Man nennt Miethe den Miethcontract über Häuser und Mobilien;
Pacht, den über Feldgüter;
Verdingung, den über Arbeit oder Dienste;
Viehpacht, den über Vieh, dessen Nutzen zwischen dem Eigenthümer und dem, welchem er dasselbe anvertraut, getheilt wird.
Die Uebernahme einer bestimmten Arbeit für einen ge- wissen Preis nach einem Anschlage oder Accorde, oder nach einer Bestimmung in Bausch und Bogen, ist auch ein Miethcontract, in so fern derjenige, für welchen die Arbeit gemacht wird, den Stoff dazu hergibt.
Diese letztern drey Gattungen haben ihre besondern Regeln.
1712. Die Verpachtung der Nationalgüter und der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten zugehörenden Güter richtet sich nach besondern Verordnungen.
Zweytes Capitel.
Von dem Miethcontracte über Sachen.
1713. Man kann jede Art von Sachen, sowohl be- wegliche als unbewegliche, vermiethen.
Erster Abschnitt.
Von den für die Vermiethung der Häuser und der Feldgüter gemeinschaftlichen Regeln.
1714. Man kann schriftlich oder mündlich vermiethen.
1715. Wenn der ohne schriftlichen Aufsatz abgeschlossene Miethcontract noch gar nicht zur Vollziehung gebracht ist, und von einem der beyden Theite abgeleugnet wird: so ist kein
III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Man nennt Miethe den Miethcontract uͤber Haͤuſer und Mobilien;
Pacht, den uͤber Feldguͤter;
Verdingung, den uͤber Arbeit oder Dienſte;
Viehpacht, den uͤber Vieh, deſſen Nutzen zwiſchen dem Eigenthuͤmer und dem, welchem er daſſelbe anvertraut, getheilt wird.
Die Uebernahme einer beſtimmten Arbeit fuͤr einen ge- wiſſen Preis nach einem Anſchlage oder Accorde, oder nach einer Beſtimmung in Bauſch und Bogen, iſt auch ein Miethcontract, in ſo fern derjenige, fuͤr welchen die Arbeit gemacht wird, den Stoff dazu hergibt.
Dieſe letztern drey Gattungen haben ihre beſondern Regeln.
1712. Die Verpachtung der Nationalguͤter und der den Gemeinden und oͤffentlichen Anſtalten zugehoͤrenden Guͤter richtet ſich nach beſondern Verordnungen.
Zweytes Capitel.
Von dem Miethcontracte uͤber Sachen.
1713. Man kann jede Art von Sachen, ſowohl be- wegliche als unbewegliche, vermiethen.
Erſter Abſchnitt.
Von den fuͤr die Vermiethung der Haͤuſer und der Feldguͤter gemeinſchaftlichen Regeln.
1714. Man kann ſchriftlich oder muͤndlich vermiethen.
1715. Wenn der ohne ſchriftlichen Aufſatz abgeſchloſſene Miethcontract noch gar nicht zur Vollziehung gebracht iſt, und von einem der beyden Theite abgeleugnet wird: ſo iſt kein
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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Man nennt Miethe den Miethcontract uͤber Haͤuſer und
Mobilien;
Pacht, den uͤber Feldguͤter;
Verdingung, den uͤber Arbeit oder Dienſte;
Viehpacht, den uͤber Vieh, deſſen Nutzen zwiſchen dem
Eigenthuͤmer und dem, welchem er daſſelbe anvertraut,
getheilt wird.
Die Uebernahme einer beſtimmten Arbeit fuͤr einen ge-
wiſſen Preis nach einem Anſchlage oder Accorde, oder nach
einer Beſtimmung in Bauſch und Bogen, iſt auch ein
Miethcontract, in ſo fern derjenige, fuͤr welchen die Arbeit
gemacht wird, den Stoff dazu hergibt.
Dieſe letztern drey Gattungen haben ihre beſondern
Regeln.
1712. Die Verpachtung der Nationalguͤter und der den
Gemeinden und oͤffentlichen Anſtalten zugehoͤrenden Guͤter
richtet ſich nach beſondern Verordnungen.
Zweytes Capitel.
Von dem Miethcontracte uͤber Sachen.
1713. Man kann jede Art von Sachen, ſowohl be-
wegliche als unbewegliche, vermiethen.
Erſter Abſchnitt.
Von den fuͤr die Vermiethung der Haͤuſer und der
Feldguͤter gemeinſchaftlichen Regeln.
1714. Man kann ſchriftlich oder muͤndlich vermiethen.
1715. Wenn der ohne ſchriftlichen Aufſatz abgeſchloſſene
Miethcontract noch gar nicht zur Vollziehung gebracht iſt, und
von einem der beyden Theite abgeleugnet wird: ſo iſt kein
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 738. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/750>, abgerufen am 24.11.2024.
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