alsdann, wenn diese Arbeit oder diese Materialien für ihn brauchbar sind, und zwar nach dem Verhältnisse des in dem Vertrage bestimmten Preises, zu bezahlen.
1797. Der Unternehmer haftet für die Handlungen der Personen, deren er sich bey der Arbeit bedient.
1798. Den Maurern, Zimmerleuten und andern Arbei- tern, welche bey der Aufführung eines Gebäudes oder zu andern im Ganzen übernommenen Arbeiten gebraucht wor- den sind, stehet wider den, für welchen die Arbeit gemacht wurde, nur bis zum Betrage dessen, was dieser zur Zeit der angestellten Klage dem Unternehmer noch schuldig ist, eine Klage zu.
1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schlosser und andere Arbeiter, welche unmittelbar einen Accord im Ganzen abschließen, sind an die in dem gegenwärtigen Abschnitte vorgeschriebenen Regeln gebunden, denn auch sie sind Unter- nehmer in Ansehung derjenigen Arbeit, deren Ausführung sie übernommen haben.
Viertes Capitel. Von dem Viehpacht.
Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen.
1800. Der Viehpacht ist ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine gewisse Anzahl Vieh, um dasselbe zu ver- wahren, zu futtern und zu warten, unter den zwischen ihnen verabredeten Bedingungen, überläßt.
1801. Es gibt mehrere Arten des Viehpachtes: Den einfachen oder gewöhnlichen Viehpacht; Den Viehpacht zur Hälfte; Den Viehpacht, welcher mit einem Pachter oder Theil- pachter eingegangen wird.
III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
alsdann, wenn dieſe Arbeit oder dieſe Materialien fuͤr ihn brauchbar ſind, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe des in dem Vertrage beſtimmten Preiſes, zu bezahlen.
1797. Der Unternehmer haftet fuͤr die Handlungen der Perſonen, deren er ſich bey der Arbeit bedient.
1798. Den Maurern, Zimmerleuten und andern Arbei- tern, welche bey der Auffuͤhrung eines Gebaͤudes oder zu andern im Ganzen uͤbernommenen Arbeiten gebraucht wor- den ſind, ſtehet wider den, fuͤr welchen die Arbeit gemacht wurde, nur bis zum Betrage deſſen, was dieſer zur Zeit der angeſtellten Klage dem Unternehmer noch ſchuldig iſt, eine Klage zu.
1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Arbeiter, welche unmittelbar einen Accord im Ganzen abſchließen, ſind an die in dem gegenwaͤrtigen Abſchnitte vorgeſchriebenen Regeln gebunden, denn auch ſie ſind Unter- nehmer in Anſehung derjenigen Arbeit, deren Ausfuͤhrung ſie uͤbernommen haben.
Viertes Capitel. Von dem Viehpacht.
Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen.
1800. Der Viehpacht iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine gewiſſe Anzahl Vieh, um daſſelbe zu ver- wahren, zu futtern und zu warten, unter den zwiſchen ihnen verabredeten Bedingungen, uͤberlaͤßt.
1801. Es gibt mehrere Arten des Viehpachtes: Den einfachen oder gewoͤhnlichen Viehpacht; Den Viehpacht zur Haͤlfte; Den Viehpacht, welcher mit einem Pachter oder Theil- pachter eingegangen wird.
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III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
alsdann, wenn dieſe Arbeit oder dieſe Materialien fuͤr ihn
brauchbar ſind, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe des in
dem Vertrage beſtimmten Preiſes, zu bezahlen.
1797. Der Unternehmer haftet fuͤr die Handlungen der
Perſonen, deren er ſich bey der Arbeit bedient.
1798. Den Maurern, Zimmerleuten und andern Arbei-
tern, welche bey der Auffuͤhrung eines Gebaͤudes oder zu
andern im Ganzen uͤbernommenen Arbeiten gebraucht wor-
den ſind, ſtehet wider den, fuͤr welchen die Arbeit gemacht
wurde, nur bis zum Betrage deſſen, was dieſer zur Zeit
der angeſtellten Klage dem Unternehmer noch ſchuldig iſt,
eine Klage zu.
1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere
Arbeiter, welche unmittelbar einen Accord im Ganzen
abſchließen, ſind an die in dem gegenwaͤrtigen Abſchnitte
vorgeſchriebenen Regeln gebunden, denn auch ſie ſind Unter-
nehmer in Anſehung derjenigen Arbeit, deren Ausfuͤhrung
ſie uͤbernommen haben.
Viertes Capitel.
Von dem Viehpacht.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Verfuͤgungen.
1800. Der Viehpacht iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil
dem andern eine gewiſſe Anzahl Vieh, um daſſelbe zu ver-
wahren, zu futtern und zu warten, unter den zwiſchen ihnen
verabredeten Bedingungen, uͤberlaͤßt.
1801. Es gibt mehrere Arten des Viehpachtes:
Den einfachen oder gewoͤhnlichen Viehpacht;
Den Viehpacht zur Haͤlfte;
Den Viehpacht, welcher mit einem Pachter oder Theil-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 772. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/784>, abgerufen am 24.11.2024.
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