so ist er berechtigt, die Aufhebung des Verkaufes zu for- dern, selbst wenn er in dem Contracte der Befugniß, diese Aufhebung zu verlangen, entsagt und erklärt hätte, das, was die Sache mehr werth sey, schenken zu wollen.
1675. Um zu wissen, ob eine Verletzung über sieben Zwölftel vorhanden sey, muß die unbewegliche Sache nach ihrem Zustande und Werthe zur Zeit des Verkaufes geschätzt werden.
1676. Nach dem Ablaufe zweyer Jahre, von dem Tage des Verkaufes an zu rechnen, ist diese Klage nicht mehr zulässig. Diese Frist läuft wider verheirathete Frauen, wider Ab- wesende, Interdicirte und Minderjährige, wenn letztere in die Rechte eines volljährigen Verkäufers getreten sind. Diese Frist läuft auch unausgesetzt während der für den Vorbehalt des Wiederverkaufes bedungenen Zeit.
1677. Der Beweis der Verletzung kann nur durch ein Urtheil, und nur in dem Falle zugelassen werden, wo die den Gegenstand desselben ausmachenden Thatsachen wahr- scheinlich und erheblich genug sind, um die Verletzung ver- muthen zu lassen.
1678. Dieser Beweis soll nur durch einen Bericht dreyer Sachverständigen, welche verbunden sind, nur ein gemein- schaftliches Protocoll aufzunehmen, und nur ein Gutachten nach Mehrheit der Stimmen abzugeben, geführt werden können.
1679. Sind die Meinungen verschieden, so soll das Protocoll die Beweggründe derselben enthalten, ohne daß es jedoch erlaubt wäre, anzuführen, welcher Meinung jeder Sachverständige gewesen ist.
1680. Die drey Sachverständigen werden, falls die Parteyen sich nicht dahin vereinigen, sie alle drey gemein- schaftlich zu wählen, von Amts wegen ernannt.
III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
ſo iſt er berechtigt, die Aufhebung des Verkaufes zu for- dern, ſelbſt wenn er in dem Contracte der Befugniß, dieſe Aufhebung zu verlangen, entſagt und erklaͤrt haͤtte, das, was die Sache mehr werth ſey, ſchenken zu wollen.
1675. Um zu wiſſen, ob eine Verletzung uͤber ſieben Zwoͤlftel vorhanden ſey, muß die unbewegliche Sache nach ihrem Zuſtande und Werthe zur Zeit des Verkaufes geſchaͤtzt werden.
1676. Nach dem Ablaufe zweyer Jahre, von dem Tage des Verkaufes an zu rechnen, iſt dieſe Klage nicht mehr zulaͤſſig. Dieſe Friſt laͤuft wider verheirathete Frauen, wider Ab- weſende, Interdicirte und Minderjaͤhrige, wenn letztere in die Rechte eines volljaͤhrigen Verkaͤufers getreten ſind. Dieſe Friſt laͤuft auch unausgeſetzt waͤhrend der fuͤr den Vorbehalt des Wiederverkaufes bedungenen Zeit.
1677. Der Beweis der Verletzung kann nur durch ein Urtheil, und nur in dem Falle zugelaſſen werden, wo die den Gegenſtand deſſelben ausmachenden Thatſachen wahr- ſcheinlich und erheblich genug ſind, um die Verletzung ver- muthen zu laſſen.
1678. Dieſer Beweis ſoll nur durch einen Bericht dreyer Sachverſtaͤndigen, welche verbunden ſind, nur ein gemein- ſchaftliches Protocoll aufzunehmen, und nur ein Gutachten nach Mehrheit der Stimmen abzugeben, gefuͤhrt werden koͤnnen.
1679. Sind die Meinungen verſchieden, ſo ſoll das Protocoll die Beweggruͤnde derſelben enthalten, ohne daß es jedoch erlaubt waͤre, anzufuͤhren, welcher Meinung jeder Sachverſtaͤndige geweſen iſt.
1680. Die drey Sachverſtaͤndigen werden, falls die Parteyen ſich nicht dahin vereinigen, ſie alle drey gemein- ſchaftlich zu waͤhlen, von Amts wegen ernannt.
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III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
ſo iſt er berechtigt, die Aufhebung des Verkaufes zu for-
dern, ſelbſt wenn er in dem Contracte der Befugniß,
dieſe Aufhebung zu verlangen, entſagt und erklaͤrt haͤtte,
das, was die Sache mehr werth ſey, ſchenken zu wollen.
1675. Um zu wiſſen, ob eine Verletzung uͤber ſieben
Zwoͤlftel vorhanden ſey, muß die unbewegliche Sache nach
ihrem Zuſtande und Werthe zur Zeit des Verkaufes geſchaͤtzt
werden.
1676. Nach dem Ablaufe zweyer Jahre, von dem Tage
des Verkaufes an zu rechnen, iſt dieſe Klage nicht mehr
zulaͤſſig.
Dieſe Friſt laͤuft wider verheirathete Frauen, wider Ab-
weſende, Interdicirte und Minderjaͤhrige, wenn letztere in
die Rechte eines volljaͤhrigen Verkaͤufers getreten ſind.
Dieſe Friſt laͤuft auch unausgeſetzt waͤhrend der fuͤr den
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Urtheil, und nur in dem Falle zugelaſſen werden, wo die
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ſcheinlich und erheblich genug ſind, um die Verletzung ver-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 726. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/738>, abgerufen am 24.11.2024.
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