Von der Nichtigkeit und der Aufhebung des Verkaufes.
1658. Außer den in diesem Titel schon angeführten und den für alle Verträge gemeinschaftlichen Ursachen der Nich- tigkeit oder Aufhebung, kann der Kaufcontract noch durch Ausübung des Wiederkaufsrechtes, wie auch wenn der Kaufpreis zu gering ist, aufgelöst werden.
Erster Abschnitt.
Von dem Wiederkaufsrechte.
1659. Das Wiederkaufsrecht ist ein Vertrag, wo- durch der Verkäufer sich vorbehält, gegen Wiedererstattung des Kaufpreises, und gegen die im 1673sten Artikel erwähnte Vergütung, die verkaufte Sache zurückzunehmen.
1660. Das Wiederkaufsrecht kann auf eine längere Zeit, als fünf Jahre, nicht ausbedungen werden.
Ist es auf eine längere Zeit vorbehalten worden, so wird es auf jene Frist eingeschränkt.
1661. Die festgesetzte Frist ist streng zu beobachten, und kann von dem Richter nicht verlängert werden.
1662. Hat der Verkäufer seine Klage auf Wiederkauf binnen der bestimmten Frist nicht angestellt, so bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer.
1663. Die Frist läuft gegen alle Personen, selbst gegen Minderjährige; doch bleibt, nöthigen Falls, der Anspruch auf Entschädigung gegen jeden dazu Verbundenen vorbehalten.
1664. Der Verkäufer, welcher sich den Wiederkauf vor- behielt, kann seine Klage wider einen zweyten Erwerber geltend machen, auch wenn der Befugniß zum Wieder- kauf in dem zweyten Contracte keine Erwähnung gesche- hen ist.
III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
Sechstes Capitel.
Von der Nichtigkeit und der Aufhebung des Verkaufes.
1658. Außer den in dieſem Titel ſchon angefuͤhrten und den fuͤr alle Vertraͤge gemeinſchaftlichen Urſachen der Nich- tigkeit oder Aufhebung, kann der Kaufcontract noch durch Ausuͤbung des Wiederkaufsrechtes, wie auch wenn der Kaufpreis zu gering iſt, aufgeloͤst werden.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Wiederkaufsrechte.
1659. Das Wiederkaufsrecht iſt ein Vertrag, wo- durch der Verkaͤufer ſich vorbehaͤlt, gegen Wiedererſtattung des Kaufpreiſes, und gegen die im 1673ſten Artikel erwaͤhnte Verguͤtung, die verkaufte Sache zuruͤckzunehmen.
1660. Das Wiederkaufsrecht kann auf eine laͤngere Zeit, als fuͤnf Jahre, nicht ausbedungen werden.
Iſt es auf eine laͤngere Zeit vorbehalten worden, ſo wird es auf jene Friſt eingeſchraͤnkt.
1661. Die feſtgeſetzte Friſt iſt ſtreng zu beobachten, und kann von dem Richter nicht verlaͤngert werden.
1662. Hat der Verkaͤufer ſeine Klage auf Wiederkauf binnen der beſtimmten Friſt nicht angeſtellt, ſo bleibt der Kaͤufer unwiderruflicher Eigenthuͤmer.
1663. Die Friſt laͤuft gegen alle Perſonen, ſelbſt gegen Minderjaͤhrige; doch bleibt, noͤthigen Falls, der Anſpruch auf Entſchaͤdigung gegen jeden dazu Verbundenen vorbehalten.
1664. Der Verkaͤufer, welcher ſich den Wiederkauf vor- behielt, kann ſeine Klage wider einen zweyten Erwerber geltend machen, auch wenn der Befugniß zum Wieder- kauf in dem zweyten Contracte keine Erwaͤhnung geſche- hen iſt.
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III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
Sechstes Capitel.
Von der Nichtigkeit und der Aufhebung des Verkaufes.
1658. Außer den in dieſem Titel ſchon angefuͤhrten und
den fuͤr alle Vertraͤge gemeinſchaftlichen Urſachen der Nich-
tigkeit oder Aufhebung, kann der Kaufcontract noch durch
Ausuͤbung des Wiederkaufsrechtes, wie auch wenn der
Kaufpreis zu gering iſt, aufgeloͤst werden.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Wiederkaufsrechte.
1659. Das Wiederkaufsrecht iſt ein Vertrag, wo-
durch der Verkaͤufer ſich vorbehaͤlt, gegen Wiedererſtattung
des Kaufpreiſes, und gegen die im 1673ſten Artikel
erwaͤhnte Verguͤtung, die verkaufte Sache zuruͤckzunehmen.
1660. Das Wiederkaufsrecht kann auf eine laͤngere
Zeit, als fuͤnf Jahre, nicht ausbedungen werden.
Iſt es auf eine laͤngere Zeit vorbehalten worden, ſo wird
es auf jene Friſt eingeſchraͤnkt.
1661. Die feſtgeſetzte Friſt iſt ſtreng zu beobachten,
und kann von dem Richter nicht verlaͤngert werden.
1662. Hat der Verkaͤufer ſeine Klage auf Wiederkauf
binnen der beſtimmten Friſt nicht angeſtellt, ſo bleibt der
Kaͤufer unwiderruflicher Eigenthuͤmer.
1663. Die Friſt laͤuft gegen alle Perſonen, ſelbſt gegen
Minderjaͤhrige; doch bleibt, noͤthigen Falls, der Anſpruch auf
Entſchaͤdigung gegen jeden dazu Verbundenen vorbehalten.
1664. Der Verkaͤufer, welcher ſich den Wiederkauf vor-
behielt, kann ſeine Klage wider einen zweyten Erwerber
geltend machen, auch wenn der Befugniß zum Wieder-
kauf in dem zweyten Contracte keine Erwaͤhnung geſche-
hen iſt.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 720. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/732>, abgerufen am 24.11.2024.
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