1595. Zwischen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in folgenden drey Fällen statt finden:
1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher gerichtlich von ihm getrennt ist, zur Befriedigung seiner Ansprüche einen Theil seines Vermögens abtritt;
2) Wenn der von dem Manne an seine, auch nicht getrennte, Frau geschehenen Abtretung eine rechtmäßige Ursache, z. B. die Wiedererstattung ihrer veräußerten unbe- weglichen Sachen, oder des ihr zugehörenden baaren Geldes, zum Grunde liegt, in sofern nicht diese unbeweglichen Sachen oder baaren Gelder in die Gütergemeinschaft fallen;
3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres Vermögens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche sie ihm als Brautschatz versprochen hatte, im Falle nämlich die Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist.
Doch bleiben in diesen drey Fällen den Erben der con- trahirenden Theile ihre Rechte für den Fall einer mittelbaren Begünstigung vorbehalten.
1596. Es dürfen bey Strafe der Nichtigkeit weder selbst, noch durch untergeschobene Personen, beym Verkaufe erstehen: Vormünder die Sachen derer, über welche sie die Vor- mundschaft führen;
Bevollmächtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen aufgetragen ist;
Verwalter die Sachen der Gemeinden oder öffentlichen Anstalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut sind; Oeffentliche Beamten die Nationalgüter, deren Verkauf durch sie bewirkt wird.
1597. Die Richter, ihre Gehülfen, die Generalprocura- toren, Substituten und Procuratoren des Königs, die Ge- richtssecretäre, Gerichtsdiener, Anwälde, Sachwalter und Notarien, können bey Strafe der Nichtigkeit, des Kosten- ersatzes und vollständiger Schadloshaltung, keine solche
III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
1595. Zwiſchen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in folgenden drey Faͤllen ſtatt finden:
1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher gerichtlich von ihm getrennt iſt, zur Befriedigung ſeiner Anſpruͤche einen Theil ſeines Vermoͤgens abtritt;
2) Wenn der von dem Manne an ſeine, auch nicht getrennte, Frau geſchehenen Abtretung eine rechtmaͤßige Urſache, z. B. die Wiedererſtattung ihrer veraͤußerten unbe- weglichen Sachen, oder des ihr zugehoͤrenden baaren Geldes, zum Grunde liegt, in ſofern nicht dieſe unbeweglichen Sachen oder baaren Gelder in die Guͤtergemeinſchaft fallen;
3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres Vermoͤgens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche ſie ihm als Brautſchatz verſprochen hatte, im Falle naͤmlich die Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen iſt.
Doch bleiben in dieſen drey Faͤllen den Erben der con- trahirenden Theile ihre Rechte fuͤr den Fall einer mittelbaren Beguͤnſtigung vorbehalten.
1596. Es duͤrfen bey Strafe der Nichtigkeit weder ſelbſt, noch durch untergeſchobene Perſonen, beym Verkaufe erſtehen: Vormuͤnder die Sachen derer, uͤber welche ſie die Vor- mundſchaft fuͤhren;
Bevollmaͤchtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen aufgetragen iſt;
Verwalter die Sachen der Gemeinden oder oͤffentlichen Anſtalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut ſind; Oeffentliche Beamten die Nationalguͤter, deren Verkauf durch ſie bewirkt wird.
1597. Die Richter, ihre Gehuͤlfen, die Generalprocura- toren, Subſtituten und Procuratoren des Koͤnigs, die Ge- richtsſecretaͤre, Gerichtsdiener, Anwaͤlde, Sachwalter und Notarien, koͤnnen bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſten- erſatzes und vollſtaͤndiger Schadloshaltung, keine ſolche
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III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
1595. Zwiſchen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in
folgenden drey Faͤllen ſtatt finden:
1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher
gerichtlich von ihm getrennt iſt, zur Befriedigung ſeiner
Anſpruͤche einen Theil ſeines Vermoͤgens abtritt;
2) Wenn der von dem Manne an ſeine, auch nicht
getrennte, Frau geſchehenen Abtretung eine rechtmaͤßige
Urſache, z. B. die Wiedererſtattung ihrer veraͤußerten unbe-
weglichen Sachen, oder des ihr zugehoͤrenden baaren Geldes,
zum Grunde liegt, in ſofern nicht dieſe unbeweglichen Sachen
oder baaren Gelder in die Guͤtergemeinſchaft fallen;
3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres
Vermoͤgens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche ſie
ihm als Brautſchatz verſprochen hatte, im Falle naͤmlich
die Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen iſt.
Doch bleiben in dieſen drey Faͤllen den Erben der con-
trahirenden Theile ihre Rechte fuͤr den Fall einer mittelbaren
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1596. Es duͤrfen bey Strafe der Nichtigkeit weder ſelbſt,
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Vormuͤnder die Sachen derer, uͤber welche ſie die Vor-
mundſchaft fuͤhren;
Bevollmaͤchtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen
aufgetragen iſt;
Verwalter die Sachen der Gemeinden oder oͤffentlichen
Anſtalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut ſind;
Oeffentliche Beamten die Nationalguͤter, deren Verkauf
durch ſie bewirkt wird.
1597. Die Richter, ihre Gehuͤlfen, die Generalprocura-
toren, Subſtituten und Procuratoren des Koͤnigs, die Ge-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 696. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/708>, abgerufen am 24.11.2024.
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