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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.

1729. Wenn der Miether sich der gemietheten Sache
zu einem andern Zwecke, als wozu sie bestimmt war, oder
zu einem solchen, wodurch der Vermiether einen Nachtheil
erleiden könnte, bedient: so kann dieser nach Beschaffen-
heit der Umstände den Miethcontract aufheben lassen.

1730. Wenn der Vermiether und Miether eine örtliche
Beschreibung der vermietheten Sache aufgenommen haben,
so muß letzterer dieselbe ganz so, wie er sie, zufolge
dieser Beschreibung, empfangen hat, zurückgeben, mit
Ausnahme dessen, was durch Alter oder unabwendbaren
Zufall zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden ist.

1731. Ist keine solche Beschreibung aufgenommen,
so wird, wiewohl mit Vorbehalt des Gegenbeweises,
vermuthet, daß der Miether die Sache in einem solchen
Zustande erhalten habe, daß alle einem Miether sonst zur
Last fallenden Ausbesserungen zuvor geschehen waren; und
in eben diesem Zustande muß er sie wieder abliefern.

1732. Er muß für alles, was während seiner Benutzung
verdorben wird oder zu Grunde geht, einstehen, in so fern
er nicht beweist, daß es ohne sein Verschulden geschehen sey.

1733. Er ist für jede Feuersgefahr verantwortlich, in so
fern er nicht beweist:
Daß die Feuersbrunst durch bloßen Zufall oder unab-
wendbare Gewalt, oder durch einen Fehler der Bauart
entstanden sey;
Oder daß sich das Feuer aus einem benachbarten Hause
mitgetheilt habe.

1734. Sind mehrere Miether da, so haften sie alle
solidarisch für die Feuersgefahr:
Sofern sie nicht beweisen, daß die Feuersbrunst in der
Wohnung eines von ihnen ausgebrochen sey, in welchem
Falle nur dieser allein dafür verantwortlich bleibt;
Oder sofern nicht einige derselben beweisen, daß bey ihnen das

III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.

1729. Wenn der Miether ſich der gemietheten Sache
zu einem andern Zwecke, als wozu ſie beſtimmt war, oder
zu einem ſolchen, wodurch der Vermiether einen Nachtheil
erleiden koͤnnte, bedient: ſo kann dieſer nach Beſchaffen-
heit der Umſtaͤnde den Miethcontract aufheben laſſen.

1730. Wenn der Vermiether und Miether eine oͤrtliche
Beſchreibung der vermietheten Sache aufgenommen haben,
ſo muß letzterer dieſelbe ganz ſo, wie er ſie, zufolge
dieſer Beſchreibung, empfangen hat, zuruͤckgeben, mit
Ausnahme deſſen, was durch Alter oder unabwendbaren
Zufall zu Grunde gegangen oder verſchlimmert worden iſt.

1731. Iſt keine ſolche Beſchreibung aufgenommen,
ſo wird, wiewohl mit Vorbehalt des Gegenbeweiſes,
vermuthet, daß der Miether die Sache in einem ſolchen
Zuſtande erhalten habe, daß alle einem Miether ſonſt zur
Laſt fallenden Ausbeſſerungen zuvor geſchehen waren; und
in eben dieſem Zuſtande muß er ſie wieder abliefern.

1732. Er muß fuͤr alles, was waͤhrend ſeiner Benutzung
verdorben wird oder zu Grunde geht, einſtehen, in ſo fern
er nicht beweist, daß es ohne ſein Verſchulden geſchehen ſey.

1733. Er iſt fuͤr jede Feuersgefahr verantwortlich, in ſo
fern er nicht beweist:
Daß die Feuersbrunſt durch bloßen Zufall oder unab-
wendbare Gewalt, oder durch einen Fehler der Bauart
entſtanden ſey;
Oder daß ſich das Feuer aus einem benachbarten Hauſe
mitgetheilt habe.

1734. Sind mehrere Miether da, ſo haften ſie alle
ſolidariſch fuͤr die Feuersgefahr:
Sofern ſie nicht beweiſen, daß die Feuersbrunſt in der
Wohnung eines von ihnen ausgebrochen ſey, in welchem
Falle nur dieſer allein dafuͤr verantwortlich bleibt;
Oder ſofern nicht einige derſelben beweiſen, daß bey ihnen das

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[746/0758] III. Buch. 8. Titel. 2. Cap. 1729. Wenn der Miether ſich der gemietheten Sache zu einem andern Zwecke, als wozu ſie beſtimmt war, oder zu einem ſolchen, wodurch der Vermiether einen Nachtheil erleiden koͤnnte, bedient: ſo kann dieſer nach Beſchaffen- heit der Umſtaͤnde den Miethcontract aufheben laſſen. 1730. Wenn der Vermiether und Miether eine oͤrtliche Beſchreibung der vermietheten Sache aufgenommen haben, ſo muß letzterer dieſelbe ganz ſo, wie er ſie, zufolge dieſer Beſchreibung, empfangen hat, zuruͤckgeben, mit Ausnahme deſſen, was durch Alter oder unabwendbaren Zufall zu Grunde gegangen oder verſchlimmert worden iſt. 1731. Iſt keine ſolche Beſchreibung aufgenommen, ſo wird, wiewohl mit Vorbehalt des Gegenbeweiſes, vermuthet, daß der Miether die Sache in einem ſolchen Zuſtande erhalten habe, daß alle einem Miether ſonſt zur Laſt fallenden Ausbeſſerungen zuvor geſchehen waren; und in eben dieſem Zuſtande muß er ſie wieder abliefern. 1732. Er muß fuͤr alles, was waͤhrend ſeiner Benutzung verdorben wird oder zu Grunde geht, einſtehen, in ſo fern er nicht beweist, daß es ohne ſein Verſchulden geſchehen ſey. 1733. Er iſt fuͤr jede Feuersgefahr verantwortlich, in ſo fern er nicht beweist: Daß die Feuersbrunſt durch bloßen Zufall oder unab- wendbare Gewalt, oder durch einen Fehler der Bauart entſtanden ſey; Oder daß ſich das Feuer aus einem benachbarten Hauſe mitgetheilt habe. 1734. Sind mehrere Miether da, ſo haften ſie alle ſolidariſch fuͤr die Feuersgefahr: Sofern ſie nicht beweiſen, daß die Feuersbrunſt in der Wohnung eines von ihnen ausgebrochen ſey, in welchem Falle nur dieſer allein dafuͤr verantwortlich bleibt; Oder ſofern nicht einige derſelben beweiſen, daß bey ihnen das

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 746. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/758>, abgerufen am 24.11.2024.