1832. Der Gesellschaftscontract ist derjenige Vertrag, wodurch zwey oder mehrere Personen verabreden, einen ge- wissen Beytrag in der Absicht zusammen zu bringen, um den daraus entspringenden Vortheil zu theilen.
1833. Jeder Gesellschaftsvertrag muß einen erlaubten Zweck haben und für das gemeinschaftliche Interesse beyder Theile eingegangen seyn. Jeder Gesellschafter muß entweder Geld oder sonstiges Vermögen oder seinen Fleiß beytragen.
1834. Alle Gesellschaftsverträge müssen schriftlich abge- faßt werden, wenn ihr Gegenstand den Werth von hundert funfzig Francs übersteigt. Der Zeugenbeweis wird so wenig wider den Inhalt der den Gesellschaftsvertrag enthaltenden Urkunde und über Nebenverabredungen, als über Aeußerungen, welche vor, bey oder nach deren Abfassung vorgefallen seyn sollen, zugelassen, selbst wenn von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig Francs die Rede wäre.
Zweytes Capitel. Von den verschiedenen Gattungen der Gesellschaften.
1835. Die Gesellschaften sind entweder allgemeine oder besondere.
III. Buch. 9. Titel. 1. und 2. Cap.
Neunter Titel. Von dem Geſellſchaftsvertrage.
Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen.
1832. Der Geſellſchaftscontract iſt derjenige Vertrag, wodurch zwey oder mehrere Perſonen verabreden, einen ge- wiſſen Beytrag in der Abſicht zuſammen zu bringen, um den daraus entſpringenden Vortheil zu theilen.
1833. Jeder Geſellſchaftsvertrag muß einen erlaubten Zweck haben und fuͤr das gemeinſchaftliche Intereſſe beyder Theile eingegangen ſeyn. Jeder Geſellſchafter muß entweder Geld oder ſonſtiges Vermoͤgen oder ſeinen Fleiß beytragen.
1834. Alle Geſellſchaftsvertraͤge muͤſſen ſchriftlich abge- faßt werden, wenn ihr Gegenſtand den Werth von hundert funfzig Francs uͤberſteigt. Der Zeugenbeweis wird ſo wenig wider den Inhalt der den Geſellſchaftsvertrag enthaltenden Urkunde und uͤber Nebenverabredungen, als uͤber Aeußerungen, welche vor, bey oder nach deren Abfaſſung vorgefallen ſeyn ſollen, zugelaſſen, ſelbſt wenn von einer Summe oder einem Werthe unter hundert funfzig Francs die Rede waͤre.
Zweytes Capitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften.
1835. Die Geſellſchaften ſind entweder allgemeine oder beſondere.
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III. Buch. 9. Titel. 1. und 2. Cap.
Neunter Titel.
Von dem Geſellſchaftsvertrage.
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.
1832. Der Geſellſchaftscontract iſt derjenige Vertrag,
wodurch zwey oder mehrere Perſonen verabreden, einen ge-
wiſſen Beytrag in der Abſicht zuſammen zu bringen, um den
daraus entſpringenden Vortheil zu theilen.
1833. Jeder Geſellſchaftsvertrag muß einen erlaubten
Zweck haben und fuͤr das gemeinſchaftliche Intereſſe beyder
Theile eingegangen ſeyn.
Jeder Geſellſchafter muß entweder Geld oder ſonſtiges
Vermoͤgen oder ſeinen Fleiß beytragen.
1834. Alle Geſellſchaftsvertraͤge muͤſſen ſchriftlich abge-
faßt werden, wenn ihr Gegenſtand den Werth von hundert
funfzig Francs uͤberſteigt.
Der Zeugenbeweis wird ſo wenig wider den Inhalt der
den Geſellſchaftsvertrag enthaltenden Urkunde und uͤber
Nebenverabredungen, als uͤber Aeußerungen, welche vor,
bey oder nach deren Abfaſſung vorgefallen ſeyn ſollen,
zugelaſſen, ſelbſt wenn von einer Summe oder einem
Werthe unter hundert funfzig Francs die Rede waͤre.
Zweytes Capitel.
Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften.
1835. Die Geſellſchaften ſind entweder allgemeine oder
beſondere.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 784. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/796>, abgerufen am 24.11.2024.
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