Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Instanz ein Erkenntniß über die endliche Einweisung aus-
wirken.

130. Wird es erwiesen, daß der Abwesende gestorben
ist, so wird, von dessen Todestage an, die Erbfolge den zu
dieser Zeit nächsten Erben eröffnet, und diejenigen, welche
die Benutzung des Vermögens des Abwesenden gehabt ha-
ben, sind verbunden, dasselbe, mit Ausnahme der zu Folge
des 127sten Artikels ihnen erworbenen Einkünfte, wieder
auszuliefern.

131. Wenn der Abwesende wieder erscheint, oder wenn
während der vorläufigen Einweisung dargethan wird, daß er
noch lebt: so hören die Wirkungen des Erkenntnisses, welches
ihn für abwesend erklärte, auf, jedoch vorbehaltlich der im
ersten Capitel für die Verwaltung seines Vermögens vorge-
schriebenen, auf Erhaltung abzielenden Maaßregeln, in so
fern diese statt finden.

132. Wenn selbst nach der endlichen Einweisung der
Abwesende wieder erscheint, oder wenn erwiesen wird, daß
er noch lebt : so soll er sein Vermögen in dem Zustande,
worin es sich alsdann noch befinden wird, wie auch den
Preis dessen, was veräußert ist, oder diejenigen Gegenstände,
welche aus dem Verkaufspreise wieder angeschafft worden
sind, zurückerhalten.

133. Die Kinder des Abwesenden, und alle die in
gerader Linie von ihm abstammen, sind ebenfalls berech-
tiget, binnen dreyßig Jahren, von der endlichen Einweisung
an zu rechnen, die Zurückgabe seines Vermögens, nach den
in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen,
zu verlangen.

134. Nach Erlassung des Erkenntnisses, welches die Abwe-
senheits-Erklärung enthält, soll jeder, der Rechte wider den
Abwesenden auszuüben hat, sie nur gegen diejenigen geltend
machen können, die in den Besitz seines Vermögens ein-

I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Inſtanz ein Erkenntniß uͤber die endliche Einweiſung aus-
wirken.

130. Wird es erwieſen, daß der Abweſende geſtorben
iſt, ſo wird, von deſſen Todestage an, die Erbfolge den zu
dieſer Zeit naͤchſten Erben eroͤffnet, und diejenigen, welche
die Benutzung des Vermoͤgens des Abweſenden gehabt ha-
ben, ſind verbunden, daſſelbe, mit Ausnahme der zu Folge
des 127ſten Artikels ihnen erworbenen Einkuͤnfte, wieder
auszuliefern.

131. Wenn der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn
waͤhrend der vorlaͤufigen Einweiſung dargethan wird, daß er
noch lebt: ſo hoͤren die Wirkungen des Erkenntniſſes, welches
ihn fuͤr abweſend erklaͤrte, auf, jedoch vorbehaltlich der im
erſten Capitel fuͤr die Verwaltung ſeines Vermoͤgens vorge-
ſchriebenen, auf Erhaltung abzielenden Maaßregeln, in ſo
fern dieſe ſtatt finden.

132. Wenn ſelbſt nach der endlichen Einweiſung der
Abweſende wieder erſcheint, oder wenn erwieſen wird, daß
er noch lebt : ſo ſoll er ſein Vermoͤgen in dem Zuſtande,
worin es ſich alsdann noch befinden wird, wie auch den
Preis deſſen, was veraͤußert iſt, oder diejenigen Gegenſtaͤnde,
welche aus dem Verkaufspreiſe wieder angeſchafft worden
ſind, zuruͤckerhalten.

133. Die Kinder des Abweſenden, und alle die in
gerader Linie von ihm abſtammen, ſind ebenfalls berech-
tiget, binnen dreyßig Jahren, von der endlichen Einweiſung
an zu rechnen, die Zuruͤckgabe ſeines Vermoͤgens, nach den
in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſtimmungen,
zu verlangen.

134. Nach Erlaſſung des Erkenntniſſes, welches die Abwe-
ſenheits-Erklaͤrung enthaͤlt, ſoll jeder, der Rechte wider den
Abweſenden auszuuͤben hat, ſie nur gegen diejenigen geltend
machen koͤnnen, die in den Beſitz ſeines Vermoͤgens ein-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0076" n="64"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> Buch. 4. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
In&#x017F;tanz ein Erkenntniß u&#x0364;ber die endliche Einwei&#x017F;ung aus-<lb/>
wirken.<lb/></p>
              <p>130. Wird es erwie&#x017F;en, daß der Abwe&#x017F;ende ge&#x017F;torben<lb/>
i&#x017F;t, &#x017F;o wird, von de&#x017F;&#x017F;en Todestage an, die Erbfolge den zu<lb/>
die&#x017F;er Zeit na&#x0364;ch&#x017F;ten Erben ero&#x0364;ffnet, und diejenigen, welche<lb/>
die Benutzung des Vermo&#x0364;gens des Abwe&#x017F;enden gehabt ha-<lb/>
ben, &#x017F;ind verbunden, da&#x017F;&#x017F;elbe, mit Ausnahme der zu Folge<lb/>
des 127&#x017F;ten Artikels ihnen erworbenen Einku&#x0364;nfte, wieder<lb/>
auszuliefern.<lb/></p>
              <p>131. Wenn der Abwe&#x017F;ende wieder er&#x017F;cheint, oder wenn<lb/>
wa&#x0364;hrend der vorla&#x0364;ufigen Einwei&#x017F;ung dargethan wird, daß er<lb/>
noch lebt: &#x017F;o ho&#x0364;ren die Wirkungen des Erkenntni&#x017F;&#x017F;es, welches<lb/>
ihn fu&#x0364;r abwe&#x017F;end erkla&#x0364;rte, auf, jedoch vorbehaltlich der im<lb/>
er&#x017F;ten Capitel fu&#x0364;r die Verwaltung &#x017F;eines Vermo&#x0364;gens vorge-<lb/>
&#x017F;chriebenen, auf Erhaltung abzielenden Maaßregeln, in &#x017F;o<lb/>
fern die&#x017F;e &#x017F;tatt finden.<lb/></p>
              <p>132. Wenn &#x017F;elb&#x017F;t nach der endlichen Einwei&#x017F;ung der<lb/>
Abwe&#x017F;ende wieder er&#x017F;cheint, oder wenn erwie&#x017F;en wird, daß<lb/>
er noch lebt : &#x017F;o &#x017F;oll er &#x017F;ein Vermo&#x0364;gen in dem Zu&#x017F;tande,<lb/>
worin es &#x017F;ich alsdann noch befinden wird, wie auch den<lb/>
Preis de&#x017F;&#x017F;en, was vera&#x0364;ußert i&#x017F;t, oder diejenigen Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde,<lb/>
welche aus dem Verkaufsprei&#x017F;e wieder ange&#x017F;chafft worden<lb/>
&#x017F;ind, zuru&#x0364;ckerhalten.<lb/></p>
              <p>133. Die Kinder des Abwe&#x017F;enden, und alle die in<lb/>
gerader Linie von ihm ab&#x017F;tammen, &#x017F;ind ebenfalls berech-<lb/>
tiget, binnen dreyßig Jahren, von der endlichen Einwei&#x017F;ung<lb/>
an zu rechnen, die Zuru&#x0364;ckgabe &#x017F;eines Vermo&#x0364;gens, nach den<lb/>
in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Be&#x017F;timmungen,<lb/>
zu verlangen.<lb/></p>
              <p>134. Nach Erla&#x017F;&#x017F;ung des Erkenntni&#x017F;&#x017F;es, welches die Abwe-<lb/>
&#x017F;enheits-Erkla&#x0364;rung entha&#x0364;lt, &#x017F;oll jeder, der Rechte wider den<lb/>
Abwe&#x017F;enden auszuu&#x0364;ben hat, &#x017F;ie nur gegen diejenigen geltend<lb/>
machen ko&#x0364;nnen, die in den Be&#x017F;itz &#x017F;eines Vermo&#x0364;gens ein-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[64/0076] I. Buch. 4. Titel. 3. Cap. Inſtanz ein Erkenntniß uͤber die endliche Einweiſung aus- wirken. 130. Wird es erwieſen, daß der Abweſende geſtorben iſt, ſo wird, von deſſen Todestage an, die Erbfolge den zu dieſer Zeit naͤchſten Erben eroͤffnet, und diejenigen, welche die Benutzung des Vermoͤgens des Abweſenden gehabt ha- ben, ſind verbunden, daſſelbe, mit Ausnahme der zu Folge des 127ſten Artikels ihnen erworbenen Einkuͤnfte, wieder auszuliefern. 131. Wenn der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn waͤhrend der vorlaͤufigen Einweiſung dargethan wird, daß er noch lebt: ſo hoͤren die Wirkungen des Erkenntniſſes, welches ihn fuͤr abweſend erklaͤrte, auf, jedoch vorbehaltlich der im erſten Capitel fuͤr die Verwaltung ſeines Vermoͤgens vorge- ſchriebenen, auf Erhaltung abzielenden Maaßregeln, in ſo fern dieſe ſtatt finden. 132. Wenn ſelbſt nach der endlichen Einweiſung der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn erwieſen wird, daß er noch lebt : ſo ſoll er ſein Vermoͤgen in dem Zuſtande, worin es ſich alsdann noch befinden wird, wie auch den Preis deſſen, was veraͤußert iſt, oder diejenigen Gegenſtaͤnde, welche aus dem Verkaufspreiſe wieder angeſchafft worden ſind, zuruͤckerhalten. 133. Die Kinder des Abweſenden, und alle die in gerader Linie von ihm abſtammen, ſind ebenfalls berech- tiget, binnen dreyßig Jahren, von der endlichen Einweiſung an zu rechnen, die Zuruͤckgabe ſeines Vermoͤgens, nach den in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſtimmungen, zu verlangen. 134. Nach Erlaſſung des Erkenntniſſes, welches die Abwe- ſenheits-Erklaͤrung enthaͤlt, ſoll jeder, der Rechte wider den Abweſenden auszuuͤben hat, ſie nur gegen diejenigen geltend machen koͤnnen, die in den Beſitz ſeines Vermoͤgens ein-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/76
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/76>, abgerufen am 24.11.2024.