Das Gericht befiehlt, dem Befinden nach, daß man das. bewegliche Vermögen ganz oder zum Theil veräußere. Wird es verkauft, so soll dessen Betrag nebst den fällig gewordenen Nutzungen wieder angelegt werden.
Diejenigen, welche die vorläufige Einweisung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die unbeweglichen Sachen durch einen von dem Gerichte hierzu ernannten Sachverständigen in Augenschein genommen werden, um deren Zustand in Gewißheit zu setzen. Der Bericht desselben soll in Gegenwart des königlichen Procu- rators gerichtlich bestätigt, der Kostenbetrag aber aus dem Vermögen des Abwesenden bestritten werden.
127. Diejenigen, die zu Folge der vorläufigen Einweisung oder der gesetzlichen Verwaltung, die Benutzung des Ver- mögens des Abwesenden gehabt haben, sind ihm, wenn er wieder erscheint, ehe von dem Tage seines Verschwindens an zu rechnen funfzehn Jahre verstrichen sind, nur ein Fünftel; erscheint er aber erst nach funfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu ersetzen verbunden.
Nach einer Abwesenheit von dreyßig Jahren sollen die Einkünfte ihnen ganz gehören.
128. Alle diejenigen, die nur vermöge der vorläufigen Einweisung die Benutzung haben, können die unbeweglichen Sachen des Abwesenden weder veräußern, noch mit einer Hypothek beschweren.
129. Hat die Abwesenheit seit der vorläufigen Einwei- sung, oder seitdem der in Güter-Gemeinschaft gestandene Ehegatte die Verwaltung des Vermögens des Abwesenden übernommen hatte, dreyßig Jahre gedauert, oder sind seit der Geburt des Abwesenden hundert Jahre verflossen: so wird die geleistete Bürgschaft aufgehoben, und jeder Mit- berechtigte kann um die Vertheilung des Vermögens des Abwesenden nachsuchen, und von dem Tribunal der ersten
I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Das Gericht befiehlt, dem Befinden nach, daß man daſ. bewegliche Vermoͤgen ganz oder zum Theil veraͤußere. Wird es verkauft, ſo ſoll deſſen Betrag nebſt den faͤllig gewordenen Nutzungen wieder angelegt werden.
Diejenigen, welche die vorlaͤufige Einweiſung erlangt haben, koͤnnen zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die unbeweglichen Sachen durch einen von dem Gerichte hierzu ernannten Sachverſtaͤndigen in Augenſchein genommen werden, um deren Zuſtand in Gewißheit zu ſetzen. Der Bericht deſſelben ſoll in Gegenwart des koͤniglichen Procu- rators gerichtlich beſtaͤtigt, der Koſtenbetrag aber aus dem Vermoͤgen des Abweſenden beſtritten werden.
127. Diejenigen, die zu Folge der vorlaͤufigen Einweiſung oder der geſetzlichen Verwaltung, die Benutzung des Ver- moͤgens des Abweſenden gehabt haben, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tage ſeines Verſchwindens an zu rechnen funfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fuͤnftel; erſcheint er aber erſt nach funfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkuͤnfte zu erſetzen verbunden.
Nach einer Abweſenheit von dreyßig Jahren ſollen die Einkuͤnfte ihnen ganz gehoͤren.
128. Alle diejenigen, die nur vermoͤge der vorlaͤufigen Einweiſung die Benutzung haben, koͤnnen die unbeweglichen Sachen des Abweſenden weder veraͤußern, noch mit einer Hypothek beſchweren.
129. Hat die Abweſenheit ſeit der vorlaͤufigen Einwei- ſung, oder ſeitdem der in Guͤter-Gemeinſchaft geſtandene Ehegatte die Verwaltung des Vermoͤgens des Abweſenden uͤbernommen hatte, dreyßig Jahre gedauert, oder ſind ſeit der Geburt des Abweſenden hundert Jahre verfloſſen: ſo wird die geleiſtete Buͤrgſchaft aufgehoben, und jeder Mit- berechtigte kann um die Vertheilung des Vermoͤgens des Abweſenden nachſuchen, und von dem Tribunal der erſten
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I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Das Gericht befiehlt, dem Befinden nach, daß man daſ.
bewegliche Vermoͤgen ganz oder zum Theil veraͤußere. Wird
es verkauft, ſo ſoll deſſen Betrag nebſt den faͤllig gewordenen
Nutzungen wieder angelegt werden.
Diejenigen, welche die vorlaͤufige Einweiſung erlangt
haben, koͤnnen zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß
die unbeweglichen Sachen durch einen von dem Gerichte
hierzu ernannten Sachverſtaͤndigen in Augenſchein genommen
werden, um deren Zuſtand in Gewißheit zu ſetzen. Der
Bericht deſſelben ſoll in Gegenwart des koͤniglichen Procu-
rators gerichtlich beſtaͤtigt, der Koſtenbetrag aber aus dem
Vermoͤgen des Abweſenden beſtritten werden.
127. Diejenigen, die zu Folge der vorlaͤufigen Einweiſung
oder der geſetzlichen Verwaltung, die Benutzung des Ver-
moͤgens des Abweſenden gehabt haben, ſind ihm, wenn er
wieder erſcheint, ehe von dem Tage ſeines Verſchwindens
an zu rechnen funfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein
Fuͤnftel; erſcheint er aber erſt nach funfzehn Jahren, nur
ein Zehntel der Einkuͤnfte zu erſetzen verbunden.
Nach einer Abweſenheit von dreyßig Jahren ſollen die
Einkuͤnfte ihnen ganz gehoͤren.
128. Alle diejenigen, die nur vermoͤge der vorlaͤufigen
Einweiſung die Benutzung haben, koͤnnen die unbeweglichen
Sachen des Abweſenden weder veraͤußern, noch mit einer
Hypothek beſchweren.
129. Hat die Abweſenheit ſeit der vorlaͤufigen Einwei-
ſung, oder ſeitdem der in Guͤter-Gemeinſchaft geſtandene
Ehegatte die Verwaltung des Vermoͤgens des Abweſenden
uͤbernommen hatte, dreyßig Jahre gedauert, oder ſind ſeit
der Geburt des Abweſenden hundert Jahre verfloſſen: ſo
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/74>, abgerufen am 24.11.2024.
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