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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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768 III. Buch. 8. Titel. 3. Cap.

1785. Die Unternehmer öffentlicher Reisewagen und
Schiffe, wie auch die der öffentlichen Frachtwagen, müssen
darüber, was sie an Gelde, Sachen und Päckereyen auf-
nehmen, ein Register führen.

1786. Die Unternehmer und Aufseher öffentlicher Reise-
und Frachtwagen, so wie die Eigenthümer der Kähne und
Schiffe, sind überdies besondern Verordnungen, welche zwi-
schen ihnen und den übrigen Staatsbürgern zur Entschei-
dungsnorm dienen, unterworfen.

Dritter Abschnitt.
Von der Uebernahme bestimmter Arbeiten nach einem
Anschlage und Accord.

1787. Wird Jemanden die Verfertigung einer Sache
oder eines Werkes übertragen, so kann man übereinkommen,
daß er entweder nur seine Arbeit oder seinen Gewerbfleiß her-
gebe, oder daß er zugleich den Stoff dazu liefern solle.

1788. Geht in dem Falle, wo der Arbeiter den Stoff
liefert, die verfertigte Sache noch vor der Uebergabe auf
irgend eine Art zu Grunde: so trifft der Verlust den Ar-
beiter, wenn nicht etwa der Besteller bey Annahme derselben
sich in Verzug befand.

1789. Im Falle der Arbeiter nur seine Arbeit oder seinen
Fleiß liefert, ist er, wenn die Sache zu Grunde geht, nur
wegen seines Versehens verantwortlich.

1790. Wenn in dem Falle des vorhergehenden Artikels
die Sache, obgleich ohne Verschulden des Arbeiters, zu
Grunde ging, bevor der Besteller den verarbeiteten Gegen-
stand angenommen hatte, und ohne daß ihm in Ansehung
der Prüfung desselben ein Verzug zur Last fiel: so hat
der Arbeiter keinen Anspruch auf Arbeitslohn, die Sache
müßte dann durch einen Fehler des Stoffes zu Grunde
gegangen seyn.

768 III. Buch. 8. Titel. 3. Cap.

1785. Die Unternehmer oͤffentlicher Reiſewagen und
Schiffe, wie auch die der oͤffentlichen Frachtwagen, muͤſſen
daruͤber, was ſie an Gelde, Sachen und Paͤckereyen auf-
nehmen, ein Regiſter fuͤhren.

1786. Die Unternehmer und Aufſeher oͤffentlicher Reiſe-
und Frachtwagen, ſo wie die Eigenthuͤmer der Kaͤhne und
Schiffe, ſind uͤberdies beſondern Verordnungen, welche zwi-
ſchen ihnen und den uͤbrigen Staatsbuͤrgern zur Entſchei-
dungsnorm dienen, unterworfen.

Dritter Abſchnitt.
Von der Uebernahme beſtimmter Arbeiten nach einem
Anſchlage und Accord.

1787. Wird Jemanden die Verfertigung einer Sache
oder eines Werkes uͤbertragen, ſo kann man uͤbereinkommen,
daß er entweder nur ſeine Arbeit oder ſeinen Gewerbfleiß her-
gebe, oder daß er zugleich den Stoff dazu liefern ſolle.

1788. Geht in dem Falle, wo der Arbeiter den Stoff
liefert, die verfertigte Sache noch vor der Uebergabe auf
irgend eine Art zu Grunde: ſo trifft der Verluſt den Ar-
beiter, wenn nicht etwa der Beſteller bey Annahme derſelben
ſich in Verzug befand.

1789. Im Falle der Arbeiter nur ſeine Arbeit oder ſeinen
Fleiß liefert, iſt er, wenn die Sache zu Grunde geht, nur
wegen ſeines Verſehens verantwortlich.

1790. Wenn in dem Falle des vorhergehenden Artikels
die Sache, obgleich ohne Verſchulden des Arbeiters, zu
Grunde ging, bevor der Beſteller den verarbeiteten Gegen-
ſtand angenommen hatte, und ohne daß ihm in Anſehung
der Pruͤfung deſſelben ein Verzug zur Laſt fiel: ſo hat
der Arbeiter keinen Anſpruch auf Arbeitslohn, die Sache
muͤßte dann durch einen Fehler des Stoffes zu Grunde
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[768/0780] 768 III. Buch. 8. Titel. 3. Cap. 1785. Die Unternehmer oͤffentlicher Reiſewagen und Schiffe, wie auch die der oͤffentlichen Frachtwagen, muͤſſen daruͤber, was ſie an Gelde, Sachen und Paͤckereyen auf- nehmen, ein Regiſter fuͤhren. 1786. Die Unternehmer und Aufſeher oͤffentlicher Reiſe- und Frachtwagen, ſo wie die Eigenthuͤmer der Kaͤhne und Schiffe, ſind uͤberdies beſondern Verordnungen, welche zwi- ſchen ihnen und den uͤbrigen Staatsbuͤrgern zur Entſchei- dungsnorm dienen, unterworfen. Dritter Abſchnitt. Von der Uebernahme beſtimmter Arbeiten nach einem Anſchlage und Accord. 1787. Wird Jemanden die Verfertigung einer Sache oder eines Werkes uͤbertragen, ſo kann man uͤbereinkommen, daß er entweder nur ſeine Arbeit oder ſeinen Gewerbfleiß her- gebe, oder daß er zugleich den Stoff dazu liefern ſolle. 1788. Geht in dem Falle, wo der Arbeiter den Stoff liefert, die verfertigte Sache noch vor der Uebergabe auf irgend eine Art zu Grunde: ſo trifft der Verluſt den Ar- beiter, wenn nicht etwa der Beſteller bey Annahme derſelben ſich in Verzug befand. 1789. Im Falle der Arbeiter nur ſeine Arbeit oder ſeinen Fleiß liefert, iſt er, wenn die Sache zu Grunde geht, nur wegen ſeines Verſehens verantwortlich. 1790. Wenn in dem Falle des vorhergehenden Artikels die Sache, obgleich ohne Verſchulden des Arbeiters, zu Grunde ging, bevor der Beſteller den verarbeiteten Gegen- ſtand angenommen hatte, und ohne daß ihm in Anſehung der Pruͤfung deſſelben ein Verzug zur Laſt fiel: ſo hat der Arbeiter keinen Anſpruch auf Arbeitslohn, die Sache muͤßte dann durch einen Fehler des Stoffes zu Grunde gegangen ſeyn.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 768. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/780>, abgerufen am 24.11.2024.