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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Grunde geht, den Verlust, auf welche Art sich derselbe
auch ereignen möge.

1894. Sachen, die, wenn gleich von einerley Gat-
tung, doch im Einzelnen von einander verschieden sind, wie
z. B. Thiere, können nicht Gegenstand des Darlehns
werden; hieraus entsteht vielmehr ein Leihcontract.

1895. Die aus einem Gelddarlehn entstehende Ver-
bindlichkeit beschränkt sich stets auf die im Vertrage der
Zahl nach ausgedrückte Summe.
Wenn vor dem Zeitpunkte der Zurückzahlung die Geld-
sorten im Werthe gestiegen oder gefallen sind, so muß
der Schuldner die dargeliehene Summe der Zahl nach
wieder geben, jedoch auch nur diese Summe, und zwar in
den zur Zeit der Zahlung geltenden Münzsorten.

1896. Die in dem vorhergehenden Artikel enthaltene
Regel findet alsdann keine Anwendung, wenn das Darlehn
in Barren (Gold- oder Silberstangen) gegeben ist.

1897. Machten solche Barren, oder Waaren und Lebens-
mittel, den Gegenstand des Darlehns aus: so muß der
Schuldner dieselben stets in der nämlichen Menge und
Beschaffenheit zurückgeben, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob deren Werth sich erhöht oder vermindert hat.

Zweyter Abschnitt.
Von den Verbindlichkeiten des Darleihers.

1898. Bey dem Darlehn hat der Darleiher eben die
Verantwortlichkeit, welche der 1891ste Artikel für den
Leihcontract festsetzt.
1899. Der Darleiher kann die dargeliehenen Sachen nicht
vor der verabredeten Zeit zurückfordern.
1900. Ist wegen der Zurückgabe keine Zeit bestimmt wor-
den, so kann der Richter, nach Beschaffenheit der Umstände,
dem Empfänger eine Frist zugestehen.

III. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Grunde geht, den Verluſt, auf welche Art ſich derſelbe
auch ereignen moͤge.

1894. Sachen, die, wenn gleich von einerley Gat-
tung, doch im Einzelnen von einander verſchieden ſind, wie
z. B. Thiere, koͤnnen nicht Gegenſtand des Darlehns
werden; hieraus entſteht vielmehr ein Leihcontract.

1895. Die aus einem Gelddarlehn entſtehende Ver-
bindlichkeit beſchraͤnkt ſich ſtets auf die im Vertrage der
Zahl nach ausgedruͤckte Summe.
Wenn vor dem Zeitpunkte der Zuruͤckzahlung die Geld-
ſorten im Werthe geſtiegen oder gefallen ſind, ſo muß
der Schuldner die dargeliehene Summe der Zahl nach
wieder geben, jedoch auch nur dieſe Summe, und zwar in
den zur Zeit der Zahlung geltenden Muͤnzſorten.

1896. Die in dem vorhergehenden Artikel enthaltene
Regel findet alsdann keine Anwendung, wenn das Darlehn
in Barren (Gold- oder Silberſtangen) gegeben iſt.

1897. Machten ſolche Barren, oder Waaren und Lebens-
mittel, den Gegenſtand des Darlehns aus: ſo muß der
Schuldner dieſelben ſtets in der naͤmlichen Menge und
Beſchaffenheit zuruͤckgeben, und zwar ohne Ruͤckſicht darauf,
ob deren Werth ſich erhoͤht oder vermindert hat.

Zweyter Abſchnitt.
Von den Verbindlichkeiten des Darleihers.

1898. Bey dem Darlehn hat der Darleiher eben die
Verantwortlichkeit, welche der 1891ſte Artikel fuͤr den
Leihcontract feſtſetzt.
1899. Der Darleiher kann die dargeliehenen Sachen nicht
vor der verabredeten Zeit zuruͤckfordern.
1900. Iſt wegen der Zuruͤckgabe keine Zeit beſtimmt wor-
den, ſo kann der Richter, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde,
dem Empfaͤnger eine Friſt zugeſtehen.

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[812/0824] III. Buch. 10. Titel. 2. Cap. Grunde geht, den Verluſt, auf welche Art ſich derſelbe auch ereignen moͤge. 1894. Sachen, die, wenn gleich von einerley Gat- tung, doch im Einzelnen von einander verſchieden ſind, wie z. B. Thiere, koͤnnen nicht Gegenſtand des Darlehns werden; hieraus entſteht vielmehr ein Leihcontract. 1895. Die aus einem Gelddarlehn entſtehende Ver- bindlichkeit beſchraͤnkt ſich ſtets auf die im Vertrage der Zahl nach ausgedruͤckte Summe. Wenn vor dem Zeitpunkte der Zuruͤckzahlung die Geld- ſorten im Werthe geſtiegen oder gefallen ſind, ſo muß der Schuldner die dargeliehene Summe der Zahl nach wieder geben, jedoch auch nur dieſe Summe, und zwar in den zur Zeit der Zahlung geltenden Muͤnzſorten. 1896. Die in dem vorhergehenden Artikel enthaltene Regel findet alsdann keine Anwendung, wenn das Darlehn in Barren (Gold- oder Silberſtangen) gegeben iſt. 1897. Machten ſolche Barren, oder Waaren und Lebens- mittel, den Gegenſtand des Darlehns aus: ſo muß der Schuldner dieſelben ſtets in der naͤmlichen Menge und Beſchaffenheit zuruͤckgeben, und zwar ohne Ruͤckſicht darauf, ob deren Werth ſich erhoͤht oder vermindert hat. Zweyter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Darleihers. 1898. Bey dem Darlehn hat der Darleiher eben die Verantwortlichkeit, welche der 1891ſte Artikel fuͤr den Leihcontract feſtſetzt. 1899. Der Darleiher kann die dargeliehenen Sachen nicht vor der verabredeten Zeit zuruͤckfordern. 1900. Iſt wegen der Zuruͤckgabe keine Zeit beſtimmt wor- den, ſo kann der Richter, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, dem Empfaͤnger eine Friſt zugeſtehen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 812. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/824>, abgerufen am 24.11.2024.