Jeder dunkle oder doppelsinnige Vertrag wird zum Nachtheile des Verkäufers ausgelegt.
1603. Ihm liegen zwey Hauptverbindlichkeiten ob, nämlich die verkaufte Sache zu überliefern, und dafür Gewähr zu leisten.
Zweyter Abschnitt.
Von der Ueberlieferung.
1604. Die Ueberlieferung besteht in der Uebertragung der verkauften Sache in die Gewalt und den Besitz des Käufers.
1605. Die Verbindlichkeit zur Ueberlieferung unbeweg- licher Sachen wird von Seiten des Verkäufers dadurch erfüllt, daß er die Schlüssel übergibt, wenn von einem Gebäude die Rede ist, oder daß er die das Eigenthum beweisenden Urkunden überliefert.
1606. Die Ueberlieferung beweglicher Sachen geschieht:
Entweder durch wirkliche Uebergabe;
Oder durch Ueberlieferung der Schlüssel der Gebäude, worin dieselben sich befinden;
Oder selbst durch die bloße Einwilligung der Parteyen, wenn die Uebergabe zur Zeit des Verkaufes nicht gesche- hen kann, oder wenn der Käufer die Sachen schon aus einem andern Rechtsgrunde in seinem Gewahrsam hatte.
1607. Die Ueberlieferung von unkörperlichen Gerechtsamen geschieht entweder durch Einhändigung der Urkunden, oder durch den Gebrauch, welchen der Käufer mit Bewilligung des Verkäufers davon macht.
1608. Die Kosten der Ueberlieferung fallen, in Er- mangelung einer gegenstehenden Uebereinkunft, dem Ver- käufer, die der Wegschaffung dem Käufer zur Last.
1609. Die Ueberlieferung muß, wenn nicht das Gegen- theil verabredet wurde, an dem Orte geschehen, wo zur
III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
Jeder dunkle oder doppelſinnige Vertrag wird zum Nachtheile des Verkaͤufers ausgelegt.
1603. Ihm liegen zwey Hauptverbindlichkeiten ob, naͤmlich die verkaufte Sache zu uͤberliefern, und dafuͤr Gewaͤhr zu leiſten.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Ueberlieferung.
1604. Die Ueberlieferung beſteht in der Uebertragung der verkauften Sache in die Gewalt und den Beſitz des Kaͤufers.
1605. Die Verbindlichkeit zur Ueberlieferung unbeweg- licher Sachen wird von Seiten des Verkaͤufers dadurch erfuͤllt, daß er die Schluͤſſel uͤbergibt, wenn von einem Gebaͤude die Rede iſt, oder daß er die das Eigenthum beweiſenden Urkunden uͤberliefert.
1606. Die Ueberlieferung beweglicher Sachen geſchieht:
Entweder durch wirkliche Uebergabe;
Oder durch Ueberlieferung der Schluͤſſel der Gebaͤude, worin dieſelben ſich befinden;
Oder ſelbſt durch die bloße Einwilligung der Parteyen, wenn die Uebergabe zur Zeit des Verkaufes nicht geſche- hen kann, oder wenn der Kaͤufer die Sachen ſchon aus einem andern Rechtsgrunde in ſeinem Gewahrſam hatte.
1607. Die Ueberlieferung von unkoͤrperlichen Gerechtſamen geſchieht entweder durch Einhaͤndigung der Urkunden, oder durch den Gebrauch, welchen der Kaͤufer mit Bewilligung des Verkaͤufers davon macht.
1608. Die Koſten der Ueberlieferung fallen, in Er- mangelung einer gegenſtehenden Uebereinkunft, dem Ver- kaͤufer, die der Wegſchaffung dem Kaͤufer zur Laſt.
1609. Die Ueberlieferung muß, wenn nicht das Gegen- theil verabredet wurde, an dem Orte geſchehen, wo zur
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III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
Jeder dunkle oder doppelſinnige Vertrag wird zum
Nachtheile des Verkaͤufers ausgelegt.
1603. Ihm liegen zwey Hauptverbindlichkeiten ob,
naͤmlich die verkaufte Sache zu uͤberliefern, und dafuͤr
Gewaͤhr zu leiſten.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Ueberlieferung.
1604. Die Ueberlieferung beſteht in der Uebertragung der
verkauften Sache in die Gewalt und den Beſitz des Kaͤufers.
1605. Die Verbindlichkeit zur Ueberlieferung unbeweg-
licher Sachen wird von Seiten des Verkaͤufers dadurch
erfuͤllt, daß er die Schluͤſſel uͤbergibt, wenn von einem
Gebaͤude die Rede iſt, oder daß er die das Eigenthum
beweiſenden Urkunden uͤberliefert.
1606. Die Ueberlieferung beweglicher Sachen geſchieht:
Entweder durch wirkliche Uebergabe;
Oder durch Ueberlieferung der Schluͤſſel der Gebaͤude,
worin dieſelben ſich befinden;
Oder ſelbſt durch die bloße Einwilligung der Parteyen,
wenn die Uebergabe zur Zeit des Verkaufes nicht geſche-
hen kann, oder wenn der Kaͤufer die Sachen ſchon aus
einem andern Rechtsgrunde in ſeinem Gewahrſam hatte.
1607. Die Ueberlieferung von unkoͤrperlichen Gerechtſamen
geſchieht entweder durch Einhaͤndigung der Urkunden, oder
durch den Gebrauch, welchen der Kaͤufer mit Bewilligung des
Verkaͤufers davon macht.
1608. Die Koſten der Ueberlieferung fallen, in Er-
mangelung einer gegenſtehenden Uebereinkunft, dem Ver-
kaͤufer, die der Wegſchaffung dem Kaͤufer zur Laſt.
1609. Die Ueberlieferung muß, wenn nicht das Gegen-
theil verabredet wurde, an dem Orte geſchehen, wo zur
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 700. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/712>, abgerufen am 24.11.2024.
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