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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
§. 1.

Von der Gewährleistung im Falle einer Ent-
währung (Eviction).

1626. Wenn gleich bey dem Verkaufe wegen der Ge-
währleistung nichts ausbedungen ist, so muß dennoch der Ver-
käufer, kraft des Gesetzes, dem Käufer sowohl für die Ent-
währung, wodurch ihm der verkaufte Gegenstand ganz oder
zum Theil entzogen wird, als für die Lasten einstehen,
wegen deren die Sache in Anspruch genommen wird, und
die bey dem Verkaufe nicht angegeben wurden.

1627. Die Parteyen können durch besondere Verträge
den Umfang dieser gesetzlich bestimmten Verbindlichkeit aus-
dehnen, oder deren Wirkung vermindern; sie können sogar
verabreden, daß der Verkäufer zu keiner Gewährleistung
verbunden seyn solle.

1628. Wenn aber auch verabredet worden ist, daß der
Verkäufer zu keiner Gewährleistung verbunden seyn solle, so
bleibt er gleichwohl für diejenige Entwährung verhaftet, wozu
er durch seine eigene Handlung die Veranlassung gab, und jede
hiermit im Widerspruche stehende Uebereinkunft ist nichtig.

1629. In demselben Falle, wo es ausbedungen war,
daß keine Gewährleistung statt finden solle, ist der Verkäufer,
wenn die Entwährung erfolgt, zur Erstattung des Preises
verbunden, vorausgesetzt, daß der Käufer zur Zeit des
Verkaufes weder die Gefahr der Entwährung gekannt, noch
auch auf seine eigene Gefahr gekauft hat.

1630. Wenn aber die Gewährleistung versprochen, oder
in Beziehung auf dieselbe nichts verabredet wurde, so ist der
Käufer bey eintretender Entwährung berechtigt, von dem
Verkäufer folgendes zu verlangen:

1) Die Zurückgabe des Preises;

III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
§. 1.

Von der Gewaͤhrleiſtung im Falle einer Ent-
waͤhrung (Eviction).

1626. Wenn gleich bey dem Verkaufe wegen der Ge-
waͤhrleiſtung nichts ausbedungen iſt, ſo muß dennoch der Ver-
kaͤufer, kraft des Geſetzes, dem Kaͤufer ſowohl fuͤr die Ent-
waͤhrung, wodurch ihm der verkaufte Gegenſtand ganz oder
zum Theil entzogen wird, als fuͤr die Laſten einſtehen,
wegen deren die Sache in Anſpruch genommen wird, und
die bey dem Verkaufe nicht angegeben wurden.

1627. Die Parteyen koͤnnen durch beſondere Vertraͤge
den Umfang dieſer geſetzlich beſtimmten Verbindlichkeit aus-
dehnen, oder deren Wirkung vermindern; ſie koͤnnen ſogar
verabreden, daß der Verkaͤufer zu keiner Gewaͤhrleiſtung
verbunden ſeyn ſolle.

1628. Wenn aber auch verabredet worden iſt, daß der
Verkaͤufer zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden ſeyn ſolle, ſo
bleibt er gleichwohl fuͤr diejenige Entwaͤhrung verhaftet, wozu
er durch ſeine eigene Handlung die Veranlaſſung gab, und jede
hiermit im Widerſpruche ſtehende Uebereinkunft iſt nichtig.

1629. In demſelben Falle, wo es ausbedungen war,
daß keine Gewaͤhrleiſtung ſtatt finden ſolle, iſt der Verkaͤufer,
wenn die Entwaͤhrung erfolgt, zur Erſtattung des Preiſes
verbunden, vorausgeſetzt, daß der Kaͤufer zur Zeit des
Verkaufes weder die Gefahr der Entwaͤhrung gekannt, noch
auch auf ſeine eigene Gefahr gekauft hat.

1630. Wenn aber die Gewaͤhrleiſtung verſprochen, oder
in Beziehung auf dieſelbe nichts verabredet wurde, ſo iſt der
Kaͤufer bey eintretender Entwaͤhrung berechtigt, von dem
Verkaͤufer folgendes zu verlangen:

1) Die Zuruͤckgabe des Preiſes;

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[708/0720] III. Buch. 6. Titel. 4. Cap. §. 1. Von der Gewaͤhrleiſtung im Falle einer Ent- waͤhrung (Eviction). 1626. Wenn gleich bey dem Verkaufe wegen der Ge- waͤhrleiſtung nichts ausbedungen iſt, ſo muß dennoch der Ver- kaͤufer, kraft des Geſetzes, dem Kaͤufer ſowohl fuͤr die Ent- waͤhrung, wodurch ihm der verkaufte Gegenſtand ganz oder zum Theil entzogen wird, als fuͤr die Laſten einſtehen, wegen deren die Sache in Anſpruch genommen wird, und die bey dem Verkaufe nicht angegeben wurden. 1627. Die Parteyen koͤnnen durch beſondere Vertraͤge den Umfang dieſer geſetzlich beſtimmten Verbindlichkeit aus- dehnen, oder deren Wirkung vermindern; ſie koͤnnen ſogar verabreden, daß der Verkaͤufer zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden ſeyn ſolle. 1628. Wenn aber auch verabredet worden iſt, daß der Verkaͤufer zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden ſeyn ſolle, ſo bleibt er gleichwohl fuͤr diejenige Entwaͤhrung verhaftet, wozu er durch ſeine eigene Handlung die Veranlaſſung gab, und jede hiermit im Widerſpruche ſtehende Uebereinkunft iſt nichtig. 1629. In demſelben Falle, wo es ausbedungen war, daß keine Gewaͤhrleiſtung ſtatt finden ſolle, iſt der Verkaͤufer, wenn die Entwaͤhrung erfolgt, zur Erſtattung des Preiſes verbunden, vorausgeſetzt, daß der Kaͤufer zur Zeit des Verkaufes weder die Gefahr der Entwaͤhrung gekannt, noch auch auf ſeine eigene Gefahr gekauft hat. 1630. Wenn aber die Gewaͤhrleiſtung verſprochen, oder in Beziehung auf dieſelbe nichts verabredet wurde, ſo iſt der Kaͤufer bey eintretender Entwaͤhrung berechtigt, von dem Verkaͤufer folgendes zu verlangen: 1) Die Zuruͤckgabe des Preiſes;

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 708. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/720>, abgerufen am 24.11.2024.