derte Frau ihrem Manne die Benutzung desselben gelassen hat: so ist dieser, bey einer von Seiten der Frau geschehenen Anforderung oder bey der Auflösung der Ehe, nur zur Abliefe- rung der wirklich vorhandenen Früchte verbunden, aber nicht schuldig, über die bis dahin verbrauchten Rechnung abzu- legen.
Drittes Capitel.
Von dem Brautschatzverhältnisse.
1540. Brautschatz oder Heirathsgut heißt, sowohl bey dem hier, als bey dem im zweyten Capitel vorkommenden Rechtsverhältnisse, das Vermögen, welches die Frau dem Manne zur Bestreitung der Lasten der Ehe zubringt.
1541. Alles, was in der Ehestiftung entweder die Frau sich selbst aussetzt, oder was ihr darin gegeben wird, hat, in Ermangelung einer entgegenstehenden Uebereinkunft, die Natur des Brautschatzes.
Erster Abschnitt.
Von der Bestellung des Brautschatzes.
1542. Die Bestellung des Brautschatzes kann das ge- sammte gegenwärtige und zukünftige Vermögen der Frau, oder nur ihr ganzes gegenwärtiges, oder einen Theil ihres gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens, oder auch nur eine einzelne Sache zum Gegenstande haben.
Eine in allgemeinen Ausdrücken geschehene Bestellung des Brautschatzes in Rücksicht des ganzen Vermögens der Frau, begreift das zukünftige nicht in sich.
1543. Während der Ehe kann der Brautschatz weder bestellt, noch auch vermehrt werden.
1544. Wenn die Eltern gemeinschaftlich einen Braut- schatz bestellen, ohne den Antheil eines jeden zu bestimmen, so wird dafür gehalten, daß solches zu gleichen Theilen geschehen sey.
III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
derte Frau ihrem Manne die Benutzung deſſelben gelaſſen hat: ſo iſt dieſer, bey einer von Seiten der Frau geſchehenen Anforderung oder bey der Aufloͤſung der Ehe, nur zur Abliefe- rung der wirklich vorhandenen Fruͤchte verbunden, aber nicht ſchuldig, uͤber die bis dahin verbrauchten Rechnung abzu- legen.
Drittes Capitel.
Von dem Brautſchatzverhaͤltniſſe.
1540. Brautſchatz oder Heirathsgut heißt, ſowohl bey dem hier, als bey dem im zweyten Capitel vorkommenden Rechtsverhaͤltniſſe, das Vermoͤgen, welches die Frau dem Manne zur Beſtreitung der Laſten der Ehe zubringt.
1541. Alles, was in der Eheſtiftung entweder die Frau ſich ſelbſt ausſetzt, oder was ihr darin gegeben wird, hat, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, die Natur des Brautſchatzes.
Erſter Abſchnitt.
Von der Beſtellung des Brautſchatzes.
1542. Die Beſtellung des Brautſchatzes kann das ge- ſammte gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Vermoͤgen der Frau, oder nur ihr ganzes gegenwaͤrtiges, oder einen Theil ihres gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens, oder auch nur eine einzelne Sache zum Gegenſtande haben.
Eine in allgemeinen Ausdruͤcken geſchehene Beſtellung des Brautſchatzes in Ruͤckſicht des ganzen Vermoͤgens der Frau, begreift das zukuͤnftige nicht in ſich.
1543. Waͤhrend der Ehe kann der Brautſchatz weder beſtellt, noch auch vermehrt werden.
1544. Wenn die Eltern gemeinſchaftlich einen Braut- ſchatz beſtellen, ohne den Antheil eines jeden zu beſtimmen, ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſolches zu gleichen Theilen geſchehen ſey.
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III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
derte Frau ihrem Manne die Benutzung deſſelben gelaſſen
hat: ſo iſt dieſer, bey einer von Seiten der Frau geſchehenen
Anforderung oder bey der Aufloͤſung der Ehe, nur zur Abliefe-
rung der wirklich vorhandenen Fruͤchte verbunden, aber nicht
ſchuldig, uͤber die bis dahin verbrauchten Rechnung abzu-
legen.
Drittes Capitel.
Von dem Brautſchatzverhaͤltniſſe.
1540. Brautſchatz oder Heirathsgut heißt, ſowohl bey
dem hier, als bey dem im zweyten Capitel vorkommenden
Rechtsverhaͤltniſſe, das Vermoͤgen, welches die Frau dem
Manne zur Beſtreitung der Laſten der Ehe zubringt.
1541. Alles, was in der Eheſtiftung entweder die Frau
ſich ſelbſt ausſetzt, oder was ihr darin gegeben wird, hat,
in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, die
Natur des Brautſchatzes.
Erſter Abſchnitt.
Von der Beſtellung des Brautſchatzes.
1542. Die Beſtellung des Brautſchatzes kann das ge-
ſammte gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Vermoͤgen der Frau,
oder nur ihr ganzes gegenwaͤrtiges, oder einen Theil ihres
gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens, oder auch nur
eine einzelne Sache zum Gegenſtande haben.
Eine in allgemeinen Ausdruͤcken geſchehene Beſtellung des
Brautſchatzes in Ruͤckſicht des ganzen Vermoͤgens der Frau,
begreift das zukuͤnftige nicht in ſich.
1543. Waͤhrend der Ehe kann der Brautſchatz weder
beſtellt, noch auch vermehrt werden.
1544. Wenn die Eltern gemeinſchaftlich einen Braut-
ſchatz beſtellen, ohne den Antheil eines jeden zu beſtimmen,
ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſolches zu gleichen Theilen
geſchehen ſey.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 674. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/686>, abgerufen am 24.11.2024.
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