eröffnet, und den Legatarien, Beschenkten, so wie allen, die auf das Vermögen des Abwesenden irgend einen durch seinen Tod bedingten Anspruch hatten, die vorläufige Aus- übung ihrer Rechte, mit dem Vorbehalt der Bürgschafts- leistung, zugestanden werden.
124. Der Ehegatte, der mit dem Abwesenden in Güter- Gemeinschaft lebte, kann, wenn er dieselbe fortzusetzen verlangt, jene Einweisung und die vorläufige Ausübung aller durch den Tod des Abwesenden bedingten Rechte ver- hindern, und vorzugsweise die Verwaltung des Vermögens des Abwesenden übernehmen oder beybehalten.
Wünscht der Ehegatte die vorläufige Aufhebung der Gü- ter-Gemeinschaft, so kann er, unter Voraussetzung der Bürg- schaftsleistung wegen der zur Wiedererstattung geeigneten Sachen, das ihm zum Voraus gebührende zurücknehmen, und alle seine gesetzlichen und vertragsmäßigen Gerechtsame ausüben.
Erklärt sich die Ehegattin für die Fortsetzung der Güter- Gemeinschaft, so behält sie das Recht, in der Folge hierauf Verzicht zu thun.
125. Der vorläufige Besitz ist nur Anvertrauung eines fremden Gutes, welche denjenigen, die den Besitz erlangen, die Verwaltung des Vermögens des Abwesenden einräumt, und sie für den Fall, daß er wieder erscheint, oder man von ihm Nachricht erhält, zur Rechnungs-Ablage verbindet.
126. Diejenigen, welche die vorläufige Einweisung er- langt haben, oder der Ehegatte, der sich für die Fortsetzung der Güter-Gemeinschaft erklärt hat, müssen die Außeich- nung des beweglichen Vermögens und der Briefschaften des Abwesenden, in Gegenwart des königlichen Procurators bey dem Gerichte der ersten Instanz, oder eines Friedens- richters, der von jenem hierzu aufgefordert worden ist, vornehmen lassen.
I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
eroͤffnet, und den Legatarien, Beſchenkten, ſo wie allen, die auf das Vermoͤgen des Abweſenden irgend einen durch ſeinen Tod bedingten Anſpruch hatten, die vorlaͤufige Aus- uͤbung ihrer Rechte, mit dem Vorbehalt der Buͤrgſchafts- leiſtung, zugeſtanden werden.
124. Der Ehegatte, der mit dem Abweſenden in Guͤter- Gemeinſchaft lebte, kann, wenn er dieſelbe fortzuſetzen verlangt, jene Einweiſung und die vorlaͤufige Ausuͤbung aller durch den Tod des Abweſenden bedingten Rechte ver- hindern, und vorzugsweiſe die Verwaltung des Vermoͤgens des Abweſenden uͤbernehmen oder beybehalten.
Wuͤnſcht der Ehegatte die vorlaͤufige Aufhebung der Guͤ- ter-Gemeinſchaft, ſo kann er, unter Vorausſetzung der Buͤrg- ſchaftsleiſtung wegen der zur Wiedererſtattung geeigneten Sachen, das ihm zum Voraus gebuͤhrende zuruͤcknehmen, und alle ſeine geſetzlichen und vertragsmaͤßigen Gerechtſame ausuͤben.
Erklaͤrt ſich die Ehegattin fuͤr die Fortſetzung der Guͤter- Gemeinſchaft, ſo behaͤlt ſie das Recht, in der Folge hierauf Verzicht zu thun.
125. Der vorlaͤufige Beſitz iſt nur Anvertrauung eines fremden Gutes, welche denjenigen, die den Beſitz erlangen, die Verwaltung des Vermoͤgens des Abweſenden einraͤumt, und ſie fuͤr den Fall, daß er wieder erſcheint, oder man von ihm Nachricht erhaͤlt, zur Rechnungs-Ablage verbindet.
126. Diejenigen, welche die vorlaͤufige Einweiſung er- langt haben, oder der Ehegatte, der ſich fuͤr die Fortſetzung der Guͤter-Gemeinſchaft erklaͤrt hat, muͤſſen die Auſzeich- nung des beweglichen Vermoͤgens und der Briefſchaften des Abweſenden, in Gegenwart des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, oder eines Friedens- richters, der von jenem hierzu aufgefordert worden iſt, vornehmen laſſen.
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I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
eroͤffnet, und den Legatarien, Beſchenkten, ſo wie allen,
die auf das Vermoͤgen des Abweſenden irgend einen durch
ſeinen Tod bedingten Anſpruch hatten, die vorlaͤufige Aus-
uͤbung ihrer Rechte, mit dem Vorbehalt der Buͤrgſchafts-
leiſtung, zugeſtanden werden.
124. Der Ehegatte, der mit dem Abweſenden in Guͤter-
Gemeinſchaft lebte, kann, wenn er dieſelbe fortzuſetzen
verlangt, jene Einweiſung und die vorlaͤufige Ausuͤbung
aller durch den Tod des Abweſenden bedingten Rechte ver-
hindern, und vorzugsweiſe die Verwaltung des Vermoͤgens
des Abweſenden uͤbernehmen oder beybehalten.
Wuͤnſcht der Ehegatte die vorlaͤufige Aufhebung der Guͤ-
ter-Gemeinſchaft, ſo kann er, unter Vorausſetzung der Buͤrg-
ſchaftsleiſtung wegen der zur Wiedererſtattung geeigneten
Sachen, das ihm zum Voraus gebuͤhrende zuruͤcknehmen,
und alle ſeine geſetzlichen und vertragsmaͤßigen Gerechtſame
ausuͤben.
Erklaͤrt ſich die Ehegattin fuͤr die Fortſetzung der Guͤter-
Gemeinſchaft, ſo behaͤlt ſie das Recht, in der Folge hierauf
Verzicht zu thun.
125. Der vorlaͤufige Beſitz iſt nur Anvertrauung eines
fremden Gutes, welche denjenigen, die den Beſitz erlangen,
die Verwaltung des Vermoͤgens des Abweſenden einraͤumt,
und ſie fuͤr den Fall, daß er wieder erſcheint, oder man
von ihm Nachricht erhaͤlt, zur Rechnungs-Ablage verbindet.
126. Diejenigen, welche die vorlaͤufige Einweiſung er-
langt haben, oder der Ehegatte, der ſich fuͤr die Fortſetzung
der Guͤter-Gemeinſchaft erklaͤrt hat, muͤſſen die Auſzeich-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/72>, abgerufen am 24.11.2024.
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