1881. Wenn der Leiher die Sache zu einem andern Zwecke, oder für eine längere Zeit, als er berechtigt war, gebraucht, so hat er selbst für den bloß zufälligen Ver- lust zu haften.
1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grunde, vor dem der Leiher sie hätte bewahren können, so bald er seine eigene Sache gebraucht hätte; oder hat er, im Falle nur eine von beyden erhalten werden konnte, die seinige vorgezogen: so muß er für den Verlust der andern einstehn.
1883. Ist die Sache zu der Zeit, als sie geliehen wurde, geschätzt worden, so hat der Leiher in Ermangelung einer entgegenstehenden Uebereinkunft, selbst den durch bloßen Zufall sich ereignenden Verlust zu tragen.
1884. Verschlimmert sich die Sache bloß durch den Gebrauch, wozu sie geliehen wurde, und ohne einiges Verschulden von Seiten des Leihers: so hat er für die Verschlimmerung nicht zu haften.
1885. Der Leiher kann die Sache nicht zurückbehalten, um sie auf das, was der Verleiher ihm schuldig ist, in Anrechnung zu bringen.
1886. Hat der Leiher, um die Sache gebrauchen zu können, einige Kosten aufgewendet, so kann er dieselben nicht zurückfordern.
1887. Wenn mehrere zusammen eine und dieselbe Sache entlehnt haben, so sind sie dem Verleiher solidarisch ver- pflichtet.
Dritter Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten des Verleihers.
1888. Der Verleiher kann die verliehene Sache nicht eher zurücknehmen, als nach Ablauf der verabredeten Zeit,
803 III. Buch. 10. Titel. 1. Cap.
1881. Wenn der Leiher die Sache zu einem andern Zwecke, oder fuͤr eine laͤngere Zeit, als er berechtigt war, gebraucht, ſo hat er ſelbſt fuͤr den bloß zufaͤlligen Ver- luſt zu haften.
1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grunde, vor dem der Leiher ſie haͤtte bewahren koͤnnen, ſo bald er ſeine eigene Sache gebraucht haͤtte; oder hat er, im Falle nur eine von beyden erhalten werden konnte, die ſeinige vorgezogen: ſo muß er fuͤr den Verluſt der andern einſtehn.
1883. Iſt die Sache zu der Zeit, als ſie geliehen wurde, geſchaͤtzt worden, ſo hat der Leiher in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, ſelbſt den durch bloßen Zufall ſich ereignenden Verluſt zu tragen.
1884. Verſchlimmert ſich die Sache bloß durch den Gebrauch, wozu ſie geliehen wurde, und ohne einiges Verſchulden von Seiten des Leihers: ſo hat er fuͤr die Verſchlimmerung nicht zu haften.
1885. Der Leiher kann die Sache nicht zuruͤckbehalten, um ſie auf das, was der Verleiher ihm ſchuldig iſt, in Anrechnung zu bringen.
1886. Hat der Leiher, um die Sache gebrauchen zu koͤnnen, einige Koſten aufgewendet, ſo kann er dieſelben nicht zuruͤckfordern.
1887. Wenn mehrere zuſammen eine und dieſelbe Sache entlehnt haben, ſo ſind ſie dem Verleiher ſolidariſch ver- pflichtet.
Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Verleihers.
1888. Der Verleiher kann die verliehene Sache nicht eher zuruͤcknehmen, als nach Ablauf der verabredeten Zeit,
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803 III. Buch. 10. Titel. 1. Cap.
1881. Wenn der Leiher die Sache zu einem andern
Zwecke, oder fuͤr eine laͤngere Zeit, als er berechtigt war,
gebraucht, ſo hat er ſelbſt fuͤr den bloß zufaͤlligen Ver-
luſt zu haften.
1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu
Grunde, vor dem der Leiher ſie haͤtte bewahren koͤnnen,
ſo bald er ſeine eigene Sache gebraucht haͤtte; oder hat er, im
Falle nur eine von beyden erhalten werden konnte, die
ſeinige vorgezogen: ſo muß er fuͤr den Verluſt der andern
einſtehn.
1883. Iſt die Sache zu der Zeit, als ſie geliehen wurde,
geſchaͤtzt worden, ſo hat der Leiher in Ermangelung einer
entgegenſtehenden Uebereinkunft, ſelbſt den durch bloßen
Zufall ſich ereignenden Verluſt zu tragen.
1884. Verſchlimmert ſich die Sache bloß durch den
Gebrauch, wozu ſie geliehen wurde, und ohne einiges
Verſchulden von Seiten des Leihers: ſo hat er fuͤr die
Verſchlimmerung nicht zu haften.
1885. Der Leiher kann die Sache nicht zuruͤckbehalten,
um ſie auf das, was der Verleiher ihm ſchuldig iſt, in
Anrechnung zu bringen.
1886. Hat der Leiher, um die Sache gebrauchen zu
koͤnnen, einige Koſten aufgewendet, ſo kann er dieſelben
nicht zuruͤckfordern.
1887. Wenn mehrere zuſammen eine und dieſelbe Sache
entlehnt haben, ſo ſind ſie dem Verleiher ſolidariſch ver-
pflichtet.
Dritter Abſchnitt.
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1888. Der Verleiher kann die verliehene Sache nicht
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 808. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/820>, abgerufen am 24.11.2024.
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