Instanz ein Erkenntniß über die endliche Einweisung aus- wirken.
130. Wird es erwiesen, daß der Abwesende gestorben ist, so wird, von dessen Todestage an, die Erbfolge den zu dieser Zeit nächsten Erben eröffnet, und diejenigen, welche die Benutzung des Vermögens des Abwesenden gehabt ha- ben, sind verbunden, dasselbe, mit Ausnahme der zu Folge des 127sten Artikels ihnen erworbenen Einkünfte, wieder auszuliefern.
131. Wenn der Abwesende wieder erscheint, oder wenn während der vorläufigen Einweisung dargethan wird, daß er noch lebt: so hören die Wirkungen des Erkenntnisses, welches ihn für abwesend erklärte, auf, jedoch vorbehaltlich der im ersten Capitel für die Verwaltung seines Vermögens vorge- schriebenen, auf Erhaltung abzielenden Maaßregeln, in so fern diese statt finden.
132. Wenn selbst nach der endlichen Einweisung der Abwesende wieder erscheint, oder wenn erwiesen wird, daß er noch lebt : so soll er sein Vermögen in dem Zustande, worin es sich alsdann noch befinden wird, wie auch den Preis dessen, was veräußert ist, oder diejenigen Gegenstände, welche aus dem Verkaufspreise wieder angeschafft worden sind, zurückerhalten.
133. Die Kinder des Abwesenden, und alle die in gerader Linie von ihm abstammen, sind ebenfalls berech- tiget, binnen dreyßig Jahren, von der endlichen Einweisung an zu rechnen, die Zurückgabe seines Vermögens, nach den in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen, zu verlangen.
134. Nach Erlassung des Erkenntnisses, welches die Abwe- senheits-Erklärung enthält, soll jeder, der Rechte wider den Abwesenden auszuüben hat, sie nur gegen diejenigen geltend machen können, die in den Besitz seines Vermögens ein-
I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Inſtanz ein Erkenntniß uͤber die endliche Einweiſung aus- wirken.
130. Wird es erwieſen, daß der Abweſende geſtorben iſt, ſo wird, von deſſen Todestage an, die Erbfolge den zu dieſer Zeit naͤchſten Erben eroͤffnet, und diejenigen, welche die Benutzung des Vermoͤgens des Abweſenden gehabt ha- ben, ſind verbunden, daſſelbe, mit Ausnahme der zu Folge des 127ſten Artikels ihnen erworbenen Einkuͤnfte, wieder auszuliefern.
131. Wenn der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn waͤhrend der vorlaͤufigen Einweiſung dargethan wird, daß er noch lebt: ſo hoͤren die Wirkungen des Erkenntniſſes, welches ihn fuͤr abweſend erklaͤrte, auf, jedoch vorbehaltlich der im erſten Capitel fuͤr die Verwaltung ſeines Vermoͤgens vorge- ſchriebenen, auf Erhaltung abzielenden Maaßregeln, in ſo fern dieſe ſtatt finden.
132. Wenn ſelbſt nach der endlichen Einweiſung der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn erwieſen wird, daß er noch lebt : ſo ſoll er ſein Vermoͤgen in dem Zuſtande, worin es ſich alsdann noch befinden wird, wie auch den Preis deſſen, was veraͤußert iſt, oder diejenigen Gegenſtaͤnde, welche aus dem Verkaufspreiſe wieder angeſchafft worden ſind, zuruͤckerhalten.
133. Die Kinder des Abweſenden, und alle die in gerader Linie von ihm abſtammen, ſind ebenfalls berech- tiget, binnen dreyßig Jahren, von der endlichen Einweiſung an zu rechnen, die Zuruͤckgabe ſeines Vermoͤgens, nach den in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſtimmungen, zu verlangen.
134. Nach Erlaſſung des Erkenntniſſes, welches die Abwe- ſenheits-Erklaͤrung enthaͤlt, ſoll jeder, der Rechte wider den Abweſenden auszuuͤben hat, ſie nur gegen diejenigen geltend machen koͤnnen, die in den Beſitz ſeines Vermoͤgens ein-
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I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Inſtanz ein Erkenntniß uͤber die endliche Einweiſung aus-
wirken.
130. Wird es erwieſen, daß der Abweſende geſtorben
iſt, ſo wird, von deſſen Todestage an, die Erbfolge den zu
dieſer Zeit naͤchſten Erben eroͤffnet, und diejenigen, welche
die Benutzung des Vermoͤgens des Abweſenden gehabt ha-
ben, ſind verbunden, daſſelbe, mit Ausnahme der zu Folge
des 127ſten Artikels ihnen erworbenen Einkuͤnfte, wieder
auszuliefern.
131. Wenn der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn
waͤhrend der vorlaͤufigen Einweiſung dargethan wird, daß er
noch lebt: ſo hoͤren die Wirkungen des Erkenntniſſes, welches
ihn fuͤr abweſend erklaͤrte, auf, jedoch vorbehaltlich der im
erſten Capitel fuͤr die Verwaltung ſeines Vermoͤgens vorge-
ſchriebenen, auf Erhaltung abzielenden Maaßregeln, in ſo
fern dieſe ſtatt finden.
132. Wenn ſelbſt nach der endlichen Einweiſung der
Abweſende wieder erſcheint, oder wenn erwieſen wird, daß
er noch lebt : ſo ſoll er ſein Vermoͤgen in dem Zuſtande,
worin es ſich alsdann noch befinden wird, wie auch den
Preis deſſen, was veraͤußert iſt, oder diejenigen Gegenſtaͤnde,
welche aus dem Verkaufspreiſe wieder angeſchafft worden
ſind, zuruͤckerhalten.
133. Die Kinder des Abweſenden, und alle die in
gerader Linie von ihm abſtammen, ſind ebenfalls berech-
tiget, binnen dreyßig Jahren, von der endlichen Einweiſung
an zu rechnen, die Zuruͤckgabe ſeines Vermoͤgens, nach den
in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſtimmungen,
zu verlangen.
134. Nach Erlaſſung des Erkenntniſſes, welches die Abwe-
ſenheits-Erklaͤrung enthaͤlt, ſoll jeder, der Rechte wider den
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/76>, abgerufen am 24.11.2024.
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