Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
indem sie entweder dem überlebenden Ehegatten oder seinen
Erben einen geringern Theil, als die Hälfte des gemein-
schaftlichen Vermögens, oder für alle seine Ansprüche auf
dasselbe nur eine bestimmte Summe zugestehen, oder in-
dem sie festsetzen, daß in gewissen Fällen das ganze ge-
meinschaftliche Vermögen dem überlebenden Ehegatten oder
nur einem von ihnen zugehören solle.

1521. Wenn verabredet worden ist, daß der Ehegatte
oder seine Erben nur einen bestimmten Antheil an der Gü-
tergemeinschaft, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, haben
sollen: so hat der auf solche Weise beschränkte Ehegatte, oder
seine Erben, auch von den Schulden der Gütergemeinschaft
nur einen, mit dem ihm von dem Vermögen zufallenden
Theile im Verhältnisse stehenden Beytrag zu übernehmen.
Die Uebereinkunft, welche dem auf diese Art beschränkten
Ehegatten oder dessen Erben die Verbindlichkeit auflegt, einen
größern Theil der Schulden, als sie von dem Vermögen er-
halten, zu tragen, oder sie von der Uebernahme eines damit
gleichstehenden Antheiles an den Schulden befreyt, ist nichtig.

1522. Wenn verabredet worden ist, daß einer der Ehe-
gatten oder dessen Erben für ihr ganzes Recht an der Gü-
tergemeinschaft nur eine gewisse Summe zu fordern berech-
tigt seyn sollen: so ist diese Verabredung ein Vertrag in
Bausch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder
dessen Erben zur Bezahlung der verabredeten Summe ver-
bindlich macht, es mag mit der Gütergemeinschaft gut oder
schlecht stehen, sie mag zur Bezahlung der Summe hin-
reichen oder nicht.

1523. Begründet die Verabredung einen solchen Ver-
trag nur in Ansehung der Erben des Ehegatten, so hat
dieser selbst, im Falle des Ueberlebens, ein Recht auf die
gesetzliche Theilung zur Hälfte.
1524. Der Mann oder dessen Erben, welche vermöge

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
indem ſie entweder dem uͤberlebenden Ehegatten oder ſeinen
Erben einen geringern Theil, als die Haͤlfte des gemein-
ſchaftlichen Vermoͤgens, oder fuͤr alle ſeine Anſpruͤche auf
daſſelbe nur eine beſtimmte Summe zugeſtehen, oder in-
dem ſie feſtſetzen, daß in gewiſſen Faͤllen das ganze ge-
meinſchaftliche Vermoͤgen dem uͤberlebenden Ehegatten oder
nur einem von ihnen zugehoͤren ſolle.

1521. Wenn verabredet worden iſt, daß der Ehegatte
oder ſeine Erben nur einen beſtimmten Antheil an der Guͤ-
tergemeinſchaft, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, haben
ſollen: ſo hat der auf ſolche Weiſe beſchraͤnkte Ehegatte, oder
ſeine Erben, auch von den Schulden der Guͤtergemeinſchaft
nur einen, mit dem ihm von dem Vermoͤgen zufallenden
Theile im Verhaͤltniſſe ſtehenden Beytrag zu uͤbernehmen.
Die Uebereinkunft, welche dem auf dieſe Art beſchraͤnkten
Ehegatten oder deſſen Erben die Verbindlichkeit auflegt, einen
groͤßern Theil der Schulden, als ſie von dem Vermoͤgen er-
halten, zu tragen, oder ſie von der Uebernahme eines damit
gleichſtehenden Antheiles an den Schulden befreyt, iſt nichtig.

1522. Wenn verabredet worden iſt, daß einer der Ehe-
gatten oder deſſen Erben fuͤr ihr ganzes Recht an der Guͤ-
tergemeinſchaft nur eine gewiſſe Summe zu fordern berech-
tigt ſeyn ſollen: ſo iſt dieſe Verabredung ein Vertrag in
Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder
deſſen Erben zur Bezahlung der verabredeten Summe ver-
bindlich macht, es mag mit der Guͤtergemeinſchaft gut oder
ſchlecht ſtehen, ſie mag zur Bezahlung der Summe hin-
reichen oder nicht.

1523. Begruͤndet die Verabredung einen ſolchen Ver-
trag nur in Anſehung der Erben des Ehegatten, ſo hat
dieſer ſelbſt, im Falle des Ueberlebens, ein Recht auf die
geſetzliche Theilung zur Haͤlfte.
1524. Der Mann oder deſſen Erben, welche vermoͤge

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="5">
              <p><pb facs="#f0676" n="664"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 5. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
indem &#x017F;ie entweder dem u&#x0364;berlebenden Ehegatten oder &#x017F;einen<lb/>
Erben einen geringern Theil, als die Ha&#x0364;lfte des gemein-<lb/>
&#x017F;chaftlichen Vermo&#x0364;gens, oder fu&#x0364;r alle &#x017F;eine An&#x017F;pru&#x0364;che auf<lb/>
da&#x017F;&#x017F;elbe nur eine be&#x017F;timmte Summe zuge&#x017F;tehen, oder in-<lb/>
dem &#x017F;ie fe&#x017F;t&#x017F;etzen, daß in gewi&#x017F;&#x017F;en Fa&#x0364;llen das ganze ge-<lb/>
mein&#x017F;chaftliche Vermo&#x0364;gen dem u&#x0364;berlebenden Ehegatten oder<lb/>
nur einem von ihnen zugeho&#x0364;ren &#x017F;olle.<lb/></p>
              <p>1521. Wenn verabredet worden i&#x017F;t, daß der Ehegatte<lb/>
oder &#x017F;eine Erben nur einen be&#x017F;timmten Antheil an der Gu&#x0364;-<lb/>
tergemein&#x017F;chaft, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, haben<lb/>
&#x017F;ollen: &#x017F;o hat der auf &#x017F;olche Wei&#x017F;e be&#x017F;chra&#x0364;nkte Ehegatte, oder<lb/>
&#x017F;eine Erben, auch von den Schulden der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft<lb/>
nur einen, mit dem ihm von dem Vermo&#x0364;gen zufallenden<lb/>
Theile im Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;tehenden Beytrag zu u&#x0364;bernehmen.<lb/>
Die Uebereinkunft, welche dem auf die&#x017F;e Art be&#x017F;chra&#x0364;nkten<lb/>
Ehegatten oder de&#x017F;&#x017F;en Erben die Verbindlichkeit auflegt, einen<lb/>
gro&#x0364;ßern Theil der Schulden, als &#x017F;ie von dem Vermo&#x0364;gen er-<lb/>
halten, zu tragen, oder &#x017F;ie von der Uebernahme eines damit<lb/>
gleich&#x017F;tehenden Antheiles an den Schulden befreyt, i&#x017F;t nichtig.<lb/></p>
              <p>1522. Wenn verabredet worden i&#x017F;t, daß einer der Ehe-<lb/>
gatten oder de&#x017F;&#x017F;en Erben fu&#x0364;r ihr ganzes Recht an der Gu&#x0364;-<lb/>
tergemein&#x017F;chaft nur eine gewi&#x017F;&#x017F;e Summe zu fordern berech-<lb/>
tigt &#x017F;eyn &#x017F;ollen: &#x017F;o i&#x017F;t die&#x017F;e Verabredung ein Vertrag in<lb/>
Bau&#x017F;ch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Erben zur Bezahlung der verabredeten Summe ver-<lb/>
bindlich macht, es mag mit der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft gut oder<lb/>
&#x017F;chlecht &#x017F;tehen, &#x017F;ie mag zur Bezahlung der Summe hin-<lb/>
reichen oder nicht.<lb/></p>
              <p>1523. Begru&#x0364;ndet die Verabredung einen &#x017F;olchen Ver-<lb/>
trag nur in An&#x017F;ehung der Erben des Ehegatten, &#x017F;o hat<lb/>
die&#x017F;er &#x017F;elb&#x017F;t, im Falle des Ueberlebens, ein Recht auf die<lb/>
ge&#x017F;etzliche Theilung zur Ha&#x0364;lfte.<lb/>
1524. Der Mann oder de&#x017F;&#x017F;en Erben, welche vermo&#x0364;ge<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[664/0676] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. indem ſie entweder dem uͤberlebenden Ehegatten oder ſeinen Erben einen geringern Theil, als die Haͤlfte des gemein- ſchaftlichen Vermoͤgens, oder fuͤr alle ſeine Anſpruͤche auf daſſelbe nur eine beſtimmte Summe zugeſtehen, oder in- dem ſie feſtſetzen, daß in gewiſſen Faͤllen das ganze ge- meinſchaftliche Vermoͤgen dem uͤberlebenden Ehegatten oder nur einem von ihnen zugehoͤren ſolle. 1521. Wenn verabredet worden iſt, daß der Ehegatte oder ſeine Erben nur einen beſtimmten Antheil an der Guͤ- tergemeinſchaft, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, haben ſollen: ſo hat der auf ſolche Weiſe beſchraͤnkte Ehegatte, oder ſeine Erben, auch von den Schulden der Guͤtergemeinſchaft nur einen, mit dem ihm von dem Vermoͤgen zufallenden Theile im Verhaͤltniſſe ſtehenden Beytrag zu uͤbernehmen. Die Uebereinkunft, welche dem auf dieſe Art beſchraͤnkten Ehegatten oder deſſen Erben die Verbindlichkeit auflegt, einen groͤßern Theil der Schulden, als ſie von dem Vermoͤgen er- halten, zu tragen, oder ſie von der Uebernahme eines damit gleichſtehenden Antheiles an den Schulden befreyt, iſt nichtig. 1522. Wenn verabredet worden iſt, daß einer der Ehe- gatten oder deſſen Erben fuͤr ihr ganzes Recht an der Guͤ- tergemeinſchaft nur eine gewiſſe Summe zu fordern berech- tigt ſeyn ſollen: ſo iſt dieſe Verabredung ein Vertrag in Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder deſſen Erben zur Bezahlung der verabredeten Summe ver- bindlich macht, es mag mit der Guͤtergemeinſchaft gut oder ſchlecht ſtehen, ſie mag zur Bezahlung der Summe hin- reichen oder nicht. 1523. Begruͤndet die Verabredung einen ſolchen Ver- trag nur in Anſehung der Erben des Ehegatten, ſo hat dieſer ſelbſt, im Falle des Ueberlebens, ein Recht auf die geſetzliche Theilung zur Haͤlfte. 1524. Der Mann oder deſſen Erben, welche vermoͤge

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/676
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 664. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/676>, abgerufen am 24.11.2024.