Natur vorbehalten wäre, in welchem Falle dieser seinen Antheil am Verluste zu tragen hat, vorausgesetzt, daß der Pachter nicht im Verzuge sich befand, ihm seinen Antheil an der Ernte abzuliefern. Der Pachter kann gleichergestalt keinen Nachlaß fordern, wenn die Ursache des Schadens zur Zeit der Abschließung des Pachtcontractes schon vorhanden und bekannt war.
1772. Durch eine ausdrückliche Uebereinkunft kann der Pachter die bloß zufälligen Ereignisse übernehmen.
1773. Eine solche Uebereinkunft begreift nur die ge- wöhnlichen Zufälle, als Hagel, Blitz , Frost, und das Ab- fallen der Weinbeeren. Sie erstreckt sich aber, wenn nicht der Pachter vorher- gesehene und unvorhergesehene Zufälle übernahm, nicht auf außerordentliche Ereignisse, als Kriegesverheerungen oder Ueberschwemmung, denen das Land gewöhnlicher Weise nicht ausgesetzt ist.
1774. Bey der ohne schriftlichen Aufsatz geschehenen Verpachtung eines Feldgutes wird angenommen, daß sie auf so lange Zeit eingegangen sey, als erforderlich ist damit dem Pachter alle Früchte des gepachteten Grund- stückes zu Theil werden. So z. B. nimmt man an, daß die Verpachtung einer Wiese eines Weinberges, und jedes andern Grundstückes, dessen Früchte binnen Jahreszeit ganz erhoben werden, auf ein Jahr geschehen sey. Bey der Verpachtung des Ackerlandes, wenn es nach dem Wechsel der Fruchtarten eingetheilt ist, nimmt man an, daß dieselbe auf so viele Jahre, als Abtheilungen sind, geschehen sey.
1775. Die, wenn gleich ohne schriftlichen Aufsatz, ge- schehene Verpachtung der Feldgüter, hört mit dem Ab- laufe der Zeit, worauf sie, zufolge des vorhergehenden
III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Natur vorbehalten waͤre, in welchem Falle dieſer ſeinen Antheil am Verluſte zu tragen hat, vorausgeſetzt, daß der Pachter nicht im Verzuge ſich befand, ihm ſeinen Antheil an der Ernte abzuliefern. Der Pachter kann gleichergeſtalt keinen Nachlaß fordern, wenn die Urſache des Schadens zur Zeit der Abſchließung des Pachtcontractes ſchon vorhanden und bekannt war.
1772. Durch eine ausdruͤckliche Uebereinkunft kann der Pachter die bloß zufaͤlligen Ereigniſſe uͤbernehmen.
1773. Eine ſolche Uebereinkunft begreift nur die ge- woͤhnlichen Zufaͤlle, als Hagel, Blitz , Froſt, und das Ab- fallen der Weinbeeren. Sie erſtreckt ſich aber, wenn nicht der Pachter vorher- geſehene und unvorhergeſehene Zufaͤlle uͤbernahm, nicht auf außerordentliche Ereigniſſe, als Kriegesverheerungen oder Ueberſchwemmung, denen das Land gewoͤhnlicher Weiſe nicht ausgeſetzt iſt.
1774. Bey der ohne ſchriftlichen Aufſatz geſchehenen Verpachtung eines Feldgutes wird angenommen, daß ſie auf ſo lange Zeit eingegangen ſey, als erforderlich iſt damit dem Pachter alle Fruͤchte des gepachteten Grund- ſtuͤckes zu Theil werden. So z. B. nimmt man an, daß die Verpachtung einer Wieſe eines Weinberges, und jedes andern Grundſtuͤckes, deſſen Fruͤchte binnen Jahreszeit ganz erhoben werden, auf ein Jahr geſchehen ſey. Bey der Verpachtung des Ackerlandes, wenn es nach dem Wechſel der Fruchtarten eingetheilt iſt, nimmt man an, daß dieſelbe auf ſo viele Jahre, als Abtheilungen ſind, geſchehen ſey.
1775. Die, wenn gleich ohne ſchriftlichen Aufſatz, ge- ſchehene Verpachtung der Feldguͤter, hoͤrt mit dem Ab- laufe der Zeit, worauf ſie, zufolge des vorhergehenden
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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Natur vorbehalten waͤre, in welchem Falle dieſer ſeinen
Antheil am Verluſte zu tragen hat, vorausgeſetzt, daß der
Pachter nicht im Verzuge ſich befand, ihm ſeinen Antheil
an der Ernte abzuliefern.
Der Pachter kann gleichergeſtalt keinen Nachlaß fordern,
wenn die Urſache des Schadens zur Zeit der Abſchließung
des Pachtcontractes ſchon vorhanden und bekannt war.
1772. Durch eine ausdruͤckliche Uebereinkunft kann der
Pachter die bloß zufaͤlligen Ereigniſſe uͤbernehmen.
1773. Eine ſolche Uebereinkunft begreift nur die ge-
woͤhnlichen Zufaͤlle, als Hagel, Blitz , Froſt, und das Ab-
fallen der Weinbeeren.
Sie erſtreckt ſich aber, wenn nicht der Pachter vorher-
geſehene und unvorhergeſehene Zufaͤlle uͤbernahm, nicht
auf außerordentliche Ereigniſſe, als Kriegesverheerungen
oder Ueberſchwemmung, denen das Land gewoͤhnlicher Weiſe
nicht ausgeſetzt iſt.
1774. Bey der ohne ſchriftlichen Aufſatz geſchehenen
Verpachtung eines Feldgutes wird angenommen, daß ſie
auf ſo lange Zeit eingegangen ſey, als erforderlich iſt
damit dem Pachter alle Fruͤchte des gepachteten Grund-
ſtuͤckes zu Theil werden.
So z. B. nimmt man an, daß die Verpachtung einer
Wieſe eines Weinberges, und jedes andern Grundſtuͤckes,
deſſen Fruͤchte binnen Jahreszeit ganz erhoben werden,
auf ein Jahr geſchehen ſey.
Bey der Verpachtung des Ackerlandes, wenn es nach
dem Wechſel der Fruchtarten eingetheilt iſt, nimmt man an,
daß dieſelbe auf ſo viele Jahre, als Abtheilungen ſind,
geſchehen ſey.
1775. Die, wenn gleich ohne ſchriftlichen Aufſatz, ge-
ſchehene Verpachtung der Feldguͤter, hoͤrt mit dem Ab-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 762. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/774>, abgerufen am 24.11.2024.
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