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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
haltung der gesellschaftlichen Sachen nothwendigen Kosten
anzuwenden.

4) Ein Gesellschafter kann, ohne die Einwilligung der
übrigen, keine Neuerung in Ansehung der der Gesellschaft
zugehörigen unbeweglichen Sachen vornehmen, selbst wenn
er behaupten sollte, daß dieselbe der Gesellschaft zum Vor-
theile gereiche.

1860. Der Gesellschafter, welchem die Verwaltung nicht
aufgetragen ist, kann die der Gesellschaft zugehörenden, selbst
beweglichen, Sachen weder veräußern noch verpfänden.

1861. Jeder Gesellschafter kann, ohne die Einwilligung
seiner Mitgesellschafter, in Beziehung auf den ihm an der
Gesellschaft zustehenden Antheil mit einer dritten Person
in Gesellschaft treten; aber er kann sie, ohne diese Ein-
willigung, in die Hauptgesellschaft nicht aufnehmen,
selbst wenn er die Verwaltung derselben haben sollte.

Zweyter Abschnitt.
Von den Verpflichtungen der Gesellschafter in Beziehung
auf dritte Personen.

1862. Bey Gesellschaften, die keine Handelsgesell-
schaften sind, haben die Gesellschafter für die gesellschaft-
lichen Schulden nicht solidarisch zu haften, und ein Gesell-
schafter kann die übrigen nicht verbindlich machen, wenn
diese ihn nicht dazu bevollmächtigt haben.

1863. Die Gesellschafter haften dem Gläubiger, womit
sie contrahirt haben, zu gleichen Summen und Theilen,
selbst wenn der Antheil eines derselben an der Gesellschaft
geringer seyn sollte, in so fern nicht die Verpflichtung dieses
Letztern durch das Geschäft selbst nur auf das Verhältniß
seines Antheiles ausdrücklich beschränkt worden ist.

1864. Die Verabredung, daß eine Verbindlichkeit für

III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
haltung der geſellſchaftlichen Sachen nothwendigen Koſten
anzuwenden.

4) Ein Geſellſchafter kann, ohne die Einwilligung der
uͤbrigen, keine Neuerung in Anſehung der der Geſellſchaft
zugehoͤrigen unbeweglichen Sachen vornehmen, ſelbſt wenn
er behaupten ſollte, daß dieſelbe der Geſellſchaft zum Vor-
theile gereiche.

1860. Der Geſellſchafter, welchem die Verwaltung nicht
aufgetragen iſt, kann die der Geſellſchaft zugehoͤrenden, ſelbſt
beweglichen, Sachen weder veraͤußern noch verpfaͤnden.

1861. Jeder Geſellſchafter kann, ohne die Einwilligung
ſeiner Mitgeſellſchafter, in Beziehung auf den ihm an der
Geſellſchaft zuſtehenden Antheil mit einer dritten Perſon
in Geſellſchaft treten; aber er kann ſie, ohne dieſe Ein-
willigung, in die Hauptgeſellſchaft nicht aufnehmen,
ſelbſt wenn er die Verwaltung derſelben haben ſollte.

Zweyter Abſchnitt.
Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter in Beziehung
auf dritte Perſonen.

1862. Bey Geſellſchaften, die keine Handelsgeſell-
ſchaften ſind, haben die Geſellſchafter fuͤr die geſellſchaft-
lichen Schulden nicht ſolidariſch zu haften, und ein Geſell-
ſchafter kann die uͤbrigen nicht verbindlich machen, wenn
dieſe ihn nicht dazu bevollmaͤchtigt haben.

1863. Die Geſellſchafter haften dem Glaͤubiger, womit
ſie contrahirt haben, zu gleichen Summen und Theilen,
ſelbſt wenn der Antheil eines derſelben an der Geſellſchaft
geringer ſeyn ſollte, in ſo fern nicht die Verpflichtung dieſes
Letztern durch das Geſchaͤft ſelbſt nur auf das Verhaͤltniß
ſeines Antheiles ausdruͤcklich beſchraͤnkt worden iſt.

1864. Die Verabredung, daß eine Verbindlichkeit fuͤr

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[798/0810] III. Buch. 9. Titel. 3. Cap. haltung der geſellſchaftlichen Sachen nothwendigen Koſten anzuwenden. 4) Ein Geſellſchafter kann, ohne die Einwilligung der uͤbrigen, keine Neuerung in Anſehung der der Geſellſchaft zugehoͤrigen unbeweglichen Sachen vornehmen, ſelbſt wenn er behaupten ſollte, daß dieſelbe der Geſellſchaft zum Vor- theile gereiche. 1860. Der Geſellſchafter, welchem die Verwaltung nicht aufgetragen iſt, kann die der Geſellſchaft zugehoͤrenden, ſelbſt beweglichen, Sachen weder veraͤußern noch verpfaͤnden. 1861. Jeder Geſellſchafter kann, ohne die Einwilligung ſeiner Mitgeſellſchafter, in Beziehung auf den ihm an der Geſellſchaft zuſtehenden Antheil mit einer dritten Perſon in Geſellſchaft treten; aber er kann ſie, ohne dieſe Ein- willigung, in die Hauptgeſellſchaft nicht aufnehmen, ſelbſt wenn er die Verwaltung derſelben haben ſollte. Zweyter Abſchnitt. Von den Verpflichtungen der Geſellſchafter in Beziehung auf dritte Perſonen. 1862. Bey Geſellſchaften, die keine Handelsgeſell- ſchaften ſind, haben die Geſellſchafter fuͤr die geſellſchaft- lichen Schulden nicht ſolidariſch zu haften, und ein Geſell- ſchafter kann die uͤbrigen nicht verbindlich machen, wenn dieſe ihn nicht dazu bevollmaͤchtigt haben. 1863. Die Geſellſchafter haften dem Glaͤubiger, womit ſie contrahirt haben, zu gleichen Summen und Theilen, ſelbſt wenn der Antheil eines derſelben an der Geſellſchaft geringer ſeyn ſollte, in ſo fern nicht die Verpflichtung dieſes Letztern durch das Geſchaͤft ſelbſt nur auf das Verhaͤltniß ſeines Antheiles ausdruͤcklich beſchraͤnkt worden iſt. 1864. Die Verabredung, daß eine Verbindlichkeit fuͤr

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 798. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/810>, abgerufen am 24.11.2024.