zum Theil zum Gegenstande der Gütergemeinschaft, so nennt man diese Verabredung: Mobiliarisirung.
1506. Die Mobiliarisirung kann bestimmt oder unbe- stimmt seyn. Sie ist bestimmt, wenn der Ehegatte erklärt hat, daß eine bestimmte unbewegliche Sache ganz oder bis zum Betrage einer gewissen Summe als beweglich betrachtet werden solle, und er dieselbe in die Gütergemeinschaft einbringen wolle. Sie ist unbestimmt, wenn der Ehegatte schlechthin erklärt hat, sein unbewegliches Vermögen bis zum Betrage einer ge- wissen Summe in die Gütergemeinschaft einbringen zu wollen.
1507. Die Wirkung der bestimmten Mobiliarisirung besteht darin, daß die unbewegliche Sache oder die unbe- weglichen Sachen, welche deren Gegenstand ausmachen, gleich den beweglichen selbst, zum Vermögen der Güterge- meinschaft gehören. Sind eine oder mehrere unbewegliche Sachen der Frau ganz mobiliarisirt worden, so kann der Mann darüber, wie über andere Gegenstände der Gütergemeinschaft, verfügen und sie ganz veräußern. Ist die unbewegliche Sache nur bis zu einer gewissen Summe mobiliarisirt worden, so kann sie der Mann nur mit Bewilligung der Frau veräußern; gleichwohl kann er sie auch ohne deren Zustimmung, jedoch nur bis zum Betrage des mobiliarisirten Theiles, mit Hypotheken beschweren.
1508. Die unbestimmte Mobiliarisirung gibt der Güter- gemeinschaft nicht das Eigenthum der unbeweglichen Sachen, welche den Gegenstand von jener ausmachen; ihre Wirkung beschränkt sich darauf, daß sie den Ehegatten, welcher sie be- willigt hat, verpflichtet, bey Auflösung der Gütergemeinschaft einige seiner unbeweglichen Sachen bis zum Betrage der von ihm versprochenen Summe unter der gemeinschaftlichen Masse mit zu begreifen.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
zum Theil zum Gegenſtande der Guͤtergemeinſchaft, ſo nennt man dieſe Verabredung: Mobiliariſirung.
1506. Die Mobiliariſirung kann beſtimmt oder unbe- ſtimmt ſeyn. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklaͤrt hat, daß eine beſtimmte unbewegliche Sache ganz oder bis zum Betrage einer gewiſſen Summe als beweglich betrachtet werden ſolle, und er dieſelbe in die Guͤtergemeinſchaft einbringen wolle. Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte ſchlechthin erklaͤrt hat, ſein unbewegliches Vermoͤgen bis zum Betrage einer ge- wiſſen Summe in die Guͤtergemeinſchaft einbringen zu wollen.
1507. Die Wirkung der beſtimmten Mobiliariſirung beſteht darin, daß die unbewegliche Sache oder die unbe- weglichen Sachen, welche deren Gegenſtand ausmachen, gleich den beweglichen ſelbſt, zum Vermoͤgen der Guͤterge- meinſchaft gehoͤren. Sind eine oder mehrere unbewegliche Sachen der Frau ganz mobiliariſirt worden, ſo kann der Mann daruͤber, wie uͤber andere Gegenſtaͤnde der Guͤtergemeinſchaft, verfuͤgen und ſie ganz veraͤußern. Iſt die unbewegliche Sache nur bis zu einer gewiſſen Summe mobiliariſirt worden, ſo kann ſie der Mann nur mit Bewilligung der Frau veraͤußern; gleichwohl kann er ſie auch ohne deren Zuſtimmung, jedoch nur bis zum Betrage des mobiliariſirten Theiles, mit Hypotheken beſchweren.
1508. Die unbeſtimmte Mobiliariſirung gibt der Guͤter- gemeinſchaft nicht das Eigenthum der unbeweglichen Sachen, welche den Gegenſtand von jener ausmachen; ihre Wirkung beſchraͤnkt ſich darauf, daß ſie den Ehegatten, welcher ſie be- willigt hat, verpflichtet, bey Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft einige ſeiner unbeweglichen Sachen bis zum Betrage der von ihm verſprochenen Summe unter der gemeinſchaftlichen Maſſe mit zu begreifen.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
zum Theil zum Gegenſtande der Guͤtergemeinſchaft, ſo nennt
man dieſe Verabredung: Mobiliariſirung.
1506. Die Mobiliariſirung kann beſtimmt oder unbe-
ſtimmt ſeyn.
Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklaͤrt hat, daß eine
beſtimmte unbewegliche Sache ganz oder bis zum Betrage
einer gewiſſen Summe als beweglich betrachtet werden ſolle,
und er dieſelbe in die Guͤtergemeinſchaft einbringen wolle.
Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte ſchlechthin erklaͤrt
hat, ſein unbewegliches Vermoͤgen bis zum Betrage einer ge-
wiſſen Summe in die Guͤtergemeinſchaft einbringen zu wollen.
1507. Die Wirkung der beſtimmten Mobiliariſirung
beſteht darin, daß die unbewegliche Sache oder die unbe-
weglichen Sachen, welche deren Gegenſtand ausmachen,
gleich den beweglichen ſelbſt, zum Vermoͤgen der Guͤterge-
meinſchaft gehoͤren.
Sind eine oder mehrere unbewegliche Sachen der Frau
ganz mobiliariſirt worden, ſo kann der Mann daruͤber, wie
uͤber andere Gegenſtaͤnde der Guͤtergemeinſchaft, verfuͤgen
und ſie ganz veraͤußern.
Iſt die unbewegliche Sache nur bis zu einer gewiſſen
Summe mobiliariſirt worden, ſo kann ſie der Mann nur
mit Bewilligung der Frau veraͤußern; gleichwohl kann er
ſie auch ohne deren Zuſtimmung, jedoch nur bis zum Betrage
des mobiliariſirten Theiles, mit Hypotheken beſchweren.
1508. Die unbeſtimmte Mobiliariſirung gibt der Guͤter-
gemeinſchaft nicht das Eigenthum der unbeweglichen Sachen,
welche den Gegenſtand von jener ausmachen; ihre Wirkung
beſchraͤnkt ſich darauf, daß ſie den Ehegatten, welcher ſie be-
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einige ſeiner unbeweglichen Sachen bis zum Betrage der
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 654. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/666>, abgerufen am 24.11.2024.
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