Verfügungen, welche für die obigen acht Abschnitte gemeinschaftlich gelten.
1527. Was in den obigen acht Abschnitten enthalten ist, beschränkt die Verabredungen, deren die vertragsmä- ßige Gütergemeinschaft empfänglich ist, nicht gerade auf die darin vorkommenden Verfügungen.
Die Ehegatten dürfen, wie auch der 1387ste Artikel bestimmt, jede andere vertragsmäßige Bestimmung machen, jedoch mit Vorbehalt der in den Artikeln 1388, 1389 und 1390 vorkommenden Einschränkungen.
Gleichwohl soll, wenn Kinder aus einer vorhergehenden Ehe vorhanden sind, jede Uebereinkunft, deren Wirkungen dahin abzwecken, dem einen der Ehegatten mehr, als den im 1098sten Artikel in dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Testamenten, bestimmten Theil zu schenken, in so weit unwirksam werden, als sie diesen Theil übersteigt; doch werden diejenigen Vortheile, welche bloß durch gemein- schaftlichen Fleiß oder Ersparniß an den beyderseitigen, wiewohl ungleichen, Einkünften der beyden Ehegatten gewon- nen werden, nicht als eine zum Nachtheile der Kinder erster Ehe geschehene Begünstigung angesehen.
1528. Die vertragsmäßige Gütergemeinschaft bleibt den Regeln der gesetzlichen für alle die Fälle unterworfen, welche nicht durch den Vertrag ausdrücklich oder folgerungsweise abgeändert worden sind.
Neunter Abschnitt.
Von den die Gütergemeinschaft ausschließenden Ver- trägen.
1529. Wenn die Ehegatten, ohne in das Brautschatz- verhältniß zu treten, mit Ausschließung der Gütergemein-
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Verfuͤgungen, welche fuͤr die obigen acht Abſchnitte gemeinſchaftlich gelten.
1527. Was in den obigen acht Abſchnitten enthalten iſt, beſchraͤnkt die Verabredungen, deren die vertragsmaͤ- ßige Guͤtergemeinſchaft empfaͤnglich iſt, nicht gerade auf die darin vorkommenden Verfuͤgungen.
Die Ehegatten duͤrfen, wie auch der 1387ſte Artikel beſtimmt, jede andere vertragsmaͤßige Beſtimmung machen, jedoch mit Vorbehalt der in den Artikeln 1388, 1389 und 1390 vorkommenden Einſchraͤnkungen.
Gleichwohl ſoll, wenn Kinder aus einer vorhergehenden Ehe vorhanden ſind, jede Uebereinkunft, deren Wirkungen dahin abzwecken, dem einen der Ehegatten mehr, als den im 1098ſten Artikel in dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Teſtamenten, beſtimmten Theil zu ſchenken, in ſo weit unwirkſam werden, als ſie dieſen Theil uͤberſteigt; doch werden diejenigen Vortheile, welche bloß durch gemein- ſchaftlichen Fleiß oder Erſparniß an den beyderſeitigen, wiewohl ungleichen, Einkuͤnften der beyden Ehegatten gewon- nen werden, nicht als eine zum Nachtheile der Kinder erſter Ehe geſchehene Beguͤnſtigung angeſehen.
1528. Die vertragsmaͤßige Guͤtergemeinſchaft bleibt den Regeln der geſetzlichen fuͤr alle die Faͤlle unterworfen, welche nicht durch den Vertrag ausdruͤcklich oder folgerungsweiſe abgeaͤndert worden ſind.
Neunter Abſchnitt.
Von den die Guͤtergemeinſchaft ausſchließenden Ver- traͤgen.
1529. Wenn die Ehegatten, ohne in das Brautſchatz- verhaͤltniß zu treten, mit Ausſchließung der Guͤtergemein-
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Verfuͤgungen, welche fuͤr die obigen acht Abſchnitte
gemeinſchaftlich gelten.
1527. Was in den obigen acht Abſchnitten enthalten
iſt, beſchraͤnkt die Verabredungen, deren die vertragsmaͤ-
ßige Guͤtergemeinſchaft empfaͤnglich iſt, nicht gerade auf
die darin vorkommenden Verfuͤgungen.
Die Ehegatten duͤrfen, wie auch der 1387ſte Artikel
beſtimmt, jede andere vertragsmaͤßige Beſtimmung machen,
jedoch mit Vorbehalt der in den Artikeln 1388, 1389 und
1390 vorkommenden Einſchraͤnkungen.
Gleichwohl ſoll, wenn Kinder aus einer vorhergehenden
Ehe vorhanden ſind, jede Uebereinkunft, deren Wirkungen
dahin abzwecken, dem einen der Ehegatten mehr, als den im
1098ſten Artikel in dem Titel: von Schenkungen unter
Lebenden und Teſtamenten, beſtimmten Theil zu ſchenken,
in ſo weit unwirkſam werden, als ſie dieſen Theil uͤberſteigt;
doch werden diejenigen Vortheile, welche bloß durch gemein-
ſchaftlichen Fleiß oder Erſparniß an den beyderſeitigen,
wiewohl ungleichen, Einkuͤnften der beyden Ehegatten gewon-
nen werden, nicht als eine zum Nachtheile der Kinder erſter
Ehe geſchehene Beguͤnſtigung angeſehen.
1528. Die vertragsmaͤßige Guͤtergemeinſchaft bleibt den
Regeln der geſetzlichen fuͤr alle die Faͤlle unterworfen, welche
nicht durch den Vertrag ausdruͤcklich oder folgerungsweiſe
abgeaͤndert worden ſind.
Neunter Abſchnitt.
Von den die Guͤtergemeinſchaft ausſchließenden Ver-
traͤgen.
1529. Wenn die Ehegatten, ohne in das Brautſchatz-
verhaͤltniß zu treten, mit Ausſchließung der Guͤtergemein-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 668. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/680>, abgerufen am 24.11.2024.
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