Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber- schuß gehört ihm.
§. 2.
Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen Viehpacht.
1827. Geht ohne Verschulden des Theilpachters der ganze Viehstand zu Grunde, so trifft der Verlust den Ver- pachter.
1828. Man kann übereinkommen: Daß der Pachter seinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter für einen Preis, welcher unter dem gewöhn- lichen ist, überlassen, Daß der Verpachter einen größern Antheil am Nutzen haben, und Daß er die Hälfte der Milch erhalten solle: Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen Verlust zu tragen habe.
1829. Der Viehpacht hört zugleich mit der Verpachtung der Meyerey auf.
1830. Im übrigen ist er allen Regeln des einfachen Viehpachtes unterworfen.
Fünfter Abschnitt. Von dem uneigentlich sogenannten Viehpacht.
1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kühe einem andern gibt, um sie in seinen Viehstall aufzunehmen und zu ernähren, so behält der Verpachter das Eigenthum, und sein Vortheil beschränkt sich auf die von denselben fallenden Kälber.
782 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber- ſchuß gehoͤrt ihm.
§. 2.
Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen Viehpacht.
1827. Geht ohne Verſchulden des Theilpachters der ganze Viehſtand zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Ver- pachter.
1828. Man kann uͤbereinkommen: Daß der Pachter ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter fuͤr einen Preis, welcher unter dem gewoͤhn- lichen iſt, uͤberlaſſen, Daß der Verpachter einen groͤßern Antheil am Nutzen haben, und Daß er die Haͤlfte der Milch erhalten ſolle: Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen Verluſt zu tragen habe.
1829. Der Viehpacht hoͤrt zugleich mit der Verpachtung der Meyerey auf.
1830. Im uͤbrigen iſt er allen Regeln des einfachen Viehpachtes unterworfen.
Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem uneigentlich ſogenannten Viehpacht.
1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kuͤhe einem andern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen und zu ernaͤhren, ſo behaͤlt der Verpachter das Eigenthum, und ſein Vortheil beſchraͤnkt ſich auf die von denſelben fallenden Kaͤlber.
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782 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber-
ſchuß gehoͤrt ihm.
§. 2.
Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen
Viehpacht.
1827. Geht ohne Verſchulden des Theilpachters der
ganze Viehſtand zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Ver-
pachter.
1828. Man kann uͤbereinkommen:
Daß der Pachter ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem
Verpachter fuͤr einen Preis, welcher unter dem gewoͤhn-
lichen iſt, uͤberlaſſen,
Daß der Verpachter einen groͤßern Antheil am Nutzen
haben, und
Daß er die Haͤlfte der Milch erhalten ſolle:
Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen
Verluſt zu tragen habe.
1829. Der Viehpacht hoͤrt zugleich mit der Verpachtung
der Meyerey auf.
1830. Im uͤbrigen iſt er allen Regeln des einfachen
Viehpachtes unterworfen.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von dem uneigentlich ſogenannten Viehpacht.
1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kuͤhe einem
andern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen und
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Kaͤlber.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 782. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/794>, abgerufen am 24.11.2024.
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