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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 6. Titel. 5. Cap.
schlechte Beschaffenheit zu Grunde gegangen, so trifft der
Verlust den Verkäufer, welcher dem Käufer zur Wieder-
erftattung des Kaufpreises, und zu den übrigen in den
beyden vorhergehenden Artikeln angegebenen Entschädigun-
gen verbunden ist.

Den von einem Zufalle herrührenden Verlust hingegen
muß der Käufer tragen.

1648. Die durch die Wandlungsfehler begründete Klage
muß, nach der Beschaffenheit dieser Mängel, und der Ge-
wohnheit des Ortes, wo der Verkauf geschah, binnen
kurzer Frist angestellt werden.

1649. Sie hat bey den von Gerichts wegen geschehenen
Verkäufen nicht statt.

Fünftes Capitel.

Von den Verbindlichkeiten des Käufers.

1650. Die Hauptverbindlichkeit des Käufers besteht
darin, daß er den Kaufpreis an dem durch den Contract
bestimmten Tage und Orte zahle.

1651. Ist darüber bey dem Verkaufe nichts bestimmt
worden, so ist der Käufer verbunden, an dem Orte, und
binnen der Zeit, wo die Ueberlieferung geschehen soll, zu
bezahlen.

1652. Bis zur Bezahlung des Kaufpreises ist der
Käufer zu dessen Verzinsung in folgenden drey Fällen
verbunden:

Wenn dies bey dem Verkaufe verabredet wurde;

Wenn die verkaufte und überlieferte Sache Früchte oder
andere Einkünfte abwirft;

Wenn an den Käufer eine Aufforderung zur Bezahlung
ergangen ist.

In diesem letzten Falle laufen die Zinsen erst von der
Zeit der Aufforderung an.

III. Buch. 6. Titel. 5. Cap.
ſchlechte Beſchaffenheit zu Grunde gegangen, ſo trifft der
Verluſt den Verkaͤufer, welcher dem Kaͤufer zur Wieder-
erftattung des Kaufpreiſes, und zu den uͤbrigen in den
beyden vorhergehenden Artikeln angegebenen Entſchaͤdigun-
gen verbunden iſt.

Den von einem Zufalle herruͤhrenden Verluſt hingegen
muß der Kaͤufer tragen.

1648. Die durch die Wandlungsfehler begruͤndete Klage
muß, nach der Beſchaffenheit dieſer Maͤngel, und der Ge-
wohnheit des Ortes, wo der Verkauf geſchah, binnen
kurzer Friſt angeſtellt werden.

1649. Sie hat bey den von Gerichts wegen geſchehenen
Verkaͤufen nicht ſtatt.

Fuͤnftes Capitel.

Von den Verbindlichkeiten des Kaͤufers.

1650. Die Hauptverbindlichkeit des Kaͤufers beſteht
darin, daß er den Kaufpreis an dem durch den Contract
beſtimmten Tage und Orte zahle.

1651. Iſt daruͤber bey dem Verkaufe nichts beſtimmt
worden, ſo iſt der Kaͤufer verbunden, an dem Orte, und
binnen der Zeit, wo die Ueberlieferung geſchehen ſoll, zu
bezahlen.

1652. Bis zur Bezahlung des Kaufpreiſes iſt der
Kaͤufer zu deſſen Verzinſung in folgenden drey Faͤllen
verbunden:

Wenn dies bey dem Verkaufe verabredet wurde;

Wenn die verkaufte und uͤberlieferte Sache Fruͤchte oder
andere Einkuͤnfte abwirft;

Wenn an den Kaͤufer eine Aufforderung zur Bezahlung
ergangen iſt.

In dieſem letzten Falle laufen die Zinſen erſt von der
Zeit der Aufforderung an.

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[716/0728] III. Buch. 6. Titel. 5. Cap. ſchlechte Beſchaffenheit zu Grunde gegangen, ſo trifft der Verluſt den Verkaͤufer, welcher dem Kaͤufer zur Wieder- erftattung des Kaufpreiſes, und zu den uͤbrigen in den beyden vorhergehenden Artikeln angegebenen Entſchaͤdigun- gen verbunden iſt. Den von einem Zufalle herruͤhrenden Verluſt hingegen muß der Kaͤufer tragen. 1648. Die durch die Wandlungsfehler begruͤndete Klage muß, nach der Beſchaffenheit dieſer Maͤngel, und der Ge- wohnheit des Ortes, wo der Verkauf geſchah, binnen kurzer Friſt angeſtellt werden. 1649. Sie hat bey den von Gerichts wegen geſchehenen Verkaͤufen nicht ſtatt. Fuͤnftes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Kaͤufers. 1650. Die Hauptverbindlichkeit des Kaͤufers beſteht darin, daß er den Kaufpreis an dem durch den Contract beſtimmten Tage und Orte zahle. 1651. Iſt daruͤber bey dem Verkaufe nichts beſtimmt worden, ſo iſt der Kaͤufer verbunden, an dem Orte, und binnen der Zeit, wo die Ueberlieferung geſchehen ſoll, zu bezahlen. 1652. Bis zur Bezahlung des Kaufpreiſes iſt der Kaͤufer zu deſſen Verzinſung in folgenden drey Faͤllen verbunden: Wenn dies bey dem Verkaufe verabredet wurde; Wenn die verkaufte und uͤberlieferte Sache Fruͤchte oder andere Einkuͤnfte abwirft; Wenn an den Kaͤufer eine Aufforderung zur Bezahlung ergangen iſt. In dieſem letzten Falle laufen die Zinſen erſt von der Zeit der Aufforderung an.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 716. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/728>, abgerufen am 24.11.2024.