Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.

1586. Sind dagegen die Waaren in Bausch und Bogen
verkauft worden, so ist der Verkauf vollkommen, wenn gleich
die Waaren noch nicht abgewogen, zugezählt oder zuge-
messen sind.

1587. In Beziehung auf Wein, Oel und andere Sachen,
welche man vor dem Ankaufe zu kosten pflegt, ist noch kein
Kauf vorhanden, so lange der Käufer sie nicht gekostet und
annehmlich gefunden hat.

1588. Ein auf Probe geschlossener Verkauf wird stets
als unter einer aufschiebenden Bedingung eingegangen be-
trachtet.

1589. Das Versprechen, etwas zu verkaufen, gilt als
Verkauf, sobald die gegenseitige Einwilligung beyder Theile
über die Sache und den Preis vorhanden ist.

1590. Kam zu dem Versprechen, etwas zu verkaufen, ein
Handgeld hinzu, so ist ein jeder der Contrahenten berechtigt,
davon abzugehen:

Der, welcher dasselbe gab, indem er es verliert;

Und der, welcher es empfangen hat, indem er es zwie-
fach erstattet.

1591. Der Kaufpreis muß von den Parteyen bestimmt
und genau angegeben werden.

1592. Doch kann derselbe auch der Beurtheilung eines
Dritten überlassen werden; will oder kann aber der Dritte
den Preis nicht bestimmen, so ist kein Verkauf vorhanden.

1593. Die Kosten schriftlicher Aufsätze, wie auch andere
auf den Verkauf Bezug habenden Nebenkosten, fallen dem
Käufer zur Last.

Zweytes Capitel.

Wer kaufen oder verkaufen kann.

1594. Jeder, dem das Gesetz es nicht untersagt, kann
kaufen oder verkaufen.

III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.

1586. Sind dagegen die Waaren in Bauſch und Bogen
verkauft worden, ſo iſt der Verkauf vollkommen, wenn gleich
die Waaren noch nicht abgewogen, zugezaͤhlt oder zuge-
meſſen ſind.

1587. In Beziehung auf Wein, Oel und andere Sachen,
welche man vor dem Ankaufe zu koſten pflegt, iſt noch kein
Kauf vorhanden, ſo lange der Kaͤufer ſie nicht gekoſtet und
annehmlich gefunden hat.

1588. Ein auf Probe geſchloſſener Verkauf wird ſtets
als unter einer aufſchiebenden Bedingung eingegangen be-
trachtet.

1589. Das Verſprechen, etwas zu verkaufen, gilt als
Verkauf, ſobald die gegenſeitige Einwilligung beyder Theile
uͤber die Sache und den Preis vorhanden iſt.

1590. Kam zu dem Verſprechen, etwas zu verkaufen, ein
Handgeld hinzu, ſo iſt ein jeder der Contrahenten berechtigt,
davon abzugehen:

Der, welcher daſſelbe gab, indem er es verliert;

Und der, welcher es empfangen hat, indem er es zwie-
fach erſtattet.

1591. Der Kaufpreis muß von den Parteyen beſtimmt
und genau angegeben werden.

1592. Doch kann derſelbe auch der Beurtheilung eines
Dritten uͤberlaſſen werden; will oder kann aber der Dritte
den Preis nicht beſtimmen, ſo iſt kein Verkauf vorhanden.

1593. Die Koſten ſchriftlicher Aufſaͤtze, wie auch andere
auf den Verkauf Bezug habenden Nebenkoſten, fallen dem
Kaͤufer zur Laſt.

Zweytes Capitel.

Wer kaufen oder verkaufen kann.

1594. Jeder, dem das Geſetz es nicht unterſagt, kann
kaufen oder verkaufen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0706" n="694"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 6. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
            <p>1586. Sind dagegen die Waaren in Bau&#x017F;ch und Bogen<lb/>
verkauft worden, &#x017F;o i&#x017F;t der Verkauf vollkommen, wenn gleich<lb/>
die Waaren noch nicht abgewogen, zugeza&#x0364;hlt oder zuge-<lb/>
me&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind.<lb/></p>
            <p>1587. In Beziehung auf Wein, Oel und andere Sachen,<lb/>
welche man vor dem Ankaufe zu ko&#x017F;ten pflegt, i&#x017F;t noch kein<lb/>
Kauf vorhanden, &#x017F;o lange der Ka&#x0364;ufer &#x017F;ie nicht geko&#x017F;tet und<lb/>
annehmlich gefunden hat.<lb/></p>
            <p>1588. Ein auf Probe ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ener Verkauf wird &#x017F;tets<lb/>
als unter einer auf&#x017F;chiebenden Bedingung eingegangen be-<lb/>
trachtet.<lb/></p>
            <p>1589. Das Ver&#x017F;prechen, etwas zu verkaufen, gilt als<lb/>
Verkauf, &#x017F;obald die gegen&#x017F;eitige Einwilligung beyder Theile<lb/>
u&#x0364;ber die Sache und den Preis vorhanden i&#x017F;t.<lb/></p>
            <p>1590. Kam zu dem Ver&#x017F;prechen, etwas zu verkaufen, ein<lb/>
Handgeld hinzu, &#x017F;o i&#x017F;t ein jeder der Contrahenten berechtigt,<lb/>
davon abzugehen:</p><lb/>
            <p>Der, welcher da&#x017F;&#x017F;elbe gab, indem er es verliert;</p><lb/>
            <p>Und der, welcher es empfangen hat, indem er es zwie-<lb/>
fach er&#x017F;tattet.<lb/></p>
            <p>1591. Der Kaufpreis muß von den Parteyen be&#x017F;timmt<lb/>
und genau angegeben werden.<lb/></p>
            <p>1592. Doch kann der&#x017F;elbe auch der Beurtheilung eines<lb/>
Dritten u&#x0364;berla&#x017F;&#x017F;en werden; will oder kann aber der Dritte<lb/>
den Preis nicht be&#x017F;timmen, &#x017F;o i&#x017F;t kein Verkauf vorhanden.<lb/></p>
            <p>1593. Die Ko&#x017F;ten &#x017F;chriftlicher Auf&#x017F;a&#x0364;tze, wie auch andere<lb/>
auf den Verkauf Bezug habenden Nebenko&#x017F;ten, fallen dem<lb/>
Ka&#x0364;ufer zur La&#x017F;t.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Zweytes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Wer kaufen oder verkaufen kann.</p>
            </argument><lb/>
            <p>1594. Jeder, dem das Ge&#x017F;etz es nicht unter&#x017F;agt, kann<lb/>
kaufen oder verkaufen.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[694/0706] III. Buch. 6. Titel. 2. Cap. 1586. Sind dagegen die Waaren in Bauſch und Bogen verkauft worden, ſo iſt der Verkauf vollkommen, wenn gleich die Waaren noch nicht abgewogen, zugezaͤhlt oder zuge- meſſen ſind. 1587. In Beziehung auf Wein, Oel und andere Sachen, welche man vor dem Ankaufe zu koſten pflegt, iſt noch kein Kauf vorhanden, ſo lange der Kaͤufer ſie nicht gekoſtet und annehmlich gefunden hat. 1588. Ein auf Probe geſchloſſener Verkauf wird ſtets als unter einer aufſchiebenden Bedingung eingegangen be- trachtet. 1589. Das Verſprechen, etwas zu verkaufen, gilt als Verkauf, ſobald die gegenſeitige Einwilligung beyder Theile uͤber die Sache und den Preis vorhanden iſt. 1590. Kam zu dem Verſprechen, etwas zu verkaufen, ein Handgeld hinzu, ſo iſt ein jeder der Contrahenten berechtigt, davon abzugehen: Der, welcher daſſelbe gab, indem er es verliert; Und der, welcher es empfangen hat, indem er es zwie- fach erſtattet. 1591. Der Kaufpreis muß von den Parteyen beſtimmt und genau angegeben werden. 1592. Doch kann derſelbe auch der Beurtheilung eines Dritten uͤberlaſſen werden; will oder kann aber der Dritte den Preis nicht beſtimmen, ſo iſt kein Verkauf vorhanden. 1593. Die Koſten ſchriftlicher Aufſaͤtze, wie auch andere auf den Verkauf Bezug habenden Nebenkoſten, fallen dem Kaͤufer zur Laſt. Zweytes Capitel. Wer kaufen oder verkaufen kann. 1594. Jeder, dem das Geſetz es nicht unterſagt, kann kaufen oder verkaufen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/706
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/706>, abgerufen am 24.11.2024.