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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 4. Titel. 4. Cap.
Dritter Abschnitt.

Von den Wirkungen der Abwesenheit in Hinsicht auf
die Ehe.

139. Hat der Ehegatte eines Abwesenden eine neue ehe-
liche Verbindung geschlossen, so ist es nur allein dem Ab-
wesenden gestattet, diese Ehe entweder in Person oder durch
einen Bevollmächtigten, welcher mit dem Beweise der Existenz
des Abwesenden versehen ist, anzufechten.

140. Hat der abwesende Ehegatte keine erbfähigen Ver-
wandten zurückgelassen, so kann der andere Ehegatte die
Einweisung in den vorläufigen Besitz seines Vermögens ver-
langen.

Viertes Capitel.

Von der Aufsicht über minderjährige Kinder, deren
Vater verschwunden ist.

141. Die Mutter hat, wenn der Vater bey seinem Ver-
schwinden minderjährige Kinder aus der gemeinschaftlichen
Ehe zurückließ, über dieselben die Aufsicht. Sie übt alle
Rechte des Mannes, sowohl in Rücksicht ihrer Erziehung,
als der Verwaltung ihres Vermögens, aus.

142. War die Mutter zu der Zeit, wo der Vater ver-
schwand, schon todt, oder ist sie noch vor der Abwesenheits-
Erklärung verstorben: so wird nach sechs Monaten seit dem
Verschwinden des Vaters die Aufsicht über die Kinder den
nächsten Verwandten in aufsteigender Linie, oder, in deren
Ermangelung einem einstweiligen Vormunde von dem Fa-
milienrathe übertragen.

143. Eben so soll es in dem Falle gehalten werden,
wenn einer der Ehegatten, welcher verschwunden ist, min-
derjährige Kinder aus einer vorhergehenden Ehe zurückläßt.

I. Buch. 4. Titel. 4. Cap.
Dritter Abſchnitt.

Von den Wirkungen der Abweſenheit in Hinſicht auf
die Ehe.

139. Hat der Ehegatte eines Abweſenden eine neue ehe-
liche Verbindung geſchloſſen, ſo iſt es nur allein dem Ab-
weſenden geſtattet, dieſe Ehe entweder in Perſon oder durch
einen Bevollmaͤchtigten, welcher mit dem Beweiſe der Exiſtenz
des Abweſenden verſehen iſt, anzufechten.

140. Hat der abweſende Ehegatte keine erbfaͤhigen Ver-
wandten zuruͤckgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte die
Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz ſeines Vermoͤgens ver-
langen.

Viertes Capitel.

Von der Aufſicht uͤber minderjaͤhrige Kinder, deren
Vater verſchwunden iſt.

141. Die Mutter hat, wenn der Vater bey ſeinem Ver-
ſchwinden minderjaͤhrige Kinder aus der gemeinſchaftlichen
Ehe zuruͤckließ, uͤber dieſelben die Aufſicht. Sie uͤbt alle
Rechte des Mannes, ſowohl in Ruͤckſicht ihrer Erziehung,
als der Verwaltung ihres Vermoͤgens, aus.

142. War die Mutter zu der Zeit, wo der Vater ver-
ſchwand, ſchon todt, oder iſt ſie noch vor der Abweſenheits-
Erklaͤrung verſtorben: ſo wird nach ſechs Monaten ſeit dem
Verſchwinden des Vaters die Aufſicht uͤber die Kinder den
naͤchſten Verwandten in aufſteigender Linie, oder, in deren
Ermangelung einem einſtweiligen Vormunde von dem Fa-
milienrathe uͤbertragen.

143. Eben ſo ſoll es in dem Falle gehalten werden,
wenn einer der Ehegatten, welcher verſchwunden iſt, min-
derjaͤhrige Kinder aus einer vorhergehenden Ehe zuruͤcklaͤßt.

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[68/0080] I. Buch. 4. Titel. 4. Cap. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſenheit in Hinſicht auf die Ehe. 139. Hat der Ehegatte eines Abweſenden eine neue ehe- liche Verbindung geſchloſſen, ſo iſt es nur allein dem Ab- weſenden geſtattet, dieſe Ehe entweder in Perſon oder durch einen Bevollmaͤchtigten, welcher mit dem Beweiſe der Exiſtenz des Abweſenden verſehen iſt, anzufechten. 140. Hat der abweſende Ehegatte keine erbfaͤhigen Ver- wandten zuruͤckgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz ſeines Vermoͤgens ver- langen. Viertes Capitel. Von der Aufſicht uͤber minderjaͤhrige Kinder, deren Vater verſchwunden iſt. 141. Die Mutter hat, wenn der Vater bey ſeinem Ver- ſchwinden minderjaͤhrige Kinder aus der gemeinſchaftlichen Ehe zuruͤckließ, uͤber dieſelben die Aufſicht. Sie uͤbt alle Rechte des Mannes, ſowohl in Ruͤckſicht ihrer Erziehung, als der Verwaltung ihres Vermoͤgens, aus. 142. War die Mutter zu der Zeit, wo der Vater ver- ſchwand, ſchon todt, oder iſt ſie noch vor der Abweſenheits- Erklaͤrung verſtorben: ſo wird nach ſechs Monaten ſeit dem Verſchwinden des Vaters die Aufſicht uͤber die Kinder den naͤchſten Verwandten in aufſteigender Linie, oder, in deren Ermangelung einem einſtweiligen Vormunde von dem Fa- milienrathe uͤbertragen. 143. Eben ſo ſoll es in dem Falle gehalten werden, wenn einer der Ehegatten, welcher verſchwunden iſt, min- derjaͤhrige Kinder aus einer vorhergehenden Ehe zuruͤcklaͤßt.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/80>, abgerufen am 24.11.2024.