die Natur des Brautschatzes an, und muß in dieser Eigenschaft zum Vortheile der Frau wieder angelegt werden.
1559. Die zum Brautschatze gehörige unbewegliche Sache kann, jedoch nur mit Bewilligung der Frau, gegen eine andere, die wenigstens bis zu vier Fünfteln von glei- chem Werthe ist, vertauscht werden; doch muß die Nütz- lichkeit des Tausches gezeigt und die gerichtliche Geneh- migung ausgewirkt werden, auch eine Schätzung durch Sachverständige, welche das Gericht von Amts wegen er- nennt, vorhergehen. Die eingetauschte unbewegliche Sache wird in diesem Falle Theil des Brautschatzes, wie auch der etwa vorhandne Ueberschuß des Preises, welcher in jener Eigenschaft zum Nutzen der Frau wieder anzulegen ist.
1560. Wenn, außer den so eben erklärten Ausnahms- fällen, die Frau oder der Mann oder beyde zusammen ein zum Brautschatze gehöriges Grundstück veräußern: so können, nach Auflösung der Ehe, die Fran oder deren Erben die Veräußerung widerrufen, ohne daß ihnen irgend eine in den Zeitraum der bestandenen Ehe fallende Verjährung ent- gegengesetzt werden könnte; eben dieses Recht hat die Frau auch nach erfolgter Vermögensabsonderung. Selbst der Mann kann während der Ehe die Veräuße- rung aufheben lassen; doch bleibt er dem Käufer, wenn er nicht bey dem Vertrage erklärt hat, daß das verkaufte Grundstück zum Brautschatze gehöre, zur vollständigen Schadloshaltung verbunden.
1561. Zum Brautschatze gehörige unbewegliche Sachen, die nicht in der Ehestiftung für veräußerlich erklärt wurden, sind während der Ehe keiner Verjährung unterworfen, wenn diese nicht schon früher ihren Anfang genommen hat. Sie werden gleichwohl verjährbar nach erfolgter Ver-
III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
die Natur des Brautſchatzes an, und muß in dieſer Eigenſchaft zum Vortheile der Frau wieder angelegt werden.
1559. Die zum Brautſchatze gehoͤrige unbewegliche Sache kann, jedoch nur mit Bewilligung der Frau, gegen eine andere, die wenigſtens bis zu vier Fuͤnfteln von glei- chem Werthe iſt, vertauſcht werden; doch muß die Nuͤtz- lichkeit des Tauſches gezeigt und die gerichtliche Geneh- migung ausgewirkt werden, auch eine Schaͤtzung durch Sachverſtaͤndige, welche das Gericht von Amts wegen er- nennt, vorhergehen. Die eingetauſchte unbewegliche Sache wird in dieſem Falle Theil des Brautſchatzes, wie auch der etwa vorhandne Ueberſchuß des Preiſes, welcher in jener Eigenſchaft zum Nutzen der Frau wieder anzulegen iſt.
1560. Wenn, außer den ſo eben erklaͤrten Ausnahms- faͤllen, die Frau oder der Mann oder beyde zuſammen ein zum Brautſchatze gehoͤriges Grundſtuͤck veraͤußern: ſo koͤnnen, nach Aufloͤſung der Ehe, die Fran oder deren Erben die Veraͤußerung widerrufen, ohne daß ihnen irgend eine in den Zeitraum der beſtandenen Ehe fallende Verjaͤhrung ent- gegengeſetzt werden koͤnnte; eben dieſes Recht hat die Frau auch nach erfolgter Vermoͤgensabſonderung. Selbſt der Mann kann waͤhrend der Ehe die Veraͤuße- rung aufheben laſſen; doch bleibt er dem Kaͤufer, wenn er nicht bey dem Vertrage erklaͤrt hat, daß das verkaufte Grundſtuͤck zum Brautſchatze gehoͤre, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verbunden.
1561. Zum Brautſchatze gehoͤrige unbewegliche Sachen, die nicht in der Eheſtiftung fuͤr veraͤußerlich erklaͤrt wurden, ſind waͤhrend der Ehe keiner Verjaͤhrung unterworfen, wenn dieſe nicht ſchon fruͤher ihren Anfang genommen hat. Sie werden gleichwohl verjaͤhrbar nach erfolgter Ver-
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III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
die Natur des Brautſchatzes an, und muß in dieſer
Eigenſchaft zum Vortheile der Frau wieder angelegt
werden.
1559. Die zum Brautſchatze gehoͤrige unbewegliche
Sache kann, jedoch nur mit Bewilligung der Frau, gegen
eine andere, die wenigſtens bis zu vier Fuͤnfteln von glei-
chem Werthe iſt, vertauſcht werden; doch muß die Nuͤtz-
lichkeit des Tauſches gezeigt und die gerichtliche Geneh-
migung ausgewirkt werden, auch eine Schaͤtzung durch
Sachverſtaͤndige, welche das Gericht von Amts wegen er-
nennt, vorhergehen.
Die eingetauſchte unbewegliche Sache wird in dieſem
Falle Theil des Brautſchatzes, wie auch der etwa vorhandne
Ueberſchuß des Preiſes, welcher in jener Eigenſchaft zum
Nutzen der Frau wieder anzulegen iſt.
1560. Wenn, außer den ſo eben erklaͤrten Ausnahms-
faͤllen, die Frau oder der Mann oder beyde zuſammen ein
zum Brautſchatze gehoͤriges Grundſtuͤck veraͤußern: ſo koͤnnen,
nach Aufloͤſung der Ehe, die Fran oder deren Erben die
Veraͤußerung widerrufen, ohne daß ihnen irgend eine in
den Zeitraum der beſtandenen Ehe fallende Verjaͤhrung ent-
gegengeſetzt werden koͤnnte; eben dieſes Recht hat die Frau
auch nach erfolgter Vermoͤgensabſonderung.
Selbſt der Mann kann waͤhrend der Ehe die Veraͤuße-
rung aufheben laſſen; doch bleibt er dem Kaͤufer, wenn
er nicht bey dem Vertrage erklaͤrt hat, daß das verkaufte
Grundſtuͤck zum Brautſchatze gehoͤre, zur vollſtaͤndigen
Schadloshaltung verbunden.
1561. Zum Brautſchatze gehoͤrige unbewegliche Sachen,
die nicht in der Eheſtiftung fuͤr veraͤußerlich erklaͤrt wurden,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 682. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/694>, abgerufen am 24.11.2024.
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