1901. Ist man nur dahin übereingekommen, daß der Empfänger bezahlen solle, wenn er dazu im Stande seyn oder die Mittel haben würde, so bestimmt der Richter eine Zahlungsfrist nach Beschaffenheit der Umstände.
Dritter Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten des Erborgers.
1902. Der Erborger ist verbunden, die dargeliehenen Sachen in derselben Menge und Beschaffenheit, und zu der bedungenen Zeit, zurückzugeben.
1903. Befindet er sich außer Stande, dieser Verbind- lichkeit ein Genüge zu leisten, so muß er den Werth der Sache, mit Rücksicht auf die Zeit und den Ort, wo die- selbe nach dem Inhalte des Vertrages zurückgegeben werden sollte, bezahlen.
Sind Zeit und Ort nicht bestimmt worden, so geschieht die Bezahlung nach dem Preise der Zeit und des Ortes, wo das Darlehn eingegangen wurde. 1904. Wenn der Erborger die ihm dargeliehenen Sachen oder deren Werth zur verabredeten Zeit nicht zurückgibt, so muß er sie von dem Tage der gerichtlichen Klage an ver- zinsen.
Drittes Capitel. Von dem verzinslichen Darlehn.
1905. Es ist erlaubt, bey dem Darlehn, es mag in Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen be- stehn, sich Zinsen versprechen zu lassen. 1906. Der Erborger, welcher nicht versprochene Zinsen bezahlt hat, kann dieselben weder zurückfordern, noch auf das Capital anrechnen,
1907. Die Zinsen sind entweder gesetzlich, oder vertrags- mäßig. Die gesetzlichen Zinsen werden durch das Gesetz
III. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
1901. Iſt man nur dahin uͤbereingekommen, daß der Empfaͤnger bezahlen ſolle, wenn er dazu im Stande ſeyn oder die Mittel haben wuͤrde, ſo beſtimmt der Richter eine Zahlungsfriſt nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde.
Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Erborgers.
1902. Der Erborger iſt verbunden, die dargeliehenen Sachen in derſelben Menge und Beſchaffenheit, und zu der bedungenen Zeit, zuruͤckzugeben.
1903. Befindet er ſich außer Stande, dieſer Verbind- lichkeit ein Genuͤge zu leiſten, ſo muß er den Werth der Sache, mit Ruͤckſicht auf die Zeit und den Ort, wo die- ſelbe nach dem Inhalte des Vertrages zuruͤckgegeben werden ſollte, bezahlen.
Sind Zeit und Ort nicht beſtimmt worden, ſo geſchieht die Bezahlung nach dem Preiſe der Zeit und des Ortes, wo das Darlehn eingegangen wurde. 1904. Wenn der Erborger die ihm dargeliehenen Sachen oder deren Werth zur verabredeten Zeit nicht zuruͤckgibt, ſo muß er ſie von dem Tage der gerichtlichen Klage an ver- zinſen.
Drittes Capitel. Von dem verzinslichen Darlehn.
1905. Es iſt erlaubt, bey dem Darlehn, es mag in Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen be- ſtehn, ſich Zinſen verſprechen zu laſſen. 1906. Der Erborger, welcher nicht verſprochene Zinſen bezahlt hat, kann dieſelben weder zuruͤckfordern, noch auf das Capital anrechnen,
1907. Die Zinſen ſind entweder geſetzlich, oder vertrags- maͤßig. Die geſetzlichen Zinſen werden durch das Geſetz
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III. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
1901. Iſt man nur dahin uͤbereingekommen, daß der
Empfaͤnger bezahlen ſolle, wenn er dazu im Stande ſeyn
oder die Mittel haben wuͤrde, ſo beſtimmt der Richter eine
Zahlungsfriſt nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde.
Dritter Abſchnitt.
Von den Verbindlichkeiten des Erborgers.
1902. Der Erborger iſt verbunden, die dargeliehenen
Sachen in derſelben Menge und Beſchaffenheit, und zu der
bedungenen Zeit, zuruͤckzugeben.
1903. Befindet er ſich außer Stande, dieſer Verbind-
lichkeit ein Genuͤge zu leiſten, ſo muß er den Werth der
Sache, mit Ruͤckſicht auf die Zeit und den Ort, wo die-
ſelbe nach dem Inhalte des Vertrages zuruͤckgegeben werden
ſollte, bezahlen.
Sind Zeit und Ort nicht beſtimmt worden, ſo geſchieht
die Bezahlung nach dem Preiſe der Zeit und des Ortes,
wo das Darlehn eingegangen wurde.
1904. Wenn der Erborger die ihm dargeliehenen Sachen
oder deren Werth zur verabredeten Zeit nicht zuruͤckgibt, ſo
muß er ſie von dem Tage der gerichtlichen Klage an ver-
zinſen.
Drittes Capitel.
Von dem verzinslichen Darlehn.
1905. Es iſt erlaubt, bey dem Darlehn, es mag in
Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen be-
ſtehn, ſich Zinſen verſprechen zu laſſen.
1906. Der Erborger, welcher nicht verſprochene Zinſen
bezahlt hat, kann dieſelben weder zuruͤckfordern, noch auf
das Capital anrechnen,
1907. Die Zinſen ſind entweder geſetzlich, oder vertrags-
maͤßig. Die geſetzlichen Zinſen werden durch das Geſetz
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 814. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/826>, abgerufen am 24.11.2024.
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