Miether, dessen Pacht- oder Miethcontract in einer öffentlichen Urkunde enthalten, oder mit einem glaubwürdigen Datum versehen ist, zu vertreiben, wenn er nicht dieses Recht im Miethcontracte sich vorbehalten hat.
1744. Wenn bey Eingehung des Miethcontractes zwar verabredet worden ist, daß im Falle eines Verkaufes der Käufer berechtigt seyn solle, den Pachter oder Miether zu vertreiben, jedoch wegen der zu leistenden Schadloshaltung keine Uebereinkunft statt gefunden hat: so ist der Vermie- ther schuldig, den Pachter oder Miether auf folgende Weise zu entschädigen.
1745. Ist von einem Hause, Wohnzimmer oder Kram- laden die Rede, so zahlt der Vermiether seinem Miether, welcher dieselben hat räumen müssen, zur Schadloshaltung so viel, als der Miethzins für die Zeit beträgt, welche nach Ortsgewohnheit zwischen der Aufkündigung und der wirklichen Räumung gestattet ist.
1746. Ist von Feldgütern die Rede, so besteht die Ent- schädigung, welche der Verpachter dem Pachter zu zahlen hat, in einem Drittel des Pachtgeldes für die ganze noch übrige Pachtzeit.
1747. Ist hingegen von Manufacturen, Hüttenwerken oder andern Anlagen, die einen großen Vorschuß erfordern, die Rede, so wird die Entschädigung durch Sachverständige bestimmt.
1748. Der Käufer, welcher sich der im Miethcontracte vorbehaltenen Befugniß, den Pachter oder Miether im Falle eines Verkaufes zu vertreiben, bedienen will, ist überdies verbunden, den Miether eine so lange Zeit vorher, als bey Aufkündigungen an dem Orte herkömmlich ist, zu benachrichtigen. Auf gleiche Weise muß er dem Pachter von Feldgütern zum wenigsten ein Jahr zuvor aufsagen.
III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Miether, deſſen Pacht- oder Miethcontract in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder mit einem glaubwuͤrdigen Datum verſehen iſt, zu vertreiben, wenn er nicht dieſes Recht im Miethcontracte ſich vorbehalten hat.
1744. Wenn bey Eingehung des Miethcontractes zwar verabredet worden iſt, daß im Falle eines Verkaufes der Kaͤufer berechtigt ſeyn ſolle, den Pachter oder Miether zu vertreiben, jedoch wegen der zu leiſtenden Schadloshaltung keine Uebereinkunft ſtatt gefunden hat: ſo iſt der Vermie- ther ſchuldig, den Pachter oder Miether auf folgende Weiſe zu entſchaͤdigen.
1745. Iſt von einem Hauſe, Wohnzimmer oder Kram- laden die Rede, ſo zahlt der Vermiether ſeinem Miether, welcher dieſelben hat raͤumen muͤſſen, zur Schadloshaltung ſo viel, als der Miethzins fuͤr die Zeit betraͤgt, welche nach Ortsgewohnheit zwiſchen der Aufkuͤndigung und der wirklichen Raͤumung geſtattet iſt.
1746. Iſt von Feldguͤtern die Rede, ſo beſteht die Ent- ſchaͤdigung, welche der Verpachter dem Pachter zu zahlen hat, in einem Drittel des Pachtgeldes fuͤr die ganze noch uͤbrige Pachtzeit.
1747. Iſt hingegen von Manufacturen, Huͤttenwerken oder andern Anlagen, die einen großen Vorſchuß erfordern, die Rede, ſo wird die Entſchaͤdigung durch Sachverſtaͤndige beſtimmt.
1748. Der Kaͤufer, welcher ſich der im Miethcontracte vorbehaltenen Befugniß, den Pachter oder Miether im Falle eines Verkaufes zu vertreiben, bedienen will, iſt uͤberdies verbunden, den Miether eine ſo lange Zeit vorher, als bey Aufkuͤndigungen an dem Orte herkoͤmmlich iſt, zu benachrichtigen. Auf gleiche Weiſe muß er dem Pachter von Feldguͤtern zum wenigſten ein Jahr zuvor aufſagen.
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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Miether, deſſen Pacht- oder Miethcontract in einer oͤffentlichen
Urkunde enthalten, oder mit einem glaubwuͤrdigen Datum
verſehen iſt, zu vertreiben, wenn er nicht dieſes Recht im
Miethcontracte ſich vorbehalten hat.
1744. Wenn bey Eingehung des Miethcontractes zwar
verabredet worden iſt, daß im Falle eines Verkaufes der
Kaͤufer berechtigt ſeyn ſolle, den Pachter oder Miether zu
vertreiben, jedoch wegen der zu leiſtenden Schadloshaltung
keine Uebereinkunft ſtatt gefunden hat: ſo iſt der Vermie-
ther ſchuldig, den Pachter oder Miether auf folgende Weiſe
zu entſchaͤdigen.
1745. Iſt von einem Hauſe, Wohnzimmer oder Kram-
laden die Rede, ſo zahlt der Vermiether ſeinem Miether,
welcher dieſelben hat raͤumen muͤſſen, zur Schadloshaltung
ſo viel, als der Miethzins fuͤr die Zeit betraͤgt, welche
nach Ortsgewohnheit zwiſchen der Aufkuͤndigung und der
wirklichen Raͤumung geſtattet iſt.
1746. Iſt von Feldguͤtern die Rede, ſo beſteht die Ent-
ſchaͤdigung, welche der Verpachter dem Pachter zu zahlen
hat, in einem Drittel des Pachtgeldes fuͤr die ganze noch
uͤbrige Pachtzeit.
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oder andern Anlagen, die einen großen Vorſchuß erfordern,
die Rede, ſo wird die Entſchaͤdigung durch Sachverſtaͤndige
beſtimmt.
1748. Der Kaͤufer, welcher ſich der im Miethcontracte
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 750. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/762>, abgerufen am 24.11.2024.
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