zwar für so und so viel das Maaß, verkauft worden, so ist der Verkäufer verbunden, die in dem Contracte angezeigte Größe dem Käufer, wenn dieser es verlangt, zu überliefern. Wenn ihm aber dieses unmöglich ist, oder der Käufer es nicht verlangt, so muß der Verkäufer sich eine ver- hältnißmäßige Verminderung des Preises gefallen lassen.
1618. Findet sich hingegen in dem Falle des vorher- gehenden Artikels eine beträchtlichere Größe, als der Con- tract angibt: so hat der Käufer die Wahl, entweder den Preis verhältnißmäßig zu vermehren, oder von dem Contracte abzugehen, wenn der Ueberschuß die angegebene Größe um den zwanzigsten Theil übersteigt.
1619. In allen übrigen Fällen, Wo entweder eine genau bestimmte und begrenzte Sache verkauft wurde, Oder wo der Verkauf von einander verschiedene und ab- gesonderte Grundstücke zum Gegenstande hat, Mag nun in dem Contracte zuerst das Maaß, oder zuerst die verkaufte Sache und nachher das Maaß, ange- geben seyn: Begründet, in Ermangelung einer entgegenstehenden Uebereinkunft, die Angabe dieses Maaßes weder zum Vor- theile des Verkäufers eine Erhöhung des Preises wegen des Uebermaaßes, noch zum Vortheile des Käufers eine Verminderung des Preises wegen des geringeren Maa- ßes, so lange nicht, mit Rücksicht auf den Werth sämmt- licher verkauften Gegenstände, der Unterschied des wirk- lichen und des im Contracte angegebenen Maaßes den zwanzigsten Theil mehr oder weniger beträgt.
1620. In dem Falle, wo nach dem vorhergehenden Artikel eine Erhöhung des Preises für das Uebermaaß statt findet, bleibt dem Käufer die Wahl, entweder von dem Contracte abzugehen, oder die Ergänzungssumme des Preises
III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
zwar fuͤr ſo und ſo viel das Maaß, verkauft worden, ſo iſt der Verkaͤufer verbunden, die in dem Contracte angezeigte Groͤße dem Kaͤufer, wenn dieſer es verlangt, zu uͤberliefern. Wenn ihm aber dieſes unmoͤglich iſt, oder der Kaͤufer es nicht verlangt, ſo muß der Verkaͤufer ſich eine ver- haͤltnißmaͤßige Verminderung des Preiſes gefallen laſſen.
1618. Findet ſich hingegen in dem Falle des vorher- gehenden Artikels eine betraͤchtlichere Groͤße, als der Con- tract angibt: ſo hat der Kaͤufer die Wahl, entweder den Preis verhaͤltnißmaͤßig zu vermehren, oder von dem Contracte abzugehen, wenn der Ueberſchuß die angegebene Groͤße um den zwanzigſten Theil uͤberſteigt.
1619. In allen uͤbrigen Faͤllen, Wo entweder eine genau beſtimmte und begrenzte Sache verkauft wurde, Oder wo der Verkauf von einander verſchiedene und ab- geſonderte Grundſtuͤcke zum Gegenſtande hat, Mag nun in dem Contracte zuerſt das Maaß, oder zuerſt die verkaufte Sache und nachher das Maaß, ange- geben ſeyn: Begruͤndet, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, die Angabe dieſes Maaßes weder zum Vor- theile des Verkaͤufers eine Erhoͤhung des Preiſes wegen des Uebermaaßes, noch zum Vortheile des Kaͤufers eine Verminderung des Preiſes wegen des geringeren Maa- ßes, ſo lange nicht, mit Ruͤckſicht auf den Werth ſaͤmmt- licher verkauften Gegenſtaͤnde, der Unterſchied des wirk- lichen und des im Contracte angegebenen Maaßes den zwanzigſten Theil mehr oder weniger betraͤgt.
1620. In dem Falle, wo nach dem vorhergehenden Artikel eine Erhoͤhung des Preiſes fuͤr das Uebermaaß ſtatt findet, bleibt dem Kaͤufer die Wahl, entweder von dem Contracte abzugehen, oder die Ergaͤnzungsſumme des Preiſes
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III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
zwar fuͤr ſo und ſo viel das Maaß, verkauft worden, ſo iſt
der Verkaͤufer verbunden, die in dem Contracte angezeigte
Groͤße dem Kaͤufer, wenn dieſer es verlangt, zu uͤberliefern.
Wenn ihm aber dieſes unmoͤglich iſt, oder der Kaͤufer
es nicht verlangt, ſo muß der Verkaͤufer ſich eine ver-
haͤltnißmaͤßige Verminderung des Preiſes gefallen laſſen.
1618. Findet ſich hingegen in dem Falle des vorher-
gehenden Artikels eine betraͤchtlichere Groͤße, als der Con-
tract angibt: ſo hat der Kaͤufer die Wahl, entweder
den Preis verhaͤltnißmaͤßig zu vermehren, oder von dem
Contracte abzugehen, wenn der Ueberſchuß die angegebene
Groͤße um den zwanzigſten Theil uͤberſteigt.
1619. In allen uͤbrigen Faͤllen,
Wo entweder eine genau beſtimmte und begrenzte Sache
verkauft wurde,
Oder wo der Verkauf von einander verſchiedene und ab-
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Mag nun in dem Contracte zuerſt das Maaß, oder
zuerſt die verkaufte Sache und nachher das Maaß, ange-
geben ſeyn:
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theile des Verkaͤufers eine Erhoͤhung des Preiſes wegen
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ßes, ſo lange nicht, mit Ruͤckſicht auf den Werth ſaͤmmt-
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lichen und des im Contracte angegebenen Maaßes den
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1620. In dem Falle, wo nach dem vorhergehenden
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 704. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/716>, abgerufen am 24.11.2024.
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