der im 1520sten Artikel erwähnten Verabredung das ge- meinschaftliche Vermögen ganz behalten, sind verbunden, davon alle Schulden zu bezahlen.
Die Gläubiger haben in diesem Falle keine Klagen wider die Ehefrau oder deren Erben.
Ist es die überlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine verabredete Summe das ganze gemeinschaftliche Vermögen, mit Ausschließung der Erben des Mannes, zu behalten: so hat sie die Wahl, ihnen entweder diese Summe zu bezahlen und für alle Schulden verhaftet zu bleiben, oder der Gütergemeinschaft zu entsagen, und so- wohl das Vermögen, als die Lasten derselben, den Erben des Mannes zu überlassen.
1525. Den Ehegatten ist es erlaubt, zu verabreden, daß das ganze gemeinschaftliche Vermögen dem Ueberleben- den, oder nur einem von ihnen, zugehören solle, jedoch mit Vorbehalt der den Erben des andern gestatteten Zurück- nahme des von Seiten ihres Erblassers eingebrachten Ver- mögens, und der auf gleiche Art in die Gütergemeinschaft gefallenen Capitalien.
Dieser Vorbehalt wird nicht als eine Begünstigung, welche den die Schenkungen ihrem Inhalte oder ihrer Form nach betreffenden Regeln unterworfen wäre, sondern nur als Theil der Ehestiftung und als Uebereinkunft unter Gesellschaftern betrachtet.
Achter Abschnitt.
Von der allgemeinen Gütergemeinschaft.
1526. Die Ehegatten können durch ihre Ehestiftung eine allgemeine Gütergemeinschaft entweder in Ansehung ihres be- weglichen und unbeweglichen, gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens, oder in Rücksicht des gegenwärtigen allein, oder in Ansehung des zukünftigen allein, festsetzen.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
der im 1520ſten Artikel erwaͤhnten Verabredung das ge- meinſchaftliche Vermoͤgen ganz behalten, ſind verbunden, davon alle Schulden zu bezahlen.
Die Glaͤubiger haben in dieſem Falle keine Klagen wider die Ehefrau oder deren Erben.
Iſt es die uͤberlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine verabredete Summe das ganze gemeinſchaftliche Vermoͤgen, mit Ausſchließung der Erben des Mannes, zu behalten: ſo hat ſie die Wahl, ihnen entweder dieſe Summe zu bezahlen und fuͤr alle Schulden verhaftet zu bleiben, oder der Guͤtergemeinſchaft zu entſagen, und ſo- wohl das Vermoͤgen, als die Laſten derſelben, den Erben des Mannes zu uͤberlaſſen.
1525. Den Ehegatten iſt es erlaubt, zu verabreden, daß das ganze gemeinſchaftliche Vermoͤgen dem Ueberleben- den, oder nur einem von ihnen, zugehoͤren ſolle, jedoch mit Vorbehalt der den Erben des andern geſtatteten Zuruͤck- nahme des von Seiten ihres Erblaſſers eingebrachten Ver- moͤgens, und der auf gleiche Art in die Guͤtergemeinſchaft gefallenen Capitalien.
Dieſer Vorbehalt wird nicht als eine Beguͤnſtigung, welche den die Schenkungen ihrem Inhalte oder ihrer Form nach betreffenden Regeln unterworfen waͤre, ſondern nur als Theil der Eheſtiftung und als Uebereinkunft unter Geſellſchaftern betrachtet.
Achter Abſchnitt.
Von der allgemeinen Guͤtergemeinſchaft.
1526. Die Ehegatten koͤnnen durch ihre Eheſtiftung eine allgemeine Guͤtergemeinſchaft entweder in Anſehung ihres be- weglichen und unbeweglichen, gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens, oder in Ruͤckſicht des gegenwaͤrtigen allein, oder in Anſehung des zukuͤnftigen allein, feſtſetzen.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
der im 1520ſten Artikel erwaͤhnten Verabredung das ge-
meinſchaftliche Vermoͤgen ganz behalten, ſind verbunden,
davon alle Schulden zu bezahlen.
Die Glaͤubiger haben in dieſem Falle keine Klagen wider
die Ehefrau oder deren Erben.
Iſt es die uͤberlebende Frau, welche das Recht hat,
gegen eine verabredete Summe das ganze gemeinſchaftliche
Vermoͤgen, mit Ausſchließung der Erben des Mannes, zu
behalten: ſo hat ſie die Wahl, ihnen entweder dieſe
Summe zu bezahlen und fuͤr alle Schulden verhaftet zu
bleiben, oder der Guͤtergemeinſchaft zu entſagen, und ſo-
wohl das Vermoͤgen, als die Laſten derſelben, den Erben
des Mannes zu uͤberlaſſen.
1525. Den Ehegatten iſt es erlaubt, zu verabreden,
daß das ganze gemeinſchaftliche Vermoͤgen dem Ueberleben-
den, oder nur einem von ihnen, zugehoͤren ſolle, jedoch mit
Vorbehalt der den Erben des andern geſtatteten Zuruͤck-
nahme des von Seiten ihres Erblaſſers eingebrachten Ver-
moͤgens, und der auf gleiche Art in die Guͤtergemeinſchaft
gefallenen Capitalien.
Dieſer Vorbehalt wird nicht als eine Beguͤnſtigung, welche
den die Schenkungen ihrem Inhalte oder ihrer Form nach
betreffenden Regeln unterworfen waͤre, ſondern nur als Theil
der Eheſtiftung und als Uebereinkunft unter Geſellſchaftern
betrachtet.
Achter Abſchnitt.
Von der allgemeinen Guͤtergemeinſchaft.
1526. Die Ehegatten koͤnnen durch ihre Eheſtiftung eine
allgemeine Guͤtergemeinſchaft entweder in Anſehung ihres be-
weglichen und unbeweglichen, gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen
Vermoͤgens, oder in Ruͤckſicht des gegenwaͤrtigen allein,
oder in Anſehung des zukuͤnftigen allein, feſtſetzen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 666. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/678>, abgerufen am 24.11.2024.
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