2) Den Ersatz der Früchte, in so fern er selbst verbunden ist, sie dem Eigenthümer, welcher die Entwährung vor- nimmt, herauszugeben;
3) Die Kosten der Klage des Käufers auf Gewährlei- stung, wie auch die, welche der ursprüngliche Kläger auf- gewendet hat;
4) Endlich vollständige Schadloshaltung, nebst den Kosten und gesetzmäßigen Gebühren für den Contract.
1631. Findet sich zur Zeit der Entwährung die verkaufte Sache entweder durch des Käufers Nachlässigkeit oder durch die Einwirkung eines unabwendbaren Zufalles an ihrem Werthe verringert, oder beträchtlich verschlimmert: so ist der Ver- käufer dessen ungeachtet zur Erstattung des ganzen Preises verbunden.
1632. Hat aber der Käufer aus den von ihm herrüh- renden Verschlimmerungen Vortheil gezogen, so ist der Verkäufer berechtigt, eine diesem Vortheile gleichkommende Summe von dem Kaufpreise zurück zu behalten.
1633. Findet sich zur Zeit der Entwährung der Werth der verkauften Sache, wenn gleich ohne Zuthun des Käu- fers, erhöht, so ist der Verkäufer schuldig, ihm auch das zu bezahlen, was sie über den Kaufpreis werth ist.
1634. Der Verkäufer ist schuldig, dem Käufer alle an dem Grundstücke vorgenommenen Ausbesserungen und nütz- lichen Verbesserungen entweder selbst zu vergüten, oder sie von den Entwährenden vergüten zu lassen.
1635. Hatte der Verkäufer wissentlich ein fremdes Grund- stück verkauft, so ist er verbunden, dem Käufer alle auf dasselbe verwendeten Kosten, selbst die nur zur Verschönerung oder zum Vergnügen dienenden, zu erstatten.
1636. Wenn dem Käufer zwar nur ein Theil der Sache entwährt worden, dieser Theil aber im Verhältnisse zum
III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
2) Den Erſatz der Fruͤchte, in ſo fern er ſelbſt verbunden iſt, ſie dem Eigenthuͤmer, welcher die Entwaͤhrung vor- nimmt, herauszugeben;
3) Die Koſten der Klage des Kaͤufers auf Gewaͤhrlei- ſtung, wie auch die, welche der urſpruͤngliche Klaͤger auf- gewendet hat;
4) Endlich vollſtaͤndige Schadloshaltung, nebſt den Koſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren fuͤr den Contract.
1631. Findet ſich zur Zeit der Entwaͤhrung die verkaufte Sache entweder durch des Kaͤufers Nachlaͤſſigkeit oder durch die Einwirkung eines unabwendbaren Zufalles an ihrem Werthe verringert, oder betraͤchtlich verſchlimmert: ſo iſt der Ver- kaͤufer deſſen ungeachtet zur Erſtattung des ganzen Preiſes verbunden.
1632. Hat aber der Kaͤufer aus den von ihm herruͤh- renden Verſchlimmerungen Vortheil gezogen, ſo iſt der Verkaͤufer berechtigt, eine dieſem Vortheile gleichkommende Summe von dem Kaufpreiſe zuruͤck zu behalten.
1633. Findet ſich zur Zeit der Entwaͤhrung der Werth der verkauften Sache, wenn gleich ohne Zuthun des Kaͤu- fers, erhoͤht, ſo iſt der Verkaͤufer ſchuldig, ihm auch das zu bezahlen, was ſie uͤber den Kaufpreis werth iſt.
1634. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, dem Kaͤufer alle an dem Grundſtuͤcke vorgenommenen Ausbeſſerungen und nuͤtz- lichen Verbeſſerungen entweder ſelbſt zu verguͤten, oder ſie von den Entwaͤhrenden verguͤten zu laſſen.
1635. Hatte der Verkaͤufer wiſſentlich ein fremdes Grund- ſtuͤck verkauft, ſo iſt er verbunden, dem Kaͤufer alle auf daſſelbe verwendeten Koſten, ſelbſt die nur zur Verſchoͤnerung oder zum Vergnuͤgen dienenden, zu erſtatten.
1636. Wenn dem Kaͤufer zwar nur ein Theil der Sache entwaͤhrt worden, dieſer Theil aber im Verhaͤltniſſe zum
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III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
2) Den Erſatz der Fruͤchte, in ſo fern er ſelbſt verbunden
iſt, ſie dem Eigenthuͤmer, welcher die Entwaͤhrung vor-
nimmt, herauszugeben;
3) Die Koſten der Klage des Kaͤufers auf Gewaͤhrlei-
ſtung, wie auch die, welche der urſpruͤngliche Klaͤger auf-
gewendet hat;
4) Endlich vollſtaͤndige Schadloshaltung, nebſt den
Koſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren fuͤr den Contract.
1631. Findet ſich zur Zeit der Entwaͤhrung die verkaufte
Sache entweder durch des Kaͤufers Nachlaͤſſigkeit oder durch
die Einwirkung eines unabwendbaren Zufalles an ihrem Werthe
verringert, oder betraͤchtlich verſchlimmert: ſo iſt der Ver-
kaͤufer deſſen ungeachtet zur Erſtattung des ganzen Preiſes
verbunden.
1632. Hat aber der Kaͤufer aus den von ihm herruͤh-
renden Verſchlimmerungen Vortheil gezogen, ſo iſt der
Verkaͤufer berechtigt, eine dieſem Vortheile gleichkommende
Summe von dem Kaufpreiſe zuruͤck zu behalten.
1633. Findet ſich zur Zeit der Entwaͤhrung der Werth
der verkauften Sache, wenn gleich ohne Zuthun des Kaͤu-
fers, erhoͤht, ſo iſt der Verkaͤufer ſchuldig, ihm auch das
zu bezahlen, was ſie uͤber den Kaufpreis werth iſt.
1634. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, dem Kaͤufer alle an
dem Grundſtuͤcke vorgenommenen Ausbeſſerungen und nuͤtz-
lichen Verbeſſerungen entweder ſelbſt zu verguͤten, oder ſie
von den Entwaͤhrenden verguͤten zu laſſen.
1635. Hatte der Verkaͤufer wiſſentlich ein fremdes Grund-
ſtuͤck verkauft, ſo iſt er verbunden, dem Kaͤufer alle auf
daſſelbe verwendeten Koſten, ſelbſt die nur zur Verſchoͤnerung
oder zum Vergnuͤgen dienenden, zu erſtatten.
1636. Wenn dem Kaͤufer zwar nur ein Theil der Sache
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 710. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/722>, abgerufen am 24.11.2024.
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