die Erzeugnisse an den im Pachtcontracte dazu bestimmten Orten einzuscheuern.
1768. Jeder Pachter eines Feldgutes ist bey Strafe aller Kosten und der vollständigen Schadloshaltung schuldig, dem Eigenthümer von den Eingriffen, welche etwa gegen die Grundstücke unternommen werden, Nachricht zu geben. Diese Benachrichtigung muß binnen der nämlichen Frist geschehen, welche für gerichtliche Vorladungen mit Rücksicht auf die Entfernung der Orte bestimmt ist.
1769. Wenn die Verpachtung auf mehrere Jahre ge- schehen, und während der Dauer derselben eine Ernte ganz oder wenigstens zur Hälfte durch Zufall zu Grunde gegangen ist, so kann der Pachter einen Nachlaß an sei- nem Pachtgelde verlangen, wenn er nicht durch die vor- hergehenden Ernten entschädigt worden ist. Ist er dadurch nicht entschädigt worden, so kann die Bestimmung des Nachlasses erst am Ende der Pachtzeit statt finden, wo alsdann eine Ausgleichung der sämmtlichen Pachtjahre vorgenommen wird. Vorläufig kann gleichwohl der Richter dem Pachter die Bezahlung eines Theiles des Pachtgeldes, nach dem Ver- hältnisse des erlittenen Verlustes, nachlassen.
1770. Wenn der Pachtcontract nur auf ein Jahr geschlossen ist, und der Verlust entweder auf alle, oder doch wenigstens auf die Hälfte der Früchte sich erstreckt, so wird dem Pachter ein verhältnißmäßiger Theil seines Pachtzinses erlassen. Betraf der Verlust weniger, als die Hälfte, so ist der- selbe nicht berechtiget, einen Nachlaß zu fordern.
1771. Dem Pachter gebühret kein Nachlaß, wenn sich der Verlust der Früchte, nachdem sie schon von der Erde abgesondert waren, ereignet, es sey dann, daß dem Ei- genthümer in dem Pachtcontracte ein aliquoter (im Ver- hältnisse zum Ganzen bestimmter ) Theil der Ernte in
760 III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
die Erzeugniſſe an den im Pachtcontracte dazu beſtimmten Orten einzuſcheuern.
1768. Jeder Pachter eines Feldgutes iſt bey Strafe aller Koſten und der vollſtaͤndigen Schadloshaltung ſchuldig, dem Eigenthuͤmer von den Eingriffen, welche etwa gegen die Grundſtuͤcke unternommen werden, Nachricht zu geben. Dieſe Benachrichtigung muß binnen der naͤmlichen Friſt geſchehen, welche fuͤr gerichtliche Vorladungen mit Ruͤckſicht auf die Entfernung der Orte beſtimmt iſt.
1769. Wenn die Verpachtung auf mehrere Jahre ge- ſchehen, und waͤhrend der Dauer derſelben eine Ernte ganz oder wenigſtens zur Haͤlfte durch Zufall zu Grunde gegangen iſt, ſo kann der Pachter einen Nachlaß an ſei- nem Pachtgelde verlangen, wenn er nicht durch die vor- hergehenden Ernten entſchaͤdigt worden iſt. Iſt er dadurch nicht entſchaͤdigt worden, ſo kann die Beſtimmung des Nachlaſſes erſt am Ende der Pachtzeit ſtatt finden, wo alsdann eine Ausgleichung der ſaͤmmtlichen Pachtjahre vorgenommen wird. Vorlaͤufig kann gleichwohl der Richter dem Pachter die Bezahlung eines Theiles des Pachtgeldes, nach dem Ver- haͤltniſſe des erlittenen Verluſtes, nachlaſſen.
1770. Wenn der Pachtcontract nur auf ein Jahr geſchloſſen iſt, und der Verluſt entweder auf alle, oder doch wenigſtens auf die Haͤlfte der Fruͤchte ſich erſtreckt, ſo wird dem Pachter ein verhaͤltnißmaͤßiger Theil ſeines Pachtzinſes erlaſſen. Betraf der Verluſt weniger, als die Haͤlfte, ſo iſt der- ſelbe nicht berechtiget, einen Nachlaß zu fordern.
1771. Dem Pachter gebuͤhret kein Nachlaß, wenn ſich der Verluſt der Fruͤchte, nachdem ſie ſchon von der Erde abgeſondert waren, ereignet, es ſey dann, daß dem Ei- genthuͤmer in dem Pachtcontracte ein aliquoter (im Ver- haͤltniſſe zum Ganzen beſtimmter ) Theil der Ernte in
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760 III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
die Erzeugniſſe an den im Pachtcontracte dazu beſtimmten
Orten einzuſcheuern.
1768. Jeder Pachter eines Feldgutes iſt bey Strafe
aller Koſten und der vollſtaͤndigen Schadloshaltung ſchuldig,
dem Eigenthuͤmer von den Eingriffen, welche etwa gegen
die Grundſtuͤcke unternommen werden, Nachricht zu geben.
Dieſe Benachrichtigung muß binnen der naͤmlichen Friſt
geſchehen, welche fuͤr gerichtliche Vorladungen mit Ruͤckſicht
auf die Entfernung der Orte beſtimmt iſt.
1769. Wenn die Verpachtung auf mehrere Jahre ge-
ſchehen, und waͤhrend der Dauer derſelben eine Ernte
ganz oder wenigſtens zur Haͤlfte durch Zufall zu Grunde
gegangen iſt, ſo kann der Pachter einen Nachlaß an ſei-
nem Pachtgelde verlangen, wenn er nicht durch die vor-
hergehenden Ernten entſchaͤdigt worden iſt.
Iſt er dadurch nicht entſchaͤdigt worden, ſo kann die
Beſtimmung des Nachlaſſes erſt am Ende der Pachtzeit
ſtatt finden, wo alsdann eine Ausgleichung der ſaͤmmtlichen
Pachtjahre vorgenommen wird.
Vorlaͤufig kann gleichwohl der Richter dem Pachter die
Bezahlung eines Theiles des Pachtgeldes, nach dem Ver-
haͤltniſſe des erlittenen Verluſtes, nachlaſſen.
1770. Wenn der Pachtcontract nur auf ein Jahr geſchloſſen
iſt, und der Verluſt entweder auf alle, oder doch wenigſtens
auf die Haͤlfte der Fruͤchte ſich erſtreckt, ſo wird dem Pachter
ein verhaͤltnißmaͤßiger Theil ſeines Pachtzinſes erlaſſen.
Betraf der Verluſt weniger, als die Haͤlfte, ſo iſt der-
ſelbe nicht berechtiget, einen Nachlaß zu fordern.
1771. Dem Pachter gebuͤhret kein Nachlaß, wenn ſich
der Verluſt der Fruͤchte, nachdem ſie ſchon von der Erde
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 760. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/772>, abgerufen am 24.11.2024.
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