solche anerkannt sind, und unter andern folgende Ausbesse- rungen:
An dem Boden, den Rück- und Seitenwänden, Einfas- sungen und Gesimsen der Kamine;
An der Tünche des untern Theiles der Mauern in den Zimmern und andern zur Wohnung bestimmten Orten, bis zur Höhe eines Meters (etwas über drey Fuß);
An den Steinen und Platten der Fußböden in den Zim- mern, wenn nur einige derselben zerbrochen sind;
An den Fensterscheiben, wenn nicht dieselben durch Schlossen oder andere außerordentliche und von einem unab- wendbaren Zufalle herrührende Ereignisse, wofür der Mie- ther nicht haften kann, zerbrochen wurden;
An den Thüren, Fensterrahmen, und den Brettern, welche zu Scheidewänden oder zum Verschließen der Kramläden die- nen, wie auch an den Thürangeln, Riegeln und Schlössern.
1755. Keine der Ausbesserungen, von denen man an- nimmt, daß sie dem Miether obliegen, fällt demselben zur Last, wenn nur Alter oder unabwendbarer Zufall sie veran- laßt hat.
1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte fällt, in Ermangelung einer entgegenstehenden Bestimmung, dem Vermiether zur Last.
1757. Die Vermiethung von Mobilien, welche, um damit ein ganzes Haus, ganze zum Wohnen eingerichtete Abthei- lungen desselben, einen Laden oder jedes andere Wohnzimmer zu versehen, geliefert wurden, ist für die nach Ortsge- wohnheit herkommliche Zeit der Vermiethung von Häusern, einzelnen Abtheilungen derselben, Läden und andern Wohn- zimmern, geschehen zu achten.
1758. Die Vermiethung einer möblirten Wohnung wird als auf ein Jahr geschehen betrachtet, wenn dafür ein jährlicher Miethzins verabredet ist;
III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
ſolche anerkannt ſind, und unter andern folgende Ausbeſſe- rungen:
An dem Boden, den Ruͤck- und Seitenwaͤnden, Einfaſ- ſungen und Geſimſen der Kamine;
An der Tuͤnche des untern Theiles der Mauern in den Zimmern und andern zur Wohnung beſtimmten Orten, bis zur Hoͤhe eines Meters (etwas uͤber drey Fuß);
An den Steinen und Platten der Fußboͤden in den Zim- mern, wenn nur einige derſelben zerbrochen ſind;
An den Fenſterſcheiben, wenn nicht dieſelben durch Schloſſen oder andere außerordentliche und von einem unab- wendbaren Zufalle herruͤhrende Ereigniſſe, wofuͤr der Mie- ther nicht haften kann, zerbrochen wurden;
An den Thuͤren, Fenſterrahmen, und den Brettern, welche zu Scheidewaͤnden oder zum Verſchließen der Kramlaͤden die- nen, wie auch an den Thuͤrangeln, Riegeln und Schloͤſſern.
1755. Keine der Ausbeſſerungen, von denen man an- nimmt, daß ſie dem Miether obliegen, faͤllt demſelben zur Laſt, wenn nur Alter oder unabwendbarer Zufall ſie veran- laßt hat.
1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte faͤllt, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Beſtimmung, dem Vermiether zur Laſt.
1757. Die Vermiethung von Mobilien, welche, um damit ein ganzes Haus, ganze zum Wohnen eingerichtete Abthei- lungen deſſelben, einen Laden oder jedes andere Wohnzimmer zu verſehen, geliefert wurden, iſt fuͤr die nach Ortsge- wohnheit herkommliche Zeit der Vermiethung von Haͤuſern, einzelnen Abtheilungen derſelben, Laͤden und andern Wohn- zimmern, geſchehen zu achten.
1758. Die Vermiethung einer moͤblirten Wohnung wird als auf ein Jahr geſchehen betrachtet, wenn dafuͤr ein jaͤhrlicher Miethzins verabredet iſt;
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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
ſolche anerkannt ſind, und unter andern folgende Ausbeſſe-
rungen:
An dem Boden, den Ruͤck- und Seitenwaͤnden, Einfaſ-
ſungen und Geſimſen der Kamine;
An der Tuͤnche des untern Theiles der Mauern in den
Zimmern und andern zur Wohnung beſtimmten Orten, bis
zur Hoͤhe eines Meters (etwas uͤber drey Fuß);
An den Steinen und Platten der Fußboͤden in den Zim-
mern, wenn nur einige derſelben zerbrochen ſind;
An den Fenſterſcheiben, wenn nicht dieſelben durch
Schloſſen oder andere außerordentliche und von einem unab-
wendbaren Zufalle herruͤhrende Ereigniſſe, wofuͤr der Mie-
ther nicht haften kann, zerbrochen wurden;
An den Thuͤren, Fenſterrahmen, und den Brettern, welche
zu Scheidewaͤnden oder zum Verſchließen der Kramlaͤden die-
nen, wie auch an den Thuͤrangeln, Riegeln und Schloͤſſern.
1755. Keine der Ausbeſſerungen, von denen man an-
nimmt, daß ſie dem Miether obliegen, faͤllt demſelben zur
Laſt, wenn nur Alter oder unabwendbarer Zufall ſie veran-
laßt hat.
1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte faͤllt,
in Ermangelung einer entgegenſtehenden Beſtimmung, dem
Vermiether zur Laſt.
1757. Die Vermiethung von Mobilien, welche, um damit
ein ganzes Haus, ganze zum Wohnen eingerichtete Abthei-
lungen deſſelben, einen Laden oder jedes andere Wohnzimmer
zu verſehen, geliefert wurden, iſt fuͤr die nach Ortsge-
wohnheit herkommliche Zeit der Vermiethung von Haͤuſern,
einzelnen Abtheilungen derſelben, Laͤden und andern Wohn-
zimmern, geſchehen zu achten.
1758. Die Vermiethung einer moͤblirten Wohnung wird
als auf ein Jahr geſchehen betrachtet, wenn dafuͤr ein
jaͤhrlicher Miethzins verabredet iſt;
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 754. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/766>, abgerufen am 24.11.2024.
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