1698. Der Käufer muß von seiner Seite, in Ermange- lung einer entgegenstehenden Uebereinkunft, dem Verkäufer dasjenige erstatten, was dieser an Schulden und Lasten der Erbschaft getilgt hat, und mit ihm wegen alles dessen sich berechnen, was derselbe als Gläubiger zu fordern hatte.
1699. Wenn ein streitiges Recht übertragen wurde, so kann der, wider welchen dasselbe zusteht, sich seiner Verbind- lichkeit gegen den Cessionar dadurch entledigen, daß er ihm den wirklichen Preis der Uebertragung nebst den Kosten und gesetzmäßigen Gebühren, wie auch die Zinsen von dem Tage an vergütet, wo der Cessionar den Preis der an ihn geschehenen Uebertragung bezahlt hat.
1700. Die Sache wird von dem Augenblicke an als streitig angesehen, wo über das Recht selbst ein Rechtsstreit und gerichtlicher Widerspruch entstanden ist.
1701. Die im 1699sten Artikel enthaltene Verfügung fällt in folgenden Fällen weg:
1) Wenn die Uebertragung an einen Miterben oder an einen Miteigenthümer des übertragenen Rechtes,
2) Wenn sie an einen Gläubiger als Zahlung für das, was man ihm schuldig war, und
3) Wenn sie an den Besitzer des den Gegenstand des streitigen Rechtes ausmachenden Grundstückes geschehen ist.
Siebenter Titel.
Von dem Tausche.
1702. Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch die Par- teyen sich wechselseitig eine Sache für die andere geben.
1703. Der Tausch kommt auf gleiche Art, wie der Verkauf, durch bloße Einwilligung zu Stande.
1704. Hat einer der Tauschenden die ihm vermöge des Tauschvertrages gebührende Sache wirklich empfangen,
III. Buch. 7. Titel.
1698. Der Kaͤufer muß von ſeiner Seite, in Ermange- lung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, dem Verkaͤufer dasjenige erſtatten, was dieſer an Schulden und Laſten der Erbſchaft getilgt hat, und mit ihm wegen alles deſſen ſich berechnen, was derſelbe als Glaͤubiger zu fordern hatte.
1699. Wenn ein ſtreitiges Recht uͤbertragen wurde, ſo kann der, wider welchen daſſelbe zuſteht, ſich ſeiner Verbind- lichkeit gegen den Ceſſionar dadurch entledigen, daß er ihm den wirklichen Preis der Uebertragung nebſt den Koſten und geſetzmaͤßigen Gebuͤhren, wie auch die Zinſen von dem Tage an verguͤtet, wo der Ceſſionar den Preis der an ihn geſchehenen Uebertragung bezahlt hat.
1700. Die Sache wird von dem Augenblicke an als ſtreitig angeſehen, wo uͤber das Recht ſelbſt ein Rechtsſtreit und gerichtlicher Widerſpruch entſtanden iſt.
1701. Die im 1699ſten Artikel enthaltene Verfuͤgung faͤllt in folgenden Faͤllen weg:
1) Wenn die Uebertragung an einen Miterben oder an einen Miteigenthuͤmer des uͤbertragenen Rechtes,
2) Wenn ſie an einen Glaͤubiger als Zahlung fuͤr das, was man ihm ſchuldig war, und
3) Wenn ſie an den Beſitzer des den Gegenſtand des ſtreitigen Rechtes ausmachenden Grundſtuͤckes geſchehen iſt.
Siebenter Titel.
Von dem Tauſche.
1702. Der Tauſch iſt ein Vertrag, wodurch die Par- teyen ſich wechſelſeitig eine Sache fuͤr die andere geben.
1703. Der Tauſch kommt auf gleiche Art, wie der Verkauf, durch bloße Einwilligung zu Stande.
1704. Hat einer der Tauſchenden die ihm vermoͤge des Tauſchvertrages gebuͤhrende Sache wirklich empfangen,
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III. Buch. 7. Titel.
1698. Der Kaͤufer muß von ſeiner Seite, in Ermange-
lung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, dem Verkaͤufer
dasjenige erſtatten, was dieſer an Schulden und Laſten der
Erbſchaft getilgt hat, und mit ihm wegen alles deſſen ſich
berechnen, was derſelbe als Glaͤubiger zu fordern hatte.
1699. Wenn ein ſtreitiges Recht uͤbertragen wurde, ſo
kann der, wider welchen daſſelbe zuſteht, ſich ſeiner Verbind-
lichkeit gegen den Ceſſionar dadurch entledigen, daß er ihm
den wirklichen Preis der Uebertragung nebſt den Koſten und
geſetzmaͤßigen Gebuͤhren, wie auch die Zinſen von dem
Tage an verguͤtet, wo der Ceſſionar den Preis der an ihn
geſchehenen Uebertragung bezahlt hat.
1700. Die Sache wird von dem Augenblicke an als
ſtreitig angeſehen, wo uͤber das Recht ſelbſt ein Rechtsſtreit
und gerichtlicher Widerſpruch entſtanden iſt.
1701. Die im 1699ſten Artikel enthaltene Verfuͤgung
faͤllt in folgenden Faͤllen weg:
1) Wenn die Uebertragung an einen Miterben oder an
einen Miteigenthuͤmer des uͤbertragenen Rechtes,
2) Wenn ſie an einen Glaͤubiger als Zahlung fuͤr das,
was man ihm ſchuldig war, und
3) Wenn ſie an den Beſitzer des den Gegenſtand des
ſtreitigen Rechtes ausmachenden Grundſtuͤckes geſchehen iſt.
Siebenter Titel.
Von dem Tauſche.
1702. Der Tauſch iſt ein Vertrag, wodurch die Par-
teyen ſich wechſelſeitig eine Sache fuͤr die andere geben.
1703. Der Tauſch kommt auf gleiche Art, wie der
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1704. Hat einer der Tauſchenden die ihm vermoͤge
des Tauſchvertrages gebuͤhrende Sache wirklich empfangen,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 734. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/746>, abgerufen am 24.11.2024.
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