1810. Wenn alles Vieh ohne Verschulden des Pachters umkommt, so trifft den Verpachter der Verlust desselben. Wenn nur ein Theil davon umkommt, so wird der Ver- lust nach dem ursprünglichen und dem beym Aufhören des Contractes bestimmten Schätzungspreise gemeinschaftlich getragen.
1811. Man kann nicht ausbedingen: Daß der Pachter den, selbst durch bloßen Zufall und ohne sein Verschulden eingetretenen, gänzlichen Verlust tragen, Oder daß sein Antheil am Verluste größer, als am Gewinne, seyn, Oder daß der Verpachter am Ende des Pachtes etwas mehr, als das von ihm hergegebene Vieh, zum Voraus erhalten solle, Jeder Vertrag dieser Art ist nichtig. Der Pachter allein hat den Nutzen von der Milch, dem Dünger und der Arbeit des ihm durch diesen Contract über- lassenen Viehes. Die Wolle und der Zuwachs an jungem Vieh werden getheilt.
1812. Der Pachter kann über kein Stück Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptstamme oder zum Zuwachse gehö- ren, ohne Bewilligung des Verpachters verfügen; aber auch diesem letztern ist solches ohne Bewilligung des Pach- ters nicht gestattet.
1813. Wird das Vieh einem fremden Pachter zur Nutzung überlassen, so muß dieses dem Eigenthümer, von welchem derselbe das Gut gepachtet hat, angezeigt werden; geschah dies nicht, so kann letzterer das Vieh wegen dessen, was der Pachter ihm schuldig ist, mit Arrest belegen und verkaufen lassen.
1814. Der Pachter darf die Schur nicht vornehmen, ohne zuvor den Verpachter davon zu benachrichtigen.
III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
1810. Wenn alles Vieh ohne Verſchulden des Pachters umkommt, ſo trifft den Verpachter der Verluſt deſſelben. Wenn nur ein Theil davon umkommt, ſo wird der Ver- luſt nach dem urſpruͤnglichen und dem beym Aufhoͤren des Contractes beſtimmten Schaͤtzungspreiſe gemeinſchaftlich getragen.
1811. Man kann nicht ausbedingen: Daß der Pachter den, ſelbſt durch bloßen Zufall und ohne ſein Verſchulden eingetretenen, gaͤnzlichen Verluſt tragen, Oder daß ſein Antheil am Verluſte groͤßer, als am Gewinne, ſeyn, Oder daß der Verpachter am Ende des Pachtes etwas mehr, als das von ihm hergegebene Vieh, zum Voraus erhalten ſolle, Jeder Vertrag dieſer Art iſt nichtig. Der Pachter allein hat den Nutzen von der Milch, dem Duͤnger und der Arbeit des ihm durch dieſen Contract uͤber- laſſenen Viehes. Die Wolle und der Zuwachs an jungem Vieh werden getheilt.
1812. Der Pachter kann uͤber kein Stuͤck Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptſtamme oder zum Zuwachſe gehoͤ- ren, ohne Bewilligung des Verpachters verfuͤgen; aber auch dieſem letztern iſt ſolches ohne Bewilligung des Pach- ters nicht geſtattet.
1813. Wird das Vieh einem fremden Pachter zur Nutzung uͤberlaſſen, ſo muß dieſes dem Eigenthuͤmer, von welchem derſelbe das Gut gepachtet hat, angezeigt werden; geſchah dies nicht, ſo kann letzterer das Vieh wegen deſſen, was der Pachter ihm ſchuldig iſt, mit Arreſt belegen und verkaufen laſſen.
1814. Der Pachter darf die Schur nicht vornehmen, ohne zuvor den Verpachter davon zu benachrichtigen.
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III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
1810. Wenn alles Vieh ohne Verſchulden des Pachters
umkommt, ſo trifft den Verpachter der Verluſt deſſelben.
Wenn nur ein Theil davon umkommt, ſo wird der Ver-
luſt nach dem urſpruͤnglichen und dem beym Aufhoͤren des
Contractes beſtimmten Schaͤtzungspreiſe gemeinſchaftlich
getragen.
1811. Man kann nicht ausbedingen:
Daß der Pachter den, ſelbſt durch bloßen Zufall und ohne
ſein Verſchulden eingetretenen, gaͤnzlichen Verluſt tragen,
Oder daß ſein Antheil am Verluſte groͤßer, als am
Gewinne, ſeyn,
Oder daß der Verpachter am Ende des Pachtes etwas
mehr, als das von ihm hergegebene Vieh, zum Voraus
erhalten ſolle,
Jeder Vertrag dieſer Art iſt nichtig.
Der Pachter allein hat den Nutzen von der Milch, dem
Duͤnger und der Arbeit des ihm durch dieſen Contract uͤber-
laſſenen Viehes.
Die Wolle und der Zuwachs an jungem Vieh werden
getheilt.
1812. Der Pachter kann uͤber kein Stuͤck Vieh aus der
Heerde, es mag zum Hauptſtamme oder zum Zuwachſe gehoͤ-
ren, ohne Bewilligung des Verpachters verfuͤgen; aber
auch dieſem letztern iſt ſolches ohne Bewilligung des Pach-
ters nicht geſtattet.
1813. Wird das Vieh einem fremden Pachter zur
Nutzung uͤberlaſſen, ſo muß dieſes dem Eigenthuͤmer, von
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 776. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/788>, abgerufen am 24.11.2024.
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