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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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802 III. Buch. 9. Titel. 4. Cap.
Benutzung derselben in die Gemeinschaft gebracht, das
Eigenthum aber in den Händen des Gesellschafters geblie-
ben war.
Die Gesellschaft wird aber durch den Verlust der Sache
nicht aufgelöst, wenn das Eigenthum derselben schon wirk-
lich in die Gesellschaft eingebracht war.

1868. Ist man übereingekommen, daß beym Absterben eines
der Gesellschafter die Gesellschaft entweder mit seinem Erben,
oder bloß unter den überlebenden Gesellschaftern, fortgesetzt
werden solle: so müssen diese Verabredungen befolgt werden.
Im letzten Falle hat der Erbe des Verstorbenen nur
ein Recht auf Theilung des gesellschaftlichen Vermögens
mit Rücksicht auf die Lage, in welcher sich dasselbe zur
Zeit des Absterbens befand, und nimmt an den weitern
Vortheilen nur in so fern Antheil, als sie eine nothwendige
Folge dessen sind, was vor dem Tode des Gesellschafters,
welchen er beerbt, geschehen ist.

1869. Die Aufhebung der Gesellschaft durch den Willen
eines der Contrahenten findet nur bey Gesellschaften von
uneingeschränkter Dauer statt, und wird durch eine den sämmt-
lichen Gesellschaftern bekannt gemachte Entsagung bewirkt,
vorausgesetzt, daß diese Entsagung redlicher Weise und
nicht zur Unzeit geschah.

1870. Die Entsagung geschieht nicht redlicher Weise,
wenn der Gesellschafter der Gefellschaft entsagt, um einen
Gewinn, welchen die Gesellschafter gemeinschaftlich zu machen
die Absicht hatten, sich allein zuzueignen.
Sie geschieht zur Unzeit, wenn sich die Sachen nicht
mehr in dem vorigen Stande befinden, und der Gesellschaft
daran gelegen ist, daß ihre Aufhebung verschoben werde.

1871. Die Aufhebung der auf bestimmte Zeit einge-
gangenen Gesellschaften kann von einem der Gesellschafter
vor der verabredeten Zeit nur alsdann verlangt werden, wenn

802 III. Buch. 9. Titel. 4. Cap.
Benutzung derſelben in die Gemeinſchaft gebracht, das
Eigenthum aber in den Haͤnden des Geſellſchafters geblie-
ben war.
Die Geſellſchaft wird aber durch den Verluſt der Sache
nicht aufgeloͤst, wenn das Eigenthum derſelben ſchon wirk-
lich in die Geſellſchaft eingebracht war.

1868. Iſt man uͤbereingekommen, daß beym Abſterben eines
der Geſellſchafter die Geſellſchaft entweder mit ſeinem Erben,
oder bloß unter den uͤberlebenden Geſellſchaftern, fortgeſetzt
werden ſolle: ſo muͤſſen dieſe Verabredungen befolgt werden.
Im letzten Falle hat der Erbe des Verſtorbenen nur
ein Recht auf Theilung des geſellſchaftlichen Vermoͤgens
mit Ruͤckſicht auf die Lage, in welcher ſich daſſelbe zur
Zeit des Abſterbens befand, und nimmt an den weitern
Vortheilen nur in ſo fern Antheil, als ſie eine nothwendige
Folge deſſen ſind, was vor dem Tode des Geſellſchafters,
welchen er beerbt, geſchehen iſt.

1869. Die Aufhebung der Geſellſchaft durch den Willen
eines der Contrahenten findet nur bey Geſellſchaften von
uneingeſchraͤnkter Dauer ſtatt, und wird durch eine den ſaͤmmt-
lichen Geſellſchaftern bekannt gemachte Entſagung bewirkt,
vorausgeſetzt, daß dieſe Entſagung redlicher Weiſe und
nicht zur Unzeit geſchah.

1870. Die Entſagung geſchieht nicht redlicher Weiſe,
wenn der Geſellſchafter der Gefellſchaft entſagt, um einen
Gewinn, welchen die Geſellſchafter gemeinſchaftlich zu machen
die Abſicht hatten, ſich allein zuzueignen.
Sie geſchieht zur Unzeit, wenn ſich die Sachen nicht
mehr in dem vorigen Stande befinden, und der Geſellſchaft
daran gelegen iſt, daß ihre Aufhebung verſchoben werde.

1871. Die Aufhebung der auf beſtimmte Zeit einge-
gangenen Geſellſchaften kann von einem der Geſellſchafter
vor der verabredeten Zeit nur alsdann verlangt werden, wenn

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[802/0814] 802 III. Buch. 9. Titel. 4. Cap. Benutzung derſelben in die Gemeinſchaft gebracht, das Eigenthum aber in den Haͤnden des Geſellſchafters geblie- ben war. Die Geſellſchaft wird aber durch den Verluſt der Sache nicht aufgeloͤst, wenn das Eigenthum derſelben ſchon wirk- lich in die Geſellſchaft eingebracht war. 1868. Iſt man uͤbereingekommen, daß beym Abſterben eines der Geſellſchafter die Geſellſchaft entweder mit ſeinem Erben, oder bloß unter den uͤberlebenden Geſellſchaftern, fortgeſetzt werden ſolle: ſo muͤſſen dieſe Verabredungen befolgt werden. Im letzten Falle hat der Erbe des Verſtorbenen nur ein Recht auf Theilung des geſellſchaftlichen Vermoͤgens mit Ruͤckſicht auf die Lage, in welcher ſich daſſelbe zur Zeit des Abſterbens befand, und nimmt an den weitern Vortheilen nur in ſo fern Antheil, als ſie eine nothwendige Folge deſſen ſind, was vor dem Tode des Geſellſchafters, welchen er beerbt, geſchehen iſt. 1869. Die Aufhebung der Geſellſchaft durch den Willen eines der Contrahenten findet nur bey Geſellſchaften von uneingeſchraͤnkter Dauer ſtatt, und wird durch eine den ſaͤmmt- lichen Geſellſchaftern bekannt gemachte Entſagung bewirkt, vorausgeſetzt, daß dieſe Entſagung redlicher Weiſe und nicht zur Unzeit geſchah. 1870. Die Entſagung geſchieht nicht redlicher Weiſe, wenn der Geſellſchafter der Gefellſchaft entſagt, um einen Gewinn, welchen die Geſellſchafter gemeinſchaftlich zu machen die Abſicht hatten, ſich allein zuzueignen. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn ſich die Sachen nicht mehr in dem vorigen Stande befinden, und der Geſellſchaft daran gelegen iſt, daß ihre Aufhebung verſchoben werde. 1871. Die Aufhebung der auf beſtimmte Zeit einge- gangenen Geſellſchaften kann von einem der Geſellſchafter vor der verabredeten Zeit nur alsdann verlangt werden, wenn

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 802. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/814>, abgerufen am 24.11.2024.