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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.

1665. Der Käufer, gegen welchen der Wiederkauf vorbe-
halten wurde, übt alle Rechte seines Verkäufers aus; er
kann sowohl wider den wahren Eigenthümer, als wider
diejenigen verjähren, welche gewisse Rechte oder Hypothe-
ken an der verkauften Sache zu haben behaupten.

1666. Er kann den Gläubigern seines Verkäufers die
Rechtswohlthat des Zuvorausklagens entgegensetzen.

1667. Wenn der Käufer eines nicht abgesonderten Thei-
les eines Grundstückes, gegen welchen der Wiederkauf aus-
bedungen wurde, in einer wider ihn ausgewirkten Verstei-
gerung das Ganze erstanden hat, so kann er den Verkäufer
nöthigen, das Ganze zu nehmen, wenn dieser von jenem
Rechte Gebrauch machen will.

1668. Wenn mehrere zusammen durch einen und densel-
ben Contract ein unter ihnen gemeinschaftliches Grundstück
verkauft haben, so kann ein jeder nur für den Antheil, welcher
ihm daran zustand, die Wiederkaufsklage geltend machen.

1669. Eben dies gilt von dem Falle, wo der, welcher
für sich allein ein Grundstück verkaufte, mehrere Erben nach-
gelassen hat.
Ein jeder dieser Miterben kann von dem Wiederkaufs-
rechte nur für den Antheil, welcher ihm an dem Nachlasse zu-
steht, Gebrauch machen.

1670. Doch kann in den, in den beyden vorhergehenden
Artikeln enthaltenen Fällen, der Käufer verlangen, daß
alle Mitverkäufer, oder alle Miterben, zur Theilnahme an
dem Rechtsstreite aufgefordert werden, um sich unter einan-
der über die Zurücknahme des ganzen Grundstückes zu
vereinigen; und es soll bey nicht erfolgender Vereinigung,
jener von der Klage entbunden werden.

1671. Wenn der Verkauf eines Mehreren zugehörigen
Grundstückes nicht von ihnen gemeinschaftlich, und nicht über
das Grundstück im Ganzen abgeschlossen, sondern von jedem

III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.

1665. Der Kaͤufer, gegen welchen der Wiederkauf vorbe-
halten wurde, uͤbt alle Rechte ſeines Verkaͤufers aus; er
kann ſowohl wider den wahren Eigenthuͤmer, als wider
diejenigen verjaͤhren, welche gewiſſe Rechte oder Hypothe-
ken an der verkauften Sache zu haben behaupten.

1666. Er kann den Glaͤubigern ſeines Verkaͤufers die
Rechtswohlthat des Zuvorausklagens entgegenſetzen.

1667. Wenn der Kaͤufer eines nicht abgeſonderten Thei-
les eines Grundſtuͤckes, gegen welchen der Wiederkauf aus-
bedungen wurde, in einer wider ihn ausgewirkten Verſtei-
gerung das Ganze erſtanden hat, ſo kann er den Verkaͤufer
noͤthigen, das Ganze zu nehmen, wenn dieſer von jenem
Rechte Gebrauch machen will.

1668. Wenn mehrere zuſammen durch einen und denſel-
ben Contract ein unter ihnen gemeinſchaftliches Grundſtuͤck
verkauft haben, ſo kann ein jeder nur fuͤr den Antheil, welcher
ihm daran zuſtand, die Wiederkaufsklage geltend machen.

1669. Eben dies gilt von dem Falle, wo der, welcher
fuͤr ſich allein ein Grundſtuͤck verkaufte, mehrere Erben nach-
gelaſſen hat.
Ein jeder dieſer Miterben kann von dem Wiederkaufs-
rechte nur fuͤr den Antheil, welcher ihm an dem Nachlaſſe zu-
ſteht, Gebrauch machen.

1670. Doch kann in den, in den beyden vorhergehenden
Artikeln enthaltenen Faͤllen, der Kaͤufer verlangen, daß
alle Mitverkaͤufer, oder alle Miterben, zur Theilnahme an
dem Rechtsſtreite aufgefordert werden, um ſich unter einan-
der uͤber die Zuruͤcknahme des ganzen Grundſtuͤckes zu
vereinigen; und es ſoll bey nicht erfolgender Vereinigung,
jener von der Klage entbunden werden.

1671. Wenn der Verkauf eines Mehreren zugehoͤrigen
Grundſtuͤckes nicht von ihnen gemeinſchaftlich, und nicht uͤber
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[722/0734] III. Buch. 6. Titel. 6. Cap. 1665. Der Kaͤufer, gegen welchen der Wiederkauf vorbe- halten wurde, uͤbt alle Rechte ſeines Verkaͤufers aus; er kann ſowohl wider den wahren Eigenthuͤmer, als wider diejenigen verjaͤhren, welche gewiſſe Rechte oder Hypothe- ken an der verkauften Sache zu haben behaupten. 1666. Er kann den Glaͤubigern ſeines Verkaͤufers die Rechtswohlthat des Zuvorausklagens entgegenſetzen. 1667. Wenn der Kaͤufer eines nicht abgeſonderten Thei- les eines Grundſtuͤckes, gegen welchen der Wiederkauf aus- bedungen wurde, in einer wider ihn ausgewirkten Verſtei- gerung das Ganze erſtanden hat, ſo kann er den Verkaͤufer noͤthigen, das Ganze zu nehmen, wenn dieſer von jenem Rechte Gebrauch machen will. 1668. Wenn mehrere zuſammen durch einen und denſel- ben Contract ein unter ihnen gemeinſchaftliches Grundſtuͤck verkauft haben, ſo kann ein jeder nur fuͤr den Antheil, welcher ihm daran zuſtand, die Wiederkaufsklage geltend machen. 1669. Eben dies gilt von dem Falle, wo der, welcher fuͤr ſich allein ein Grundſtuͤck verkaufte, mehrere Erben nach- gelaſſen hat. Ein jeder dieſer Miterben kann von dem Wiederkaufs- rechte nur fuͤr den Antheil, welcher ihm an dem Nachlaſſe zu- ſteht, Gebrauch machen. 1670. Doch kann in den, in den beyden vorhergehenden Artikeln enthaltenen Faͤllen, der Kaͤufer verlangen, daß alle Mitverkaͤufer, oder alle Miterben, zur Theilnahme an dem Rechtsſtreite aufgefordert werden, um ſich unter einan- der uͤber die Zuruͤcknahme des ganzen Grundſtuͤckes zu vereinigen; und es ſoll bey nicht erfolgender Vereinigung, jener von der Klage entbunden werden. 1671. Wenn der Verkauf eines Mehreren zugehoͤrigen Grundſtuͤckes nicht von ihnen gemeinſchaftlich, und nicht uͤber das Grundſtuͤck im Ganzen abgeſchloſſen, ſondern von jedem

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 722. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/734>, abgerufen am 24.11.2024.