Rechnung der Gesellschaft eingegangen sey, bindet nur den Gesellschafter, welcher contrahirt hat, nicht aber die übri- gen, wenn nicht etwa diese ihm Vollmacht gegeben haben, oder der Gegenstand zum Nutzen der Gesellschaft verwen- det worden ist.
Viertes Capitel. Von den verschiedenen Arten der Beendigung des Ge- sellschaftsvertrages.
1865. Der Gesellschaftsvertrag endigt sich: 1) Durch den Ablauf der Zeit, auf welche er eingegan- gen war; 2) Durch den Untergang der Sache oder die Vollendung des Geschäftes; 3) Durch den natürlichen Tod eines der Gesellschafter; 4) Durch den bürgerlichen Tod, die Untersagung der eignen Vermögensverwaltung (Interdiction), oder den Vermögensverfall eines derselben; 5) Durch die Erklärung eines oder mehrerer in der Ge- sellschaft nicht mehr bleiben zu wollen.
1866. Die Verlängerung einer auf gewisse Zeit be- schränkten Gesellschaft kann nur durch einen in der nämlichen Form, wie der Gesellschaftsvertrag selbst, abgefaßten schrift- lichen Aufsatz bewiesen werden.
1867. Wenn einer der Gesellschafter versprochen hat, das Eigenthum einer Sache in die Gemeinschaft zu bringen, so erlischt, wenn die Sache, ehe sie wirklich eingebracht wurde, zu Grunde geht, der Gesellschaftsvertrag in Be- ziehung auf alle Gesellschafter. Auf gleiche Weise wird die Gesellschaft durch den Ver- lust der Sache in allen den Fällen aufgelöst, wo nur die
III. Buch. 9. Titel. 4. Cap.
Rechnung der Geſellſchaft eingegangen ſey, bindet nur den Geſellſchafter, welcher contrahirt hat, nicht aber die uͤbri- gen, wenn nicht etwa dieſe ihm Vollmacht gegeben haben, oder der Gegenſtand zum Nutzen der Geſellſchaft verwen- det worden iſt.
Viertes Capitel. Von den verſchiedenen Arten der Beendigung des Ge- ſellſchaftsvertrages.
1865. Der Geſellſchaftsvertrag endigt ſich: 1) Durch den Ablauf der Zeit, auf welche er eingegan- gen war; 2) Durch den Untergang der Sache oder die Vollendung des Geſchaͤftes; 3) Durch den natuͤrlichen Tod eines der Geſellſchafter; 4) Durch den buͤrgerlichen Tod, die Unterſagung der eignen Vermoͤgensverwaltung (Interdiction), oder den Vermoͤgensverfall eines derſelben; 5) Durch die Erklaͤrung eines oder mehrerer in der Ge- ſellſchaft nicht mehr bleiben zu wollen.
1866. Die Verlaͤngerung einer auf gewiſſe Zeit be- ſchraͤnkten Geſellſchaft kann nur durch einen in der naͤmlichen Form, wie der Geſellſchaftsvertrag ſelbſt, abgefaßten ſchrift- lichen Aufſatz bewieſen werden.
1867. Wenn einer der Geſellſchafter verſprochen hat, das Eigenthum einer Sache in die Gemeinſchaft zu bringen, ſo erliſcht, wenn die Sache, ehe ſie wirklich eingebracht wurde, zu Grunde geht, der Geſellſchaftsvertrag in Be- ziehung auf alle Geſellſchafter. Auf gleiche Weiſe wird die Geſellſchaft durch den Ver- luſt der Sache in allen den Faͤllen aufgeloͤst, wo nur die
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III. Buch. 9. Titel. 4. Cap.
Rechnung der Geſellſchaft eingegangen ſey, bindet nur den
Geſellſchafter, welcher contrahirt hat, nicht aber die uͤbri-
gen, wenn nicht etwa dieſe ihm Vollmacht gegeben haben,
oder der Gegenſtand zum Nutzen der Geſellſchaft verwen-
det worden iſt.
Viertes Capitel.
Von den verſchiedenen Arten der Beendigung des Ge-
ſellſchaftsvertrages.
1865. Der Geſellſchaftsvertrag endigt ſich:
1) Durch den Ablauf der Zeit, auf welche er eingegan-
gen war;
2) Durch den Untergang der Sache oder die Vollendung
des Geſchaͤftes;
3) Durch den natuͤrlichen Tod eines der Geſellſchafter;
4) Durch den buͤrgerlichen Tod, die Unterſagung der
eignen Vermoͤgensverwaltung (Interdiction), oder den
Vermoͤgensverfall eines derſelben;
5) Durch die Erklaͤrung eines oder mehrerer in der Ge-
ſellſchaft nicht mehr bleiben zu wollen.
1866. Die Verlaͤngerung einer auf gewiſſe Zeit be-
ſchraͤnkten Geſellſchaft kann nur durch einen in der naͤmlichen
Form, wie der Geſellſchaftsvertrag ſelbſt, abgefaßten ſchrift-
lichen Aufſatz bewieſen werden.
1867. Wenn einer der Geſellſchafter verſprochen hat,
das Eigenthum einer Sache in die Gemeinſchaft zu bringen,
ſo erliſcht, wenn die Sache, ehe ſie wirklich eingebracht
wurde, zu Grunde geht, der Geſellſchaftsvertrag in Be-
ziehung auf alle Geſellſchafter.
Auf gleiche Weiſe wird die Geſellſchaft durch den Ver-
luſt der Sache in allen den Faͤllen aufgeloͤst, wo nur die
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 800. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/812>, abgerufen am 24.11.2024.
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