Ganzen so bedeutend ist, daß der Käufer ohne den ihm entwährten Theil gar nicht würde gekauft haben: so kann er den Verkauf wieder aufheben lassen.
1637. Wird in dem Falle der Entwährung eines Theiles des verkauften Grundstückes der Verkauf nicht aufgehoben, so ist dem Käufer der ihm entwährte Theil nach dem Werthe, worauf derselbe zur Zeit der Entwährung geschätzt wird, nicht aber im Verhältnisse zum ganzen Kaufpreise, zu ver- güten, es mag nun die verkaufte Sache an Werthe zu- oder abgenommen haben.
1638. Findet sich das verkaufte Grundstück mit Servi- tuten, die nicht ins Auge fallen, belastet, ohne daß solches angezeigt wurde, und sind diese Servituten von solcher Wichtigkeit, daß sich vermuthen läßt, der Käufer würde, wenn er davon unterrichtet gewesen wäre, das Grundstück nicht gekauft haben: so kann er die Aufhebung des Con- tractes verlangen, wenn er nicht lieber mit einer Entschädi- gung sich begnügen will.
1639. Die übrigen Fragen in Ansehung der Schadlos- haltung, welche dem Käufer wegen Nichtvollziehung des Verkaufes gebührt, sind nach den, in dem Titel: von den Contracten oder vertragsmäßigen Verbindlichkeiten über- haupt, aufgestellten allgemeinen Regeln zu entscheiden.
1640. Die Gewährleistung wegen erfolgter Entwährung fällt weg, wenn der Käufer, ohne seinen Verkäufer zur Vertretung aufzufordern, durch ein Urtheil in letzter Instanz oder wogegen keine Appellation mehr zulässig ist, sich hat verurtheilen lassen, vorausgesetzt, daß der Verkäufer beweist, daß hinlängliche Gründe vorhanden waren, die Verwerfung der Klage zu bewirken.
III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
Ganzen ſo bedeutend iſt, daß der Kaͤufer ohne den ihm entwaͤhrten Theil gar nicht wuͤrde gekauft haben: ſo kann er den Verkauf wieder aufheben laſſen.
1637. Wird in dem Falle der Entwaͤhrung eines Theiles des verkauften Grundſtuͤckes der Verkauf nicht aufgehoben, ſo iſt dem Kaͤufer der ihm entwaͤhrte Theil nach dem Werthe, worauf derſelbe zur Zeit der Entwaͤhrung geſchaͤtzt wird, nicht aber im Verhaͤltniſſe zum ganzen Kaufpreiſe, zu ver- guͤten, es mag nun die verkaufte Sache an Werthe zu- oder abgenommen haben.
1638. Findet ſich das verkaufte Grundſtuͤck mit Servi- tuten, die nicht ins Auge fallen, belaſtet, ohne daß ſolches angezeigt wurde, und ſind dieſe Servituten von ſolcher Wichtigkeit, daß ſich vermuthen laͤßt, der Kaͤufer wuͤrde, wenn er davon unterrichtet geweſen waͤre, das Grundſtuͤck nicht gekauft haben: ſo kann er die Aufhebung des Con- tractes verlangen, wenn er nicht lieber mit einer Entſchaͤdi- gung ſich begnuͤgen will.
1639. Die uͤbrigen Fragen in Anſehung der Schadlos- haltung, welche dem Kaͤufer wegen Nichtvollziehung des Verkaufes gebuͤhrt, ſind nach den, in dem Titel: von den Contracten oder vertragsmaͤßigen Verbindlichkeiten uͤber- haupt, aufgeſtellten allgemeinen Regeln zu entſcheiden.
1640. Die Gewaͤhrleiſtung wegen erfolgter Entwaͤhrung faͤllt weg, wenn der Kaͤufer, ohne ſeinen Verkaͤufer zur Vertretung aufzufordern, durch ein Urtheil in letzter Inſtanz oder wogegen keine Appellation mehr zulaͤſſig iſt, ſich hat verurtheilen laſſen, vorausgeſetzt, daß der Verkaͤufer beweist, daß hinlaͤngliche Gruͤnde vorhanden waren, die Verwerfung der Klage zu bewirken.
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III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
Ganzen ſo bedeutend iſt, daß der Kaͤufer ohne den ihm
entwaͤhrten Theil gar nicht wuͤrde gekauft haben: ſo kann
er den Verkauf wieder aufheben laſſen.
1637. Wird in dem Falle der Entwaͤhrung eines Theiles
des verkauften Grundſtuͤckes der Verkauf nicht aufgehoben, ſo
iſt dem Kaͤufer der ihm entwaͤhrte Theil nach dem Werthe,
worauf derſelbe zur Zeit der Entwaͤhrung geſchaͤtzt wird,
nicht aber im Verhaͤltniſſe zum ganzen Kaufpreiſe, zu ver-
guͤten, es mag nun die verkaufte Sache an Werthe zu- oder
abgenommen haben.
1638. Findet ſich das verkaufte Grundſtuͤck mit Servi-
tuten, die nicht ins Auge fallen, belaſtet, ohne daß ſolches
angezeigt wurde, und ſind dieſe Servituten von ſolcher
Wichtigkeit, daß ſich vermuthen laͤßt, der Kaͤufer wuͤrde,
wenn er davon unterrichtet geweſen waͤre, das Grundſtuͤck
nicht gekauft haben: ſo kann er die Aufhebung des Con-
tractes verlangen, wenn er nicht lieber mit einer Entſchaͤdi-
gung ſich begnuͤgen will.
1639. Die uͤbrigen Fragen in Anſehung der Schadlos-
haltung, welche dem Kaͤufer wegen Nichtvollziehung des
Verkaufes gebuͤhrt, ſind nach den, in dem Titel: von den
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haupt, aufgeſtellten allgemeinen Regeln zu entſcheiden.
1640. Die Gewaͤhrleiſtung wegen erfolgter Entwaͤhrung
faͤllt weg, wenn der Kaͤufer, ohne ſeinen Verkaͤufer zur
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oder wogegen keine Appellation mehr zulaͤſſig iſt, ſich hat
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 712. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/724>, abgerufen am 24.11.2024.
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