gerechte Ursachen dazu vorhanden sind, wie z. B. wenn einer der Mitgesellschafter seinen Verpflichtungen kein Ge- nüge leistet, oder eine anhaltende Kränklichkeit ihn zu den Geschäften der Gesellschaft unfähig macht, oder in andern ähnlichen Fällen, deren Rechtmäßigkeit und Erheblichkeit der Beurtheilung der Richter überlassen bleibt.
1872. Die Regeln, welche auf Erbschaftstheilungen, auf die Form solcher Theilungen und auf die unter den Miterben hieraus entspringenden Verbindlichkeiten sich be- ziehen, sind auch auf die Theilungen unter Gesellschaftern anwendbar. Verfügung in Betreff der Handelsgesellschaften.
1873. Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels sind auf Handelsgesellschaften nur in denjenigen Punkten an- wendbar, die mit den Handelsgesetzen und Gebräuchen nicht im Widerspruche stehen.
Zehnter Titel. Von dem Darlehn.
1874. Es gibt zwey Gattungen des Darlehns: Von Sachen die man gebrauchen kann, ohne sie zu zerstören, Und von Sachen, die durch den Gebrauch, welchen man davon macht, verbraucht werden. Die erste Gattung wird Leihcontract oder Commodat genannt. Die zweyte Gattung heißt: Darlehn zum Verbrauchen, oder schlechthin: Darlehn.
804 III. Buch. 10. Titel.
gerechte Urſachen dazu vorhanden ſind, wie z. B. wenn einer der Mitgeſellſchafter ſeinen Verpflichtungen kein Ge- nuͤge leiſtet, oder eine anhaltende Kraͤnklichkeit ihn zu den Geſchaͤften der Geſellſchaft unfaͤhig macht, oder in andern aͤhnlichen Faͤllen, deren Rechtmaͤßigkeit und Erheblichkeit der Beurtheilung der Richter uͤberlaſſen bleibt.
1872. Die Regeln, welche auf Erbſchaftstheilungen, auf die Form ſolcher Theilungen und auf die unter den Miterben hieraus entſpringenden Verbindlichkeiten ſich be- ziehen, ſind auch auf die Theilungen unter Geſellſchaftern anwendbar. Verfuͤgung in Betreff der Handelsgeſellſchaften.
1873. Die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen Titels ſind auf Handelsgeſellſchaften nur in denjenigen Punkten an- wendbar, die mit den Handelsgeſetzen und Gebraͤuchen nicht im Widerſpruche ſtehen.
Zehnter Titel. Von dem Darlehn.
1874. Es gibt zwey Gattungen des Darlehns: Von Sachen die man gebrauchen kann, ohne ſie zu zerſtoͤren, Und von Sachen, die durch den Gebrauch, welchen man davon macht, verbraucht werden. Die erſte Gattung wird Leihcontract oder Commodat genannt. Die zweyte Gattung heißt: Darlehn zum Verbrauchen, oder ſchlechthin: Darlehn.
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804 III. Buch. 10. Titel.
gerechte Urſachen dazu vorhanden ſind, wie z. B. wenn
einer der Mitgeſellſchafter ſeinen Verpflichtungen kein Ge-
nuͤge leiſtet, oder eine anhaltende Kraͤnklichkeit ihn zu den
Geſchaͤften der Geſellſchaft unfaͤhig macht, oder in andern
aͤhnlichen Faͤllen, deren Rechtmaͤßigkeit und Erheblichkeit
der Beurtheilung der Richter uͤberlaſſen bleibt.
1872. Die Regeln, welche auf Erbſchaftstheilungen,
auf die Form ſolcher Theilungen und auf die unter den
Miterben hieraus entſpringenden Verbindlichkeiten ſich be-
ziehen, ſind auch auf die Theilungen unter Geſellſchaftern
anwendbar.
Verfuͤgung in Betreff der Handelsgeſellſchaften.
1873. Die Verfuͤgungen des gegenwaͤrtigen Titels ſind
auf Handelsgeſellſchaften nur in denjenigen Punkten an-
wendbar, die mit den Handelsgeſetzen und Gebraͤuchen
nicht im Widerſpruche ſtehen.
Zehnter Titel.
Von dem Darlehn.
1874. Es gibt zwey Gattungen des Darlehns:
Von Sachen die man gebrauchen kann, ohne ſie zu
zerſtoͤren,
Und von Sachen, die durch den Gebrauch, welchen man
davon macht, verbraucht werden.
Die erſte Gattung wird Leihcontract oder Commodat
genannt.
Die zweyte Gattung heißt: Darlehn zum Verbrauchen,
oder ſchlechthin: Darlehn.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 804. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/816>, abgerufen am 24.11.2024.
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