Doch erhält der Cessionar auf gleiche Weise den Besitz durch die von dem Schuldner in einer öffentlichen Urkunde geschehene Annahme der Uebertragung.
1691. Wenn der Schuldner, bevor ihm von dem Cedenten oder Cessionar die Uebertragung bekannt gemacht wurde, den Cedenten bezahlt hat, so soll er gültig befreyt seyn.
1692. Der Verkauf oder die Uebertragung einer Forde- rung begreift auch deren Zugehörungen, z. B. Bürgschaften, Vorzugsrechte und Hypotheken, in sich.
1693. Wer eine Forderung oder eine andere Gerechtsame verkauft, muß für deren wirkliches Daseyn zur Zeit der Uebertragung einstehen, wenn gleich keine Gewährleistung verabredet war.
1694. Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners haftet er aber nur alsdann, wenn er sich dazu verbindlich gemacht hat und nur bis zum Betrage des Preises, welchen er für die Forderung empfangen hat.
1695. Wenn er die Gewährleistung für die Zahlungs- fähigkeit des Schuldners versprochen hat, so wird dennoch diese Zusage nur von der gegenwärtigen Zahlungsfähigkeit verstanden, nicht aber auf die künftige Zeit ausgedehnt, wenn nicht der Cedent sich dazu ausdrücklich verbindlich machte.
1696. Wer eine Erbschaft verkauft, ohne die Gegen- stände derselben einzeln anzugeben, ist nur für die ihm zukommende Eigenschaft eines Erben einzustehen verbunden.
1697. Hatte er schon Früchte des einen oder andern Grundstückes erhoben, oder den Betrag einer zu der Erb- schaft gehörigen Forderung in Empfang genommen, oder einige Erbschaftssachen veräußert, so ist er verbunden, alles dies, wenn er es bey dem Verkaufe nicht ausdrücklich ausnahm, dem Käufer zu vergüten.
III. Buch. 6. Titel. 8. Cap.
Doch erhaͤlt der Ceſſionar auf gleiche Weiſe den Beſitz durch die von dem Schuldner in einer oͤffentlichen Urkunde geſchehene Annahme der Uebertragung.
1691. Wenn der Schuldner, bevor ihm von dem Cedenten oder Ceſſionar die Uebertragung bekannt gemacht wurde, den Cedenten bezahlt hat, ſo ſoll er guͤltig befreyt ſeyn.
1692. Der Verkauf oder die Uebertragung einer Forde- rung begreift auch deren Zugehoͤrungen, z. B. Buͤrgſchaften, Vorzugsrechte und Hypotheken, in ſich.
1693. Wer eine Forderung oder eine andere Gerechtſame verkauft, muß fuͤr deren wirkliches Daſeyn zur Zeit der Uebertragung einſtehen, wenn gleich keine Gewaͤhrleiſtung verabredet war.
1694. Fuͤr die Zahlungsfaͤhigkeit des Schuldners haftet er aber nur alsdann, wenn er ſich dazu verbindlich gemacht hat und nur bis zum Betrage des Preiſes, welchen er fuͤr die Forderung empfangen hat.
1695. Wenn er die Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs- faͤhigkeit des Schuldners verſprochen hat, ſo wird dennoch dieſe Zuſage nur von der gegenwaͤrtigen Zahlungsfaͤhigkeit verſtanden, nicht aber auf die kuͤnftige Zeit ausgedehnt, wenn nicht der Cedent ſich dazu ausdruͤcklich verbindlich machte.
1696. Wer eine Erbſchaft verkauft, ohne die Gegen- ſtaͤnde derſelben einzeln anzugeben, iſt nur fuͤr die ihm zukommende Eigenſchaft eines Erben einzuſtehen verbunden.
1697. Hatte er ſchon Fruͤchte des einen oder andern Grundſtuͤckes erhoben, oder den Betrag einer zu der Erb- ſchaft gehoͤrigen Forderung in Empfang genommen, oder einige Erbſchaftsſachen veraͤußert, ſo iſt er verbunden, alles dies, wenn er es bey dem Verkaufe nicht ausdruͤcklich ausnahm, dem Kaͤufer zu verguͤten.
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III. Buch. 6. Titel. 8. Cap.
Doch erhaͤlt der Ceſſionar auf gleiche Weiſe den Beſitz
durch die von dem Schuldner in einer oͤffentlichen Urkunde
geſchehene Annahme der Uebertragung.
1691. Wenn der Schuldner, bevor ihm von dem
Cedenten oder Ceſſionar die Uebertragung bekannt gemacht
wurde, den Cedenten bezahlt hat, ſo ſoll er guͤltig befreyt
ſeyn.
1692. Der Verkauf oder die Uebertragung einer Forde-
rung begreift auch deren Zugehoͤrungen, z. B. Buͤrgſchaften,
Vorzugsrechte und Hypotheken, in ſich.
1693. Wer eine Forderung oder eine andere Gerechtſame
verkauft, muß fuͤr deren wirkliches Daſeyn zur Zeit der
Uebertragung einſtehen, wenn gleich keine Gewaͤhrleiſtung
verabredet war.
1694. Fuͤr die Zahlungsfaͤhigkeit des Schuldners haftet
er aber nur alsdann, wenn er ſich dazu verbindlich gemacht
hat und nur bis zum Betrage des Preiſes, welchen er fuͤr
die Forderung empfangen hat.
1695. Wenn er die Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungs-
faͤhigkeit des Schuldners verſprochen hat, ſo wird dennoch
dieſe Zuſage nur von der gegenwaͤrtigen Zahlungsfaͤhigkeit
verſtanden, nicht aber auf die kuͤnftige Zeit ausgedehnt,
wenn nicht der Cedent ſich dazu ausdruͤcklich verbindlich
machte.
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1697. Hatte er ſchon Fruͤchte des einen oder andern
Grundſtuͤckes erhoben, oder den Betrag einer zu der Erb-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 732. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/744>, abgerufen am 24.11.2024.
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