solchen Personen statt finden, welche beyde die Fähigkeit haben, einander etwas zu schenken, oder von einander etwas zu empfangen, und denen es nicht verboten ist, sich zum Nachtheile anderer Personen zu begünstigen.
Zweyter Abschnitt. Von der besondern Gesellschaft.
1841. Eine besondere Gesellschaft ist die, welche nur gewisse bestimmte Sachen, oder deren Gebrauch, oder die davon zu ziehenden Nutzungen betrifft.
1842. Der Vertrag, wodurch mehrere Personen zu einer bestimmten Unternehmung, oder zur Ausübung eines Hand- werkes oder Gewerbes, sich vereinigen, ist gleichfalls eine besondere Gesellschaft.
Drittes Capitel. Von den Verpflichtungen der Gesellschafter unter ein- ander und in Beziehung auf dritte Personen.
Erster Abschnitt. Von den Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander.
1843. Die Gesellschaft nimmt in dem Augenblicke der Eingehung des Vertrages, wenn darin nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, ihren Anfang.
1844. Ist über die Dauer der Gesellschaft nichts ver- abredet, so nimmt man an, daß sie, unter der im 1869sten Artikel enthaltenen Einschränkung, für die ganze Lebenszeit der Gesellschafter, oder, wenn das Geschäft von beschränkter Dauer ist, für die ganze Zeit, welche dieses Geschäft dauern wird, eingegangen sey.
III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche beyde die Faͤhigkeit haben, einander etwas zu ſchenken, oder von einander etwas zu empfangen, und denen es nicht verboten iſt, ſich zum Nachtheile anderer Perſonen zu beguͤnſtigen.
Zweyter Abſchnitt. Von der beſondern Geſellſchaft.
1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt die, welche nur gewiſſe beſtimmte Sachen, oder deren Gebrauch, oder die davon zu ziehenden Nutzungen betrifft.
1842. Der Vertrag, wodurch mehrere Perſonen zu einer beſtimmten Unternehmung, oder zur Ausuͤbung eines Hand- werkes oder Gewerbes, ſich vereinigen, iſt gleichfalls eine beſondere Geſellſchaft.
Drittes Capitel. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter unter ein- ander und in Beziehung auf dritte Perſonen.
Erſter Abſchnitt. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter untereinander.
1843. Die Geſellſchaft nimmt in dem Augenblicke der Eingehung des Vertrages, wenn darin nicht ein anderer Zeitpunkt beſtimmt iſt, ihren Anfang.
1844. Iſt uͤber die Dauer der Geſellſchaft nichts ver- abredet, ſo nimmt man an, daß ſie, unter der im 1869ſten Artikel enthaltenen Einſchraͤnkung, fuͤr die ganze Lebenszeit der Geſellſchafter, oder, wenn das Geſchaͤft von beſchraͤnkter Dauer iſt, fuͤr die ganze Zeit, welche dieſes Geſchaͤft dauern wird, eingegangen ſey.
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III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche beyde die Faͤhigkeit
haben, einander etwas zu ſchenken, oder von einander etwas
zu empfangen, und denen es nicht verboten iſt, ſich zum
Nachtheile anderer Perſonen zu beguͤnſtigen.
Zweyter Abſchnitt.
Von der beſondern Geſellſchaft.
1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt die, welche nur
gewiſſe beſtimmte Sachen, oder deren Gebrauch, oder die
davon zu ziehenden Nutzungen betrifft.
1842. Der Vertrag, wodurch mehrere Perſonen zu einer
beſtimmten Unternehmung, oder zur Ausuͤbung eines Hand-
werkes oder Gewerbes, ſich vereinigen, iſt gleichfalls eine
beſondere Geſellſchaft.
Drittes Capitel.
Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter unter ein-
ander und in Beziehung auf dritte Perſonen.
Erſter Abſchnitt.
Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter untereinander.
1843. Die Geſellſchaft nimmt in dem Augenblicke der
Eingehung des Vertrages, wenn darin nicht ein anderer
Zeitpunkt beſtimmt iſt, ihren Anfang.
1844. Iſt uͤber die Dauer der Geſellſchaft nichts ver-
abredet, ſo nimmt man an, daß ſie, unter der im 1869ſten
Artikel enthaltenen Einſchraͤnkung, fuͤr die ganze Lebenszeit
der Geſellſchafter, oder, wenn das Geſchaͤft von beſchraͤnkter
Dauer iſt, fuͤr die ganze Zeit, welche dieſes Geſchaͤft dauern
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 788. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/800>, abgerufen am 24.11.2024.
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