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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 6. Titel. 1. Cap.
Sechster Titel.

Von dem Verkaufe.

Erstes Capitel.

Von der Beschaffenheit und Form des Verkaufes.

1582. Der Verkauf ist ein Vertrag, wodurch ein Theil
sich verbindet, eine Sache zu überliefern, und der andere,
sie zu bezahlen.

Er kann sowohl durch eine öffentliche, als durch eine
Privat-Urkunde eingegangen werden.

1583. Er ist unter den Parteyen vollkommen, und das
Eigenthum wird, kraft des Gesetzes, dem Käufer in Bezie-
hung auf den Verkäufer erworben, sobald man über die
Sache und den Preis übereingekommen ist, wenn gleich
die Sache noch nicht überliefert und der Preis noch nicht
gezahlt worden ist.

1584. Der Verkauf kann sowohl unbedingt und schlecht-
hin, als unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedin-
gung, eingegangen werden.

Er kann auch zwey oder mehrere Sachen alternativ zum
Gegenstande haben.

In allen diesen Fällen richtet sich seine Wirkung nach
den allgemeinen Grundsätzen von den Verträgen.

1585. Sind Waaren nicht in Bausch und Bogen, son-
dern nach dem Gewichte, nach der Zahl oder dem Maaße ver-
kauft worden: so ist zwar der Verkauf in so fern noch nicht
vollkommen, als der Verkäufer die Gefahr der verkauften
Sachen so lange trägt, bis sie abgewogen, zugezählt
oder zugemessen sind; allein der Käufer kann doch entweder
deren Zulieferung, oder, im Falle der Nichterfüllung des
Versprechens, nöthigen Falls vollständige Schadloshaltung
fordern.

III. Buch. 6. Titel. 1. Cap.
Sechster Titel.

Von dem Verkaufe.

Erſtes Capitel.

Von der Beſchaffenheit und Form des Verkaufes.

1582. Der Verkauf iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil
ſich verbindet, eine Sache zu uͤberliefern, und der andere,
ſie zu bezahlen.

Er kann ſowohl durch eine oͤffentliche, als durch eine
Privat-Urkunde eingegangen werden.

1583. Er iſt unter den Parteyen vollkommen, und das
Eigenthum wird, kraft des Geſetzes, dem Kaͤufer in Bezie-
hung auf den Verkaͤufer erworben, ſobald man uͤber die
Sache und den Preis uͤbereingekommen iſt, wenn gleich
die Sache noch nicht uͤberliefert und der Preis noch nicht
gezahlt worden iſt.

1584. Der Verkauf kann ſowohl unbedingt und ſchlecht-
hin, als unter einer aufſchiebenden oder aufloͤſenden Bedin-
gung, eingegangen werden.

Er kann auch zwey oder mehrere Sachen alternativ zum
Gegenſtande haben.

In allen dieſen Faͤllen richtet ſich ſeine Wirkung nach
den allgemeinen Grundſaͤtzen von den Vertraͤgen.

1585. Sind Waaren nicht in Bauſch und Bogen, ſon-
dern nach dem Gewichte, nach der Zahl oder dem Maaße ver-
kauft worden: ſo iſt zwar der Verkauf in ſo fern noch nicht
vollkommen, als der Verkaͤufer die Gefahr der verkauften
Sachen ſo lange traͤgt, bis ſie abgewogen, zugezaͤhlt
oder zugemeſſen ſind; allein der Kaͤufer kann doch entweder
deren Zulieferung, oder, im Falle der Nichterfuͤllung des
Verſprechens, noͤthigen Falls vollſtaͤndige Schadloshaltung
fordern.

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[692/0704] III. Buch. 6. Titel. 1. Cap. Sechster Titel. Von dem Verkaufe. Erſtes Capitel. Von der Beſchaffenheit und Form des Verkaufes. 1582. Der Verkauf iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil ſich verbindet, eine Sache zu uͤberliefern, und der andere, ſie zu bezahlen. Er kann ſowohl durch eine oͤffentliche, als durch eine Privat-Urkunde eingegangen werden. 1583. Er iſt unter den Parteyen vollkommen, und das Eigenthum wird, kraft des Geſetzes, dem Kaͤufer in Bezie- hung auf den Verkaͤufer erworben, ſobald man uͤber die Sache und den Preis uͤbereingekommen iſt, wenn gleich die Sache noch nicht uͤberliefert und der Preis noch nicht gezahlt worden iſt. 1584. Der Verkauf kann ſowohl unbedingt und ſchlecht- hin, als unter einer aufſchiebenden oder aufloͤſenden Bedin- gung, eingegangen werden. Er kann auch zwey oder mehrere Sachen alternativ zum Gegenſtande haben. In allen dieſen Faͤllen richtet ſich ſeine Wirkung nach den allgemeinen Grundſaͤtzen von den Vertraͤgen. 1585. Sind Waaren nicht in Bauſch und Bogen, ſon- dern nach dem Gewichte, nach der Zahl oder dem Maaße ver- kauft worden: ſo iſt zwar der Verkauf in ſo fern noch nicht vollkommen, als der Verkaͤufer die Gefahr der verkauften Sachen ſo lange traͤgt, bis ſie abgewogen, zugezaͤhlt oder zugemeſſen ſind; allein der Kaͤufer kann doch entweder deren Zulieferung, oder, im Falle der Nichterfuͤllung des Verſprechens, noͤthigen Falls vollſtaͤndige Schadloshaltung fordern.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 692. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/704>, abgerufen am 24.11.2024.