Von der der Ehefrau eingeräumten Befugniß, ihr ein- gebrachtes Vermögen schuldenfrey zurückzunehmen.
1514. Die Frau kann sich ausbedingen, das bey Ein- gehung der Ehe oder nachher eingebrachte Vermögen, im Falle der Entsagung auf die Gütergemeinschaft, ganz oder zum Theil zurückzunehmen; diese Uebereinkunft kann aber weder auf andere, als die förmlich ausgedrückten Gegenstände, noch zum Vortheile anderer, als der benannten Personen, ausgedehnt werden.
Daher erstreckt sich die Befugniß der Frau, das bey Ein- gehung der Ehe von ihr zugebrachte bewegliche Vermögen zurückzunehmen, nicht auf das ihr während der Ehe ange- fallene.
Daher läßt sich die der Ehefrau eingeräumte Befugniß nicht auf ihre Kinder, und die der Frau und den Kindern eingeräumte nicht auf ihre Erben in der aufsteigenden oder Seitenlinie ausdehnen.
In allen Fällen kann das eingebrachte Vermögen nur nach Abzug der persönlichen Schulden der Frau, die etwa aus der Gütergemeinschaft bezahlt wurden, zurückgenommen werden.
Sechster Abschnitt.
Von der vertragsmäßigen Vorwegnahme.
1515. Die Verabredung, wodurch dem überlebenden Ehe- gatten gestattet wird, vor aller Theilung eine gewisse Summe oder eine bestimmte Menge beweglicher Sachen in Natur vorwegzunehmen, gibt der überlebenden Ehefrau nur alsdann ein Recht auf die Vorwegnahme, wenn sie die Gütergemein-
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der der Ehefrau eingeraͤumten Befugniß, ihr ein- gebrachtes Vermoͤgen ſchuldenfrey zuruͤckzunehmen.
1514. Die Frau kann ſich ausbedingen, das bey Ein- gehung der Ehe oder nachher eingebrachte Vermoͤgen, im Falle der Entſagung auf die Guͤtergemeinſchaft, ganz oder zum Theil zuruͤckzunehmen; dieſe Uebereinkunft kann aber weder auf andere, als die foͤrmlich ausgedruͤckten Gegenſtaͤnde, noch zum Vortheile anderer, als der benannten Perſonen, ausgedehnt werden.
Daher erſtreckt ſich die Befugniß der Frau, das bey Ein- gehung der Ehe von ihr zugebrachte bewegliche Vermoͤgen zuruͤckzunehmen, nicht auf das ihr waͤhrend der Ehe ange- fallene.
Daher laͤßt ſich die der Ehefrau eingeraͤumte Befugniß nicht auf ihre Kinder, und die der Frau und den Kindern eingeraͤumte nicht auf ihre Erben in der aufſteigenden oder Seitenlinie ausdehnen.
In allen Faͤllen kann das eingebrachte Vermoͤgen nur nach Abzug der perſoͤnlichen Schulden der Frau, die etwa aus der Guͤtergemeinſchaft bezahlt wurden, zuruͤckgenommen werden.
Sechster Abſchnitt.
Von der vertragsmaͤßigen Vorwegnahme.
1515. Die Verabredung, wodurch dem uͤberlebenden Ehe- gatten geſtattet wird, vor aller Theilung eine gewiſſe Summe oder eine beſtimmte Menge beweglicher Sachen in Natur vorwegzunehmen, gibt der uͤberlebenden Ehefrau nur alsdann ein Recht auf die Vorwegnahme, wenn ſie die Guͤtergemein-
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der der Ehefrau eingeraͤumten Befugniß, ihr ein-
gebrachtes Vermoͤgen ſchuldenfrey zuruͤckzunehmen.
1514. Die Frau kann ſich ausbedingen, das bey Ein-
gehung der Ehe oder nachher eingebrachte Vermoͤgen, im Falle
der Entſagung auf die Guͤtergemeinſchaft, ganz oder zum
Theil zuruͤckzunehmen; dieſe Uebereinkunft kann aber weder
auf andere, als die foͤrmlich ausgedruͤckten Gegenſtaͤnde,
noch zum Vortheile anderer, als der benannten Perſonen,
ausgedehnt werden.
Daher erſtreckt ſich die Befugniß der Frau, das bey Ein-
gehung der Ehe von ihr zugebrachte bewegliche Vermoͤgen
zuruͤckzunehmen, nicht auf das ihr waͤhrend der Ehe ange-
fallene.
Daher laͤßt ſich die der Ehefrau eingeraͤumte Befugniß
nicht auf ihre Kinder, und die der Frau und den Kindern
eingeraͤumte nicht auf ihre Erben in der aufſteigenden oder
Seitenlinie ausdehnen.
In allen Faͤllen kann das eingebrachte Vermoͤgen nur
nach Abzug der perſoͤnlichen Schulden der Frau, die etwa
aus der Guͤtergemeinſchaft bezahlt wurden, zuruͤckgenommen
werden.
Sechster Abſchnitt.
Von der vertragsmaͤßigen Vorwegnahme.
1515. Die Verabredung, wodurch dem uͤberlebenden Ehe-
gatten geſtattet wird, vor aller Theilung eine gewiſſe Summe
oder eine beſtimmte Menge beweglicher Sachen in Natur
vorwegzunehmen, gibt der uͤberlebenden Ehefrau nur alsdann
ein Recht auf die Vorwegnahme, wenn ſie die Guͤtergemein-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 660. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/672>, abgerufen am 24.11.2024.
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