enthält, vermöge deren sie einen bestimmten Antheil an den Lasten der Ehe übernehmen muß, so trägt sie dazu bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkünfte bey.
1576. Die Frau hat die Verwaltung und Benutzung ihres Paraphernalvermögens. Aber sie kann ohne die Zustimmung des Mannes, oder, bey dessen Weigerung, ohne die Erlaubniß des Gerichtes, dieses Vermögen weder veräußern, noch in Beziehung auf dasselbe vor Gericht auftreten.
1577. Gibt die Frau dem Manne Vollmacht zur Ver- waltung ihres Paraphernalvermögens, unter der Verbindlich- keit, die Früchte ihr zu berechnen, so steht er gegen sie in demselben Verhältnisse, wie jeder andere Bevollmächtigte.
1578. Hat der Mann das Paraphernalvermögen seiner Frau zwar ohne Vollmacht, aber auch ohne ihren Wider- spruch benutzt, so ist er bey Auflösung der Ehe, oder auf die erste von ihr gemachte Anforderung, nur zur Ablieferung der noch vorräthigen Früchte verbunden, aber nicht schuldig, über die bis dahin verbrauchten Rechnung abzulegen.
1579. Hat der Mann das Paraphernalvermögen, des erwiesenen Widerspruchs seiner Frau ungeachtet, benutzt, so ist er verbunden, ihr alle sowohl noch vorräthigen als verbrauchten Früchte zu berechnen.
1580. Dem Manne, welcher das Paraphernalvermögen benutzt, liegen alle Verbindlichkeiten eines Nießbrauchers ob. Besondere Verordnung.
1581. Die Ehegatten können, auch wenn sie in das Brautschatzverhältniß eintreten, dennoch eine Gemeinschaft des Erwerbes verabreden, deren Wirkungen sich nach den Be- stimmungen des 1498sten und 1499sten Artikels richten.
690 III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
enthaͤlt, vermoͤge deren ſie einen beſtimmten Antheil an den Laſten der Ehe uͤbernehmen muß, ſo traͤgt ſie dazu bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkuͤnfte bey.
1576. Die Frau hat die Verwaltung und Benutzung ihres Paraphernalvermoͤgens. Aber ſie kann ohne die Zuſtimmung des Mannes, oder, bey deſſen Weigerung, ohne die Erlaubniß des Gerichtes, dieſes Vermoͤgen weder veraͤußern, noch in Beziehung auf daſſelbe vor Gericht auftreten.
1577. Gibt die Frau dem Manne Vollmacht zur Ver- waltung ihres Paraphernalvermoͤgens, unter der Verbindlich- keit, die Fruͤchte ihr zu berechnen, ſo ſteht er gegen ſie in demſelben Verhaͤltniſſe, wie jeder andere Bevollmaͤchtigte.
1578. Hat der Mann das Paraphernalvermoͤgen ſeiner Frau zwar ohne Vollmacht, aber auch ohne ihren Wider- ſpruch benutzt, ſo iſt er bey Aufloͤſung der Ehe, oder auf die erſte von ihr gemachte Anforderung, nur zur Ablieferung der noch vorraͤthigen Fruͤchte verbunden, aber nicht ſchuldig, uͤber die bis dahin verbrauchten Rechnung abzulegen.
1579. Hat der Mann das Paraphernalvermoͤgen, des erwieſenen Widerſpruchs ſeiner Frau ungeachtet, benutzt, ſo iſt er verbunden, ihr alle ſowohl noch vorraͤthigen als verbrauchten Fruͤchte zu berechnen.
1580. Dem Manne, welcher das Paraphernalvermoͤgen benutzt, liegen alle Verbindlichkeiten eines Nießbrauchers ob. Beſondere Verordnung.
1581. Die Ehegatten koͤnnen, auch wenn ſie in das Brautſchatzverhaͤltniß eintreten, dennoch eine Gemeinſchaft des Erwerbes verabreden, deren Wirkungen ſich nach den Be- ſtimmungen des 1498ſten und 1499ſten Artikels richten.
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690 III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
enthaͤlt, vermoͤge deren ſie einen beſtimmten Antheil an den
Laſten der Ehe uͤbernehmen muß, ſo traͤgt ſie dazu bis zum
Betrage eines Drittels ihrer Einkuͤnfte bey.
1576. Die Frau hat die Verwaltung und Benutzung
ihres Paraphernalvermoͤgens.
Aber ſie kann ohne die Zuſtimmung des Mannes, oder,
bey deſſen Weigerung, ohne die Erlaubniß des Gerichtes,
dieſes Vermoͤgen weder veraͤußern, noch in Beziehung auf
daſſelbe vor Gericht auftreten.
1577. Gibt die Frau dem Manne Vollmacht zur Ver-
waltung ihres Paraphernalvermoͤgens, unter der Verbindlich-
keit, die Fruͤchte ihr zu berechnen, ſo ſteht er gegen ſie in
demſelben Verhaͤltniſſe, wie jeder andere Bevollmaͤchtigte.
1578. Hat der Mann das Paraphernalvermoͤgen ſeiner
Frau zwar ohne Vollmacht, aber auch ohne ihren Wider-
ſpruch benutzt, ſo iſt er bey Aufloͤſung der Ehe, oder auf
die erſte von ihr gemachte Anforderung, nur zur Ablieferung
der noch vorraͤthigen Fruͤchte verbunden, aber nicht ſchuldig,
uͤber die bis dahin verbrauchten Rechnung abzulegen.
1579. Hat der Mann das Paraphernalvermoͤgen, des
erwieſenen Widerſpruchs ſeiner Frau ungeachtet, benutzt,
ſo iſt er verbunden, ihr alle ſowohl noch vorraͤthigen als
verbrauchten Fruͤchte zu berechnen.
1580. Dem Manne, welcher das Paraphernalvermoͤgen
benutzt, liegen alle Verbindlichkeiten eines Nießbrauchers ob.
Beſondere Verordnung.
1581. Die Ehegatten koͤnnen, auch wenn ſie in das
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 690. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/702>, abgerufen am 24.11.2024.
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