Er allein hat das Recht, die Schuldner und Inhaber desselben zu belangen, die Früchte und Zinsen davon zu erheben, und die zurückgezahlten Capitalien in Empfang zu nehmen. Doch kann in der Ehestiftung verabredet werden, daß die Frau jährlich für ihren Unterhalt und ihre persönlichen Bedürfnisse einen Theil ihrer Einkünfte bloß gegen ihre Quittung erheben solle.
1550. Der Mann ist nicht schuldig, für den Braut- schatz Bürgschaft zu stellen, wenn nicht die Ehestiftung ihn dazu verbindet.
1551. Besteht der Brautschatz oder ein Theil desselben aus beweglichen Gegenständen, deren Preis die Ehestiftung fest- setzt, ohne die Erklärung beyzufügen, daß die Schätzung einen Verkauf nicht bewirken solle: so wird der Mann Eigenthümer der beweglichen Sachen und hat nur für den dafür bestimmten Preis zu haften.
1552. Die Schätzung einer unbeweglichen zum Braut- schatz bestellten Sache überträgt nicht das Eigenthum auf den Mann, wenn nicht eine ausdrückliche Erklärung darüber vorhanden ist.
1553. Die aus den Brautschatzgeldern angeschaffte unbe- wegliche Sache gehört nicht zum Brautschatze, wenn nicht der Vorbehalt der Anlegung jener Gelder in der Ehestiftung verabredet wurde. Eben so verhält es sich mit der unbeweglichen Sache, welche zur Bezahlung eines in baarem Gelde bestellten Brautschatzes gegeben wurde.
1554. Die zum Brautschatze gegebenen unbeweglichen Sachen können während der Ehe weder von dem Manne, noch von der Frau, noch von beyden zusammen, veräußert oder mit Hypotheken beschwert werden, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen.
III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
Er allein hat das Recht, die Schuldner und Inhaber deſſelben zu belangen, die Fruͤchte und Zinſen davon zu erheben, und die zuruͤckgezahlten Capitalien in Empfang zu nehmen. Doch kann in der Eheſtiftung verabredet werden, daß die Frau jaͤhrlich fuͤr ihren Unterhalt und ihre perſoͤnlichen Beduͤrfniſſe einen Theil ihrer Einkuͤnfte bloß gegen ihre Quittung erheben ſolle.
1550. Der Mann iſt nicht ſchuldig, fuͤr den Braut- ſchatz Buͤrgſchaft zu ſtellen, wenn nicht die Eheſtiftung ihn dazu verbindet.
1551. Beſteht der Brautſchatz oder ein Theil deſſelben aus beweglichen Gegenſtaͤnden, deren Preis die Eheſtiftung feſt- ſetzt, ohne die Erklaͤrung beyzufuͤgen, daß die Schaͤtzung einen Verkauf nicht bewirken ſolle: ſo wird der Mann Eigenthuͤmer der beweglichen Sachen und hat nur fuͤr den dafuͤr beſtimmten Preis zu haften.
1552. Die Schaͤtzung einer unbeweglichen zum Braut- ſchatz beſtellten Sache uͤbertraͤgt nicht das Eigenthum auf den Mann, wenn nicht eine ausdruͤckliche Erklaͤrung daruͤber vorhanden iſt.
1553. Die aus den Brautſchatzgeldern angeſchaffte unbe- wegliche Sache gehoͤrt nicht zum Brautſchatze, wenn nicht der Vorbehalt der Anlegung jener Gelder in der Eheſtiftung verabredet wurde. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit der unbeweglichen Sache, welche zur Bezahlung eines in baarem Gelde beſtellten Brautſchatzes gegeben wurde.
1554. Die zum Brautſchatze gegebenen unbeweglichen Sachen koͤnnen waͤhrend der Ehe weder von dem Manne, noch von der Frau, noch von beyden zuſammen, veraͤußert oder mit Hypotheken beſchwert werden, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen.
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III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
Er allein hat das Recht, die Schuldner und Inhaber
deſſelben zu belangen, die Fruͤchte und Zinſen davon zu
erheben, und die zuruͤckgezahlten Capitalien in Empfang
zu nehmen.
Doch kann in der Eheſtiftung verabredet werden, daß
die Frau jaͤhrlich fuͤr ihren Unterhalt und ihre perſoͤnlichen
Beduͤrfniſſe einen Theil ihrer Einkuͤnfte bloß gegen ihre
Quittung erheben ſolle.
1550. Der Mann iſt nicht ſchuldig, fuͤr den Braut-
ſchatz Buͤrgſchaft zu ſtellen, wenn nicht die Eheſtiftung ihn
dazu verbindet.
1551. Beſteht der Brautſchatz oder ein Theil deſſelben aus
beweglichen Gegenſtaͤnden, deren Preis die Eheſtiftung feſt-
ſetzt, ohne die Erklaͤrung beyzufuͤgen, daß die Schaͤtzung
einen Verkauf nicht bewirken ſolle: ſo wird der Mann
Eigenthuͤmer der beweglichen Sachen und hat nur fuͤr den
dafuͤr beſtimmten Preis zu haften.
1552. Die Schaͤtzung einer unbeweglichen zum Braut-
ſchatz beſtellten Sache uͤbertraͤgt nicht das Eigenthum auf
den Mann, wenn nicht eine ausdruͤckliche Erklaͤrung daruͤber
vorhanden iſt.
1553. Die aus den Brautſchatzgeldern angeſchaffte unbe-
wegliche Sache gehoͤrt nicht zum Brautſchatze, wenn nicht
der Vorbehalt der Anlegung jener Gelder in der Eheſtiftung
verabredet wurde.
Eben ſo verhaͤlt es ſich mit der unbeweglichen Sache,
welche zur Bezahlung eines in baarem Gelde beſtellten
Brautſchatzes gegeben wurde.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/690>, abgerufen am 24.11.2024.
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