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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
§. 2.

Von der Gewährleistung für die Mängel der
verkauften Sache.

1641. Der Verkäufer ist zur Gewährleistung für dieje-
nigen verborgenen Mängel der verkauften Sache verbunden,
welche dieselbe zu dem Gebrauche, wozu sie bestimmt ist,
entweder untauglich machen, oder ihre Branchbarkeit so
sehr vermindern, daß der Käufer sie nicht gekauft, oder
doch nur einen geringern Preis dafür gegeben haben würde,
wenn die Mängel ihm bekannt gewesen wären.

1642. Der Verkäufer ist für solche Mängel, welche ins
Auge fallen, und wovon der Käufer sich selbst überzeugen
konnte, einzustehen nicht schuldig.

1643. Er haftet für die verborgenen Mängel, selbst
wenn sie ihm unbekannt gewesen wären, außer, wenn
er in diesem Falle sich ausbedungen hätte, zu keiner Gewähr-
leistung verbunden zu seyn.

1644. In den Fällen, welche der 1641ste und 1643ste
Artikel enthalten, hat der Käufer die Wahl, entweder die
Sache zurückzugeben, und den Kaufpreis sich erstatten zu
lassen, oder die Sache zu behalten, und einen Theil des
Preises, so wie er durch Sachverständige bestimmt wird,
sich zurückgeben zu lassen.

1645. Waren dem Verkäufer die Mängel der Sache
bekannt, so ist er, außer der Wiedererstattung des dafür
erhaltenen Preises, dem Käufer zur vollständigen Schad-
loshaltung verbunden.

1646. Waren hingegen dem Verkäufer die Mängel der
Sache unbekannt, so hat er nur den Kaufpreis zu erstatten,
und dem Käufer die durch den Kauf verursachten Kosten zu
vergüten.

1647. Ist die mit Mängeln behaftete Sache durch ihre

III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
§. 2.

Von der Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Maͤngel der
verkauften Sache.

1641. Der Verkaͤufer iſt zur Gewaͤhrleiſtung fuͤr dieje-
nigen verborgenen Maͤngel der verkauften Sache verbunden,
welche dieſelbe zu dem Gebrauche, wozu ſie beſtimmt iſt,
entweder untauglich machen, oder ihre Branchbarkeit ſo
ſehr vermindern, daß der Kaͤufer ſie nicht gekauft, oder
doch nur einen geringern Preis dafuͤr gegeben haben wuͤrde,
wenn die Maͤngel ihm bekannt geweſen waͤren.

1642. Der Verkaͤufer iſt fuͤr ſolche Maͤngel, welche ins
Auge fallen, und wovon der Kaͤufer ſich ſelbſt uͤberzeugen
konnte, einzuſtehen nicht ſchuldig.

1643. Er haftet fuͤr die verborgenen Maͤngel, ſelbſt
wenn ſie ihm unbekannt geweſen waͤren, außer, wenn
er in dieſem Falle ſich ausbedungen haͤtte, zu keiner Gewaͤhr-
leiſtung verbunden zu ſeyn.

1644. In den Faͤllen, welche der 1641ſte und 1643ſte
Artikel enthalten, hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die
Sache zuruͤckzugeben, und den Kaufpreis ſich erſtatten zu
laſſen, oder die Sache zu behalten, und einen Theil des
Preiſes, ſo wie er durch Sachverſtaͤndige beſtimmt wird,
ſich zuruͤckgeben zu laſſen.

1645. Waren dem Verkaͤufer die Maͤngel der Sache
bekannt, ſo iſt er, außer der Wiedererſtattung des dafuͤr
erhaltenen Preiſes, dem Kaͤufer zur vollſtaͤndigen Schad-
loshaltung verbunden.

1646. Waren hingegen dem Verkaͤufer die Maͤngel der
Sache unbekannt, ſo hat er nur den Kaufpreis zu erſtatten,
und dem Kaͤufer die durch den Kauf verurſachten Koſten zu
verguͤten.

1647. Iſt die mit Maͤngeln behaftete Sache durch ihre

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[714/0726] III. Buch. 6. Titel. 4. Cap. §. 2. Von der Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Maͤngel der verkauften Sache. 1641. Der Verkaͤufer iſt zur Gewaͤhrleiſtung fuͤr dieje- nigen verborgenen Maͤngel der verkauften Sache verbunden, welche dieſelbe zu dem Gebrauche, wozu ſie beſtimmt iſt, entweder untauglich machen, oder ihre Branchbarkeit ſo ſehr vermindern, daß der Kaͤufer ſie nicht gekauft, oder doch nur einen geringern Preis dafuͤr gegeben haben wuͤrde, wenn die Maͤngel ihm bekannt geweſen waͤren. 1642. Der Verkaͤufer iſt fuͤr ſolche Maͤngel, welche ins Auge fallen, und wovon der Kaͤufer ſich ſelbſt uͤberzeugen konnte, einzuſtehen nicht ſchuldig. 1643. Er haftet fuͤr die verborgenen Maͤngel, ſelbſt wenn ſie ihm unbekannt geweſen waͤren, außer, wenn er in dieſem Falle ſich ausbedungen haͤtte, zu keiner Gewaͤhr- leiſtung verbunden zu ſeyn. 1644. In den Faͤllen, welche der 1641ſte und 1643ſte Artikel enthalten, hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzugeben, und den Kaufpreis ſich erſtatten zu laſſen, oder die Sache zu behalten, und einen Theil des Preiſes, ſo wie er durch Sachverſtaͤndige beſtimmt wird, ſich zuruͤckgeben zu laſſen. 1645. Waren dem Verkaͤufer die Maͤngel der Sache bekannt, ſo iſt er, außer der Wiedererſtattung des dafuͤr erhaltenen Preiſes, dem Kaͤufer zur vollſtaͤndigen Schad- loshaltung verbunden. 1646. Waren hingegen dem Verkaͤufer die Maͤngel der Sache unbekannt, ſo hat er nur den Kaufpreis zu erſtatten, und dem Kaͤufer die durch den Kauf verurſachten Koſten zu verguͤten. 1647. Iſt die mit Maͤngeln behaftete Sache durch ihre

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 714. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/726>, abgerufen am 24.11.2024.