bestimmt. Die vertragsmäßigen Zinsen können in allen Fäl- len, wo das Gesetz solches nicht verbietet, die gesetzlichen übersteigen. Der Betrag der vertragsmäßigen Zinsen muß in einem schriftlichen Aufsatze bestimmt werden. 1908. Die ohne Vorbehalt der Zinsen über das Capital ertheilte Quittung läßt die Bezahlung auch jener vermu- then, und bewirkt eine Befreyung von denselben.
1909. Der Darleiher kann sich Zinsen von einem Capi- tal ausbedingen, auf dessen Zurückforderung er Verzicht thut. In diesem Falle wird das Darlehn Rentenvertrag genannt.
1910. Eine Rente kann auf zweyfache Weise festgesetzt werden, für beständig oder auf Lebenszeit.
1911. Die beständige Rente ist ihrem Wesen nach ablösbar. Die Parteyen können nur übereinkommen, daß die Ablösung nicht vor einer bestimmten Zeit, welche jedoch nicht über zehn Jahre hinausgesetzt werden darf, wie auch daß sie nicht anders, als nachdem der Gläubiger eine unter ihnen bestimmte Zeit vorher benachrichtiget worden, ge- schehen solle.
1912. Der Schuldner einer für beständig versprochenen Rente kann in folgenden Fällen zur Ablösung gezwungen werden: 1) Wenn er während zweyer Jahre seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt hat, und 2) Wenn er dem Darleiher die durch den Vertrag ver- sprochene Sicherheit nicht verschafft.
1913. Das Capital einer für beständig versprochenen Rente wird auch alsdann aufkündbar, wenn der Schuldner in Concurs oder gänzlichen Vermögensverfall gerathen ist.
1914. Die auf lebenslängliche Renten sich beziehenden Regeln werden in dem Titel: von Glücks- oder Hoffnungs- verträgen, bestimmt.
III. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
beſtimmt. Die vertragsmaͤßigen Zinſen koͤnnen in allen Faͤl- len, wo das Geſetz ſolches nicht verbietet, die geſetzlichen uͤberſteigen. Der Betrag der vertragsmaͤßigen Zinſen muß in einem ſchriftlichen Aufſatze beſtimmt werden. 1908. Die ohne Vorbehalt der Zinſen uͤber das Capital ertheilte Quittung laͤßt die Bezahlung auch jener vermu- then, und bewirkt eine Befreyung von denſelben.
1909. Der Darleiher kann ſich Zinſen von einem Capi- tal ausbedingen, auf deſſen Zuruͤckforderung er Verzicht thut. In dieſem Falle wird das Darlehn Rentenvertrag genannt.
1910. Eine Rente kann auf zweyfache Weiſe feſtgeſetzt werden, fuͤr beſtaͤndig oder auf Lebenszeit.
1911. Die beſtaͤndige Rente iſt ihrem Weſen nach abloͤsbar. Die Parteyen koͤnnen nur uͤbereinkommen, daß die Abloͤſung nicht vor einer beſtimmten Zeit, welche jedoch nicht uͤber zehn Jahre hinausgeſetzt werden darf, wie auch daß ſie nicht anders, als nachdem der Glaͤubiger eine unter ihnen beſtimmte Zeit vorher benachrichtiget worden, ge- ſchehen ſolle.
1912. Der Schuldner einer fuͤr beſtaͤndig verſprochenen Rente kann in folgenden Faͤllen zur Abloͤſung gezwungen werden: 1) Wenn er waͤhrend zweyer Jahre ſeine Verbindlichkeiten nicht erfuͤllt hat, und 2) Wenn er dem Darleiher die durch den Vertrag ver- ſprochene Sicherheit nicht verſchafft.
1913. Das Capital einer fuͤr beſtaͤndig verſprochenen Rente wird auch alsdann aufkuͤndbar, wenn der Schuldner in Concurs oder gaͤnzlichen Vermoͤgensverfall gerathen iſt.
1914. Die auf lebenslaͤngliche Renten ſich beziehenden Regeln werden in dem Titel: von Gluͤcks- oder Hoffnungs- vertraͤgen, beſtimmt.
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III. Buch. 10. Titel. 3. Cap.
beſtimmt. Die vertragsmaͤßigen Zinſen koͤnnen in allen Faͤl-
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uͤberſteigen.
Der Betrag der vertragsmaͤßigen Zinſen muß in einem
ſchriftlichen Aufſatze beſtimmt werden.
1908. Die ohne Vorbehalt der Zinſen uͤber das Capital
ertheilte Quittung laͤßt die Bezahlung auch jener vermu-
then, und bewirkt eine Befreyung von denſelben.
1909. Der Darleiher kann ſich Zinſen von einem Capi-
tal ausbedingen, auf deſſen Zuruͤckforderung er Verzicht thut.
In dieſem Falle wird das Darlehn Rentenvertrag genannt.
1910. Eine Rente kann auf zweyfache Weiſe feſtgeſetzt
werden, fuͤr beſtaͤndig oder auf Lebenszeit.
1911. Die beſtaͤndige Rente iſt ihrem Weſen nach abloͤsbar.
Die Parteyen koͤnnen nur uͤbereinkommen, daß die
Abloͤſung nicht vor einer beſtimmten Zeit, welche jedoch nicht
uͤber zehn Jahre hinausgeſetzt werden darf, wie auch daß
ſie nicht anders, als nachdem der Glaͤubiger eine unter
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ſchehen ſolle.
1912. Der Schuldner einer fuͤr beſtaͤndig verſprochenen
Rente kann in folgenden Faͤllen zur Abloͤſung gezwungen
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1) Wenn er waͤhrend zweyer Jahre ſeine Verbindlichkeiten
nicht erfuͤllt hat, und
2) Wenn er dem Darleiher die durch den Vertrag ver-
ſprochene Sicherheit nicht verſchafft.
1913. Das Capital einer fuͤr beſtaͤndig verſprochenen
Rente wird auch alsdann aufkuͤndbar, wenn der Schuldner
in Concurs oder gaͤnzlichen Vermoͤgensverfall gerathen iſt.
1914. Die auf lebenslaͤngliche Renten ſich beziehenden
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vertraͤgen, beſtimmt.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 816. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/828>, abgerufen am 24.11.2024.
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