1681. Im Falle die Aufhebungsklage zugelassen wird, hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzuge- ben, und den dafür bezahlten Preis wieder anzunehmen, oder, gegen Nachzahlung der Summe, welche an dem wahren Preise fehlt, jedoch mit Abzug eines Zehntels des vollen Werthes, das Grundstück zu behalten. Der dritte Besitzer hat das nämliche Recht, mit Vorbehalt des Anspruches auf Gewährleistung wider seinen Verkäufer.
1682. Entschließt sich der Käufer, die Sache zu behal- ten, und die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Nachzahlung zu leisten: so muß er auch die Zinsen der nachzuzahlenden Summe, von dem Tage der Aufhebungs- klage an, entrichten. Zieht er hingegen die Zurückgabe der Sache und die Wiederannahme des Kaufpreises vor, so hat er die Früchte von dem Tage der Klage an zu erstatten. Ihm aber werden die Zinsen des von ihm gezahlten Kauf- preises vergütet, und zwar entweder von dem Tage eben dieser Klage, oder, wenn er gar keine Früchte bezogen hat, von dem Tage der Zahlung an.
1683. Zum Vortheile des Käufers findet die Aufhebung wegen Verletzung nicht statt.
1684. Sie findet auch bey allen Verkäufen, welche den Gesetzen nach nur unter Mitwirkung des Gerichtes ge- schehen können, nicht statt.
1685. Die in dem vorhergehenden Abschnitte aufgestell- ten Regeln sowohl für die Fälle, wo mehrere zusammen oder abgesondert verkauft haben, als auch für den Fall, wo der Verkäufer oder Käufer mehrere Erben hinterließen, sind auf gleiche Weise bey Anstellung der Aufhebungsklage zu beobachten.
III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
1681. Im Falle die Aufhebungsklage zugelaſſen wird, hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzuge- ben, und den dafuͤr bezahlten Preis wieder anzunehmen, oder, gegen Nachzahlung der Summe, welche an dem wahren Preiſe fehlt, jedoch mit Abzug eines Zehntels des vollen Werthes, das Grundſtuͤck zu behalten. Der dritte Beſitzer hat das naͤmliche Recht, mit Vorbehalt des Anſpruches auf Gewaͤhrleiſtung wider ſeinen Verkaͤufer.
1682. Entſchließt ſich der Kaͤufer, die Sache zu behal- ten, und die in dem vorhergehenden Artikel beſtimmte Nachzahlung zu leiſten: ſo muß er auch die Zinſen der nachzuzahlenden Summe, von dem Tage der Aufhebungs- klage an, entrichten. Zieht er hingegen die Zuruͤckgabe der Sache und die Wiederannahme des Kaufpreiſes vor, ſo hat er die Fruͤchte von dem Tage der Klage an zu erſtatten. Ihm aber werden die Zinſen des von ihm gezahlten Kauf- preiſes verguͤtet, und zwar entweder von dem Tage eben dieſer Klage, oder, wenn er gar keine Fruͤchte bezogen hat, von dem Tage der Zahlung an.
1683. Zum Vortheile des Kaͤufers findet die Aufhebung wegen Verletzung nicht ſtatt.
1684. Sie findet auch bey allen Verkaͤufen, welche den Geſetzen nach nur unter Mitwirkung des Gerichtes ge- ſchehen koͤnnen, nicht ſtatt.
1685. Die in dem vorhergehenden Abſchnitte aufgeſtell- ten Regeln ſowohl fuͤr die Faͤlle, wo mehrere zuſammen oder abgeſondert verkauft haben, als auch fuͤr den Fall, wo der Verkaͤufer oder Kaͤufer mehrere Erben hinterließen, ſind auf gleiche Weiſe bey Anſtellung der Aufhebungsklage zu beobachten.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0740"n="728"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 6. Titel. 6. Cap.</fw><lb/><p>1681. Im Falle die Aufhebungsklage zugelaſſen wird,<lb/>
hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzuge-<lb/>
ben, und den dafuͤr bezahlten Preis wieder anzunehmen,<lb/>
oder, gegen Nachzahlung der Summe, welche an dem wahren<lb/>
Preiſe fehlt, jedoch mit Abzug eines Zehntels des vollen<lb/>
Werthes, das Grundſtuͤck zu behalten.<lb/>
Der dritte Beſitzer hat das naͤmliche Recht, mit Vorbehalt<lb/>
des Anſpruches auf Gewaͤhrleiſtung wider ſeinen Verkaͤufer.<lb/></p><p>1682. Entſchließt ſich der Kaͤufer, die Sache zu behal-<lb/>
ten, und die in dem vorhergehenden Artikel beſtimmte<lb/>
Nachzahlung zu leiſten: ſo muß er auch die Zinſen der<lb/>
nachzuzahlenden Summe, von dem Tage der Aufhebungs-<lb/>
klage an, entrichten.<lb/>
Zieht er hingegen die Zuruͤckgabe der Sache und die<lb/>
Wiederannahme des Kaufpreiſes vor, ſo hat er die Fruͤchte<lb/>
von dem Tage der Klage an zu erſtatten.<lb/>
Ihm aber werden die Zinſen des von ihm gezahlten Kauf-<lb/>
preiſes verguͤtet, und zwar entweder von dem Tage eben<lb/>
dieſer Klage, oder, wenn er gar keine Fruͤchte bezogen hat,<lb/>
von dem Tage der Zahlung an.<lb/></p><p>1683. Zum Vortheile des Kaͤufers findet die Aufhebung<lb/>
wegen Verletzung nicht ſtatt.<lb/></p><p>1684. Sie findet auch bey allen Verkaͤufen, welche den<lb/>
Geſetzen nach nur unter Mitwirkung des Gerichtes ge-<lb/>ſchehen koͤnnen, nicht ſtatt.<lb/></p><p>1685. Die in dem vorhergehenden Abſchnitte aufgeſtell-<lb/>
ten Regeln ſowohl fuͤr die Faͤlle, wo mehrere zuſammen<lb/>
oder abgeſondert verkauft haben, als auch fuͤr den Fall,<lb/>
wo der Verkaͤufer oder Kaͤufer mehrere Erben hinterließen,<lb/>ſind auf gleiche Weiſe bey Anſtellung der Aufhebungsklage<lb/>
zu beobachten.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[728/0740]
III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
1681. Im Falle die Aufhebungsklage zugelaſſen wird,
hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzuge-
ben, und den dafuͤr bezahlten Preis wieder anzunehmen,
oder, gegen Nachzahlung der Summe, welche an dem wahren
Preiſe fehlt, jedoch mit Abzug eines Zehntels des vollen
Werthes, das Grundſtuͤck zu behalten.
Der dritte Beſitzer hat das naͤmliche Recht, mit Vorbehalt
des Anſpruches auf Gewaͤhrleiſtung wider ſeinen Verkaͤufer.
1682. Entſchließt ſich der Kaͤufer, die Sache zu behal-
ten, und die in dem vorhergehenden Artikel beſtimmte
Nachzahlung zu leiſten: ſo muß er auch die Zinſen der
nachzuzahlenden Summe, von dem Tage der Aufhebungs-
klage an, entrichten.
Zieht er hingegen die Zuruͤckgabe der Sache und die
Wiederannahme des Kaufpreiſes vor, ſo hat er die Fruͤchte
von dem Tage der Klage an zu erſtatten.
Ihm aber werden die Zinſen des von ihm gezahlten Kauf-
preiſes verguͤtet, und zwar entweder von dem Tage eben
dieſer Klage, oder, wenn er gar keine Fruͤchte bezogen hat,
von dem Tage der Zahlung an.
1683. Zum Vortheile des Kaͤufers findet die Aufhebung
wegen Verletzung nicht ſtatt.
1684. Sie findet auch bey allen Verkaͤufen, welche den
Geſetzen nach nur unter Mitwirkung des Gerichtes ge-
ſchehen koͤnnen, nicht ſtatt.
1685. Die in dem vorhergehenden Abſchnitte aufgeſtell-
ten Regeln ſowohl fuͤr die Faͤlle, wo mehrere zuſammen
oder abgeſondert verkauft haben, als auch fuͤr den Fall,
wo der Verkaͤufer oder Kaͤufer mehrere Erben hinterließen,
ſind auf gleiche Weiſe bey Anſtellung der Aufhebungsklage
zu beobachten.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/740>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.