Dritter Abschnitt. Von den dem Pachtcontracte eigenthümlichen Regeln.
1763. Wer Land unter der Bedingung bauet, daß die Früchte mit dem Verpachter getheilt werden sollen, ist weder zur Afterverpachtung noch zur Abtretung der Pach- tung an einen Andern berechtigt, wenn ihm nicht diese Be- fugniß ausdrücklich in dem Pachtcontracte eingeräumt wurde.
1764. Im Uebertretungsfalle hat der Eigenthümer das Recht, in die Benutzung wieder einzutreten, und der Pachter wird zur Schadloshaltung wegen des aus der Nichterfüllung des Pachtcontractes entstandenen Nachtheiles verurtheilt.
1765. Wenn man in einem Pachtcontracte den Grund- stücken ein geringeres oder größeres Maaß, als sie wirklich haben, beygelegt hat, so findet für den Pachter nur in den Fällen und nach den Regeln, welche der Titel: von dem Verkaufe, enthält, eine Erhöhung oder Verminderung des Pachtgeldes statt.
1766. Wenn der Pachter eines Feldgutes dasselbe nicht mit dem zur Benutzung erforderlichen Viehe und Feldgeräthe versieht; wenn er den Anbau desselben ganz unterläßt, oder ihn nicht als ein guter Hauswirth betreibt; wenn er von der gepachteten Sache einen andern Gebrauch macht, als wozu sie bestimmt war; oder überhaupt, wenn er den Bestimmungen des Pachtcontractes kein Genüge leistet, und daraus für den Verpachter ein Schaden erwächst: so kann dieser, den Umständen nach, den Pachtcontract auf- heben lassen. Erfolgt die Aufhebung durch die Schuld des Pachters, so ist dieser, auf die im 1764sten Artikel bestimmte Weise, zur vollständigen Schadloshaltung verbunden.
1767. Jeder Pachter eines Feldgutes ist verpflichtet,
758 III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Dritter Abſchnitt. Von den dem Pachtcontracte eigenthuͤmlichen Regeln.
1763. Wer Land unter der Bedingung bauet, daß die Fruͤchte mit dem Verpachter getheilt werden ſollen, iſt weder zur Afterverpachtung noch zur Abtretung der Pach- tung an einen Andern berechtigt, wenn ihm nicht dieſe Be- fugniß ausdruͤcklich in dem Pachtcontracte eingeraͤumt wurde.
1764. Im Uebertretungsfalle hat der Eigenthuͤmer das Recht, in die Benutzung wieder einzutreten, und der Pachter wird zur Schadloshaltung wegen des aus der Nichterfuͤllung des Pachtcontractes entſtandenen Nachtheiles verurtheilt.
1765. Wenn man in einem Pachtcontracte den Grund- ſtuͤcken ein geringeres oder groͤßeres Maaß, als ſie wirklich haben, beygelegt hat, ſo findet fuͤr den Pachter nur in den Faͤllen und nach den Regeln, welche der Titel: von dem Verkaufe, enthaͤlt, eine Erhoͤhung oder Verminderung des Pachtgeldes ſtatt.
1766. Wenn der Pachter eines Feldgutes daſſelbe nicht mit dem zur Benutzung erforderlichen Viehe und Feldgeraͤthe verſieht; wenn er den Anbau deſſelben ganz unterlaͤßt, oder ihn nicht als ein guter Hauswirth betreibt; wenn er von der gepachteten Sache einen andern Gebrauch macht, als wozu ſie beſtimmt war; oder uͤberhaupt, wenn er den Beſtimmungen des Pachtcontractes kein Genuͤge leiſtet, und daraus fuͤr den Verpachter ein Schaden erwaͤchst: ſo kann dieſer, den Umſtaͤnden nach, den Pachtcontract auf- heben laſſen. Erfolgt die Aufhebung durch die Schuld des Pachters, ſo iſt dieſer, auf die im 1764ſten Artikel beſtimmte Weiſe, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verbunden.
1767. Jeder Pachter eines Feldgutes iſt verpflichtet,
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758 III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Dritter Abſchnitt.
Von den dem Pachtcontracte eigenthuͤmlichen Regeln.
1763. Wer Land unter der Bedingung bauet, daß die
Fruͤchte mit dem Verpachter getheilt werden ſollen, iſt
weder zur Afterverpachtung noch zur Abtretung der Pach-
tung an einen Andern berechtigt, wenn ihm nicht dieſe Be-
fugniß ausdruͤcklich in dem Pachtcontracte eingeraͤumt wurde.
1764. Im Uebertretungsfalle hat der Eigenthuͤmer das
Recht, in die Benutzung wieder einzutreten, und der Pachter
wird zur Schadloshaltung wegen des aus der Nichterfuͤllung
des Pachtcontractes entſtandenen Nachtheiles verurtheilt.
1765. Wenn man in einem Pachtcontracte den Grund-
ſtuͤcken ein geringeres oder groͤßeres Maaß, als ſie wirklich
haben, beygelegt hat, ſo findet fuͤr den Pachter nur in den
Faͤllen und nach den Regeln, welche der Titel: von dem
Verkaufe, enthaͤlt, eine Erhoͤhung oder Verminderung des
Pachtgeldes ſtatt.
1766. Wenn der Pachter eines Feldgutes daſſelbe nicht
mit dem zur Benutzung erforderlichen Viehe und Feldgeraͤthe
verſieht; wenn er den Anbau deſſelben ganz unterlaͤßt,
oder ihn nicht als ein guter Hauswirth betreibt; wenn
er von der gepachteten Sache einen andern Gebrauch macht,
als wozu ſie beſtimmt war; oder uͤberhaupt, wenn er den
Beſtimmungen des Pachtcontractes kein Genuͤge leiſtet,
und daraus fuͤr den Verpachter ein Schaden erwaͤchst: ſo
kann dieſer, den Umſtaͤnden nach, den Pachtcontract auf-
heben laſſen.
Erfolgt die Aufhebung durch die Schuld des Pachters,
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1767. Jeder Pachter eines Feldgutes iſt verpflichtet,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 758. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/770>, abgerufen am 24.11.2024.
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