Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.

1595. Zwischen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in
folgenden drey Fällen statt finden:

1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher
gerichtlich von ihm getrennt ist, zur Befriedigung seiner
Ansprüche einen Theil seines Vermögens abtritt;

2) Wenn der von dem Manne an seine, auch nicht
getrennte, Frau geschehenen Abtretung eine rechtmäßige
Ursache, z. B. die Wiedererstattung ihrer veräußerten unbe-
weglichen Sachen, oder des ihr zugehörenden baaren Geldes,
zum Grunde liegt, in sofern nicht diese unbeweglichen Sachen
oder baaren Gelder in die Gütergemeinschaft fallen;

3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres
Vermögens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche sie
ihm als Brautschatz versprochen hatte, im Falle nämlich
die Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist.

Doch bleiben in diesen drey Fällen den Erben der con-
trahirenden Theile ihre Rechte für den Fall einer mittelbaren
Begünstigung vorbehalten.

1596. Es dürfen bey Strafe der Nichtigkeit weder selbst,
noch durch untergeschobene Personen, beym Verkaufe erstehen:
Vormünder die Sachen derer, über welche sie die Vor-
mundschaft führen;

Bevollmächtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen
aufgetragen ist;

Verwalter die Sachen der Gemeinden oder öffentlichen
Anstalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut sind;
Oeffentliche Beamten die Nationalgüter, deren Verkauf
durch sie bewirkt wird.

1597. Die Richter, ihre Gehülfen, die Generalprocura-
toren, Substituten und Procuratoren des Königs, die Ge-
richtssecretäre, Gerichtsdiener, Anwälde, Sachwalter und
Notarien, können bey Strafe der Nichtigkeit, des Kosten-
ersatzes und vollständiger Schadloshaltung, keine solche

III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.

1595. Zwiſchen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in
folgenden drey Faͤllen ſtatt finden:

1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher
gerichtlich von ihm getrennt iſt, zur Befriedigung ſeiner
Anſpruͤche einen Theil ſeines Vermoͤgens abtritt;

2) Wenn der von dem Manne an ſeine, auch nicht
getrennte, Frau geſchehenen Abtretung eine rechtmaͤßige
Urſache, z. B. die Wiedererſtattung ihrer veraͤußerten unbe-
weglichen Sachen, oder des ihr zugehoͤrenden baaren Geldes,
zum Grunde liegt, in ſofern nicht dieſe unbeweglichen Sachen
oder baaren Gelder in die Guͤtergemeinſchaft fallen;

3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres
Vermoͤgens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche ſie
ihm als Brautſchatz verſprochen hatte, im Falle naͤmlich
die Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen iſt.

Doch bleiben in dieſen drey Faͤllen den Erben der con-
trahirenden Theile ihre Rechte fuͤr den Fall einer mittelbaren
Beguͤnſtigung vorbehalten.

1596. Es duͤrfen bey Strafe der Nichtigkeit weder ſelbſt,
noch durch untergeſchobene Perſonen, beym Verkaufe erſtehen:
Vormuͤnder die Sachen derer, uͤber welche ſie die Vor-
mundſchaft fuͤhren;

Bevollmaͤchtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen
aufgetragen iſt;

Verwalter die Sachen der Gemeinden oder oͤffentlichen
Anſtalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut ſind;
Oeffentliche Beamten die Nationalguͤter, deren Verkauf
durch ſie bewirkt wird.

1597. Die Richter, ihre Gehuͤlfen, die Generalprocura-
toren, Subſtituten und Procuratoren des Koͤnigs, die Ge-
richtsſecretaͤre, Gerichtsdiener, Anwaͤlde, Sachwalter und
Notarien, koͤnnen bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſten-
erſatzes und vollſtaͤndiger Schadloshaltung, keine ſolche

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0708" n="696"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 6. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
            <p>1595. Zwi&#x017F;chen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in<lb/>
folgenden drey Fa&#x0364;llen &#x017F;tatt finden:</p><lb/>
            <p>1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher<lb/>
gerichtlich von ihm getrennt i&#x017F;t, zur Befriedigung &#x017F;einer<lb/>
An&#x017F;pru&#x0364;che einen Theil &#x017F;eines Vermo&#x0364;gens abtritt;</p><lb/>
            <p>2) Wenn der von dem Manne an &#x017F;eine, auch nicht<lb/>
getrennte, Frau ge&#x017F;chehenen Abtretung eine rechtma&#x0364;ßige<lb/>
Ur&#x017F;ache, z. B. die Wiederer&#x017F;tattung ihrer vera&#x0364;ußerten unbe-<lb/>
weglichen Sachen, oder des ihr zugeho&#x0364;renden baaren Geldes,<lb/>
zum Grunde liegt, in &#x017F;ofern nicht die&#x017F;e unbeweglichen Sachen<lb/>
oder baaren Gelder in die Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft fallen;</p><lb/>
            <p>3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres<lb/>
Vermo&#x0364;gens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche &#x017F;ie<lb/>
ihm als Braut&#x017F;chatz ver&#x017F;prochen hatte, im Falle na&#x0364;mlich<lb/>
die Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t.</p><lb/>
            <p>Doch bleiben in die&#x017F;en drey Fa&#x0364;llen den Erben der con-<lb/>
trahirenden Theile ihre Rechte fu&#x0364;r den Fall einer mittelbaren<lb/>
Begu&#x0364;n&#x017F;tigung vorbehalten.<lb/></p>
            <p>1596. Es du&#x0364;rfen bey Strafe der Nichtigkeit weder &#x017F;elb&#x017F;t,<lb/>
noch durch unterge&#x017F;chobene Per&#x017F;onen, beym Verkaufe er&#x017F;tehen:<lb/>
Vormu&#x0364;nder die Sachen derer, u&#x0364;ber welche &#x017F;ie die Vor-<lb/>
mund&#x017F;chaft fu&#x0364;hren;</p><lb/>
            <p>Bevollma&#x0364;chtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen<lb/>
aufgetragen i&#x017F;t;</p><lb/>
            <p>Verwalter die Sachen der Gemeinden oder o&#x0364;ffentlichen<lb/>
An&#x017F;talten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut &#x017F;ind;<lb/>
Oeffentliche Beamten die Nationalgu&#x0364;ter, deren Verkauf<lb/>
durch &#x017F;ie bewirkt wird.<lb/></p>
            <p>1597. Die Richter, ihre Gehu&#x0364;lfen, die Generalprocura-<lb/>
toren, Sub&#x017F;tituten und Procuratoren des Ko&#x0364;nigs, die Ge-<lb/>
richts&#x017F;ecreta&#x0364;re, Gerichtsdiener, Anwa&#x0364;lde, Sachwalter und<lb/>
Notarien, ko&#x0364;nnen bey Strafe der Nichtigkeit, des Ko&#x017F;ten-<lb/>
er&#x017F;atzes und voll&#x017F;ta&#x0364;ndiger Schadloshaltung, keine &#x017F;olche<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[696/0708] III. Buch. 6. Titel. 2. Cap. 1595. Zwiſchen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in folgenden drey Faͤllen ſtatt finden: 1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher gerichtlich von ihm getrennt iſt, zur Befriedigung ſeiner Anſpruͤche einen Theil ſeines Vermoͤgens abtritt; 2) Wenn der von dem Manne an ſeine, auch nicht getrennte, Frau geſchehenen Abtretung eine rechtmaͤßige Urſache, z. B. die Wiedererſtattung ihrer veraͤußerten unbe- weglichen Sachen, oder des ihr zugehoͤrenden baaren Geldes, zum Grunde liegt, in ſofern nicht dieſe unbeweglichen Sachen oder baaren Gelder in die Guͤtergemeinſchaft fallen; 3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres Vermoͤgens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche ſie ihm als Brautſchatz verſprochen hatte, im Falle naͤmlich die Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen iſt. Doch bleiben in dieſen drey Faͤllen den Erben der con- trahirenden Theile ihre Rechte fuͤr den Fall einer mittelbaren Beguͤnſtigung vorbehalten. 1596. Es duͤrfen bey Strafe der Nichtigkeit weder ſelbſt, noch durch untergeſchobene Perſonen, beym Verkaufe erſtehen: Vormuͤnder die Sachen derer, uͤber welche ſie die Vor- mundſchaft fuͤhren; Bevollmaͤchtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen aufgetragen iſt; Verwalter die Sachen der Gemeinden oder oͤffentlichen Anſtalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut ſind; Oeffentliche Beamten die Nationalguͤter, deren Verkauf durch ſie bewirkt wird. 1597. Die Richter, ihre Gehuͤlfen, die Generalprocura- toren, Subſtituten und Procuratoren des Koͤnigs, die Ge- richtsſecretaͤre, Gerichtsdiener, Anwaͤlde, Sachwalter und Notarien, koͤnnen bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſten- erſatzes und vollſtaͤndiger Schadloshaltung, keine ſolche

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/708
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 696. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/708>, abgerufen am 16.07.2024.